Entscheidung
V ZB 159/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 159/13 vom 17. September 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13. September 2013 wird auf Kos- ten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos- tenhilfe wird zurückgewiesen, weil es an der erforderlichen Er- folgsaussicht fehlt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende Beistands- gemeinschaft in Familien, insbesondere mit Kindern, zwar dazu führen, dass die Haft unverhältnismäßig ist; auf eine Eheschließung kommt es dabei nicht entscheidend an (Beschlüsse vom 6. Dezember 2012 – V ZB 218/11, FGPrax 2013, 86 f.; vom 19. Mai 2011 – V ZB 167/10, NVwZ 2011, 1216). Hier war aber aus Sicht der Vorinstanzen zu berücksichtigen, dass der Antragssteller im Zeit- punkt der Haftanordnung seit geraumer Zeit nicht mit seiner Familie zusammen- lebte; die Familie war getrennt und zeitlich versetzt eingereist. Der (kurzfristi- gen) Haft als solcher stand die familiäre Bindung deshalb nicht zwingend ent- 1 - 3 - gegen. Ob dem Betroffenen aufgrund der Familienverhältnisse eine Duldung zu erteilen war, haben die Haftgerichte nicht zu prüfen; dies ist Aufgabe der Ver- waltungsgerichte, die im Zeitpunkt der Haftanordnung eine Duldung versagt hatten. Von diesem Verfahrensstand musste das Amtsgericht ausgehen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abge- sehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: ALG Warendort, Entscheidung vom 04.07.2013 - 30 XIV 105/13 B LG Münster, Entscheidung vom 13.09.2013 - 5 T 380/13 - 2