Entscheidung
I ZB 71/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 7 1 / 1 4 vom 17. September 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 16. Juni 2014 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 193,11 €. Gründe: I. Die Eingabe der Schuldnerin vom 28. Juni 2014 ist als Rechtsbe- schwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 16. Juni 2014 auszulegen. II. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kos- tenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesge- richtshof nicht statthaft. Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist 1 2 3 - 3 - auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 10, mwN). Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvoll- zieherkosten, wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um Vollstre- ckungskosten handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Er- innerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG (BGH aaO Rn. 11, mwN). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 06.12.2013 - 2 M 678/13 - LG Verden, Entscheidung vom 16.06.2014 - 6 T 44/14 - 4 5