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Entscheidung

XI ZR 79/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 79/13 Verkündet am: 16. September 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. Ja- nuar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine in Liechtenstein ansässige Bank, nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem diese eine Kapitalanla- ge finanziert hat. Die Beklagte nahm mit Vertrag vom 11./16. Oktober 2006, den sie an ih- rem Wohnsitz in Hamburg unterzeichnete, bei der Klägerin einen Kontokorrent- Rahmenkredit bis zu 320.000 CHF auf. In der Vertragsurkunde heißt es u.a.: 1 2 - 3 - "3. Kreditzweck: Policen-/Lombarddarlehen … 12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank unterstehen dem liechten- steinischen Recht. …" Die Beklagte finanzierte mit dem Darlehen den Erwerb einer Lebensver- sicherung mit einer Einmalprämie von 280.000 CHF bei der V. AG mit Sitz in Liechtenstein (nachfolgend: V. ). In den Versi- cherungsbedingungen heißt es in § 5: "Ihre Prämie führen wir dem von Ihnen gewählten Portfolio bzw. der von Ihnen gewählten Investmentform zu. …" Die Beklagte unterzeichnete am 11. Oktober 2006 ein mit "Antragsformu- lar für fondsgebundene Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung im S. " überschriebenes Formular, in dem es u.a. heißt: "ANLAGESTRATEGIE: S. Garantie oder folgende 100 % … Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass die S. AG … als Vermögensverwalter für die Verwaltung des Versicherungsdepots eine Vollmacht erhält." Als Grund für den Abschluss der Versicherung gab die Beklagte "laufen- de Einkünfte/Vorsorge" an. Darüber hinaus unterzeichnete die Beklagte am 11. Oktober 2006 ein mit "Verwaltungsvollmacht an Dritte" überschriebenes Formular der Klägerin, mit dem sie als Vollmachtgeberin die S. AG mit Sitz 3 4 5 6 - 4 - in der Schweiz (nachfolgend: S. ) als Bevollmächtigte ernannte, sie gegen- über der Klägerin zu vertreten. Mit weiterer Erklärung vom 11. Oktober 2006 verpfändete sie ihre Ansprüche aus dem mit der V. geschlossenen Lebensversicherungsvertrag sicherungshalber an die Klägerin. Die gesamte Kapitalanlage war der Beklagten von ihrem Anlageberater B. empfohlen wor- den. Die Klägerin verlangte von der Beklagten am 16. Januar 2009 die Schließung einer Deckungslücke von 39.520,25 €, die durch eine Wertminde- rung der verpfändeten Lebensversicherung entstanden war. Am 3. Mai 2010 forderte die Klägerin die Beklagte "letztmalig" auf, eine Unterdeckung von 111.196 CHF zurückzuführen. Da diese Aufforderung erfolglos blieb, stellte die Klägerin, wie von ihr angekündigt, das Darlehen fällig. Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin nach Verwertung der siche- rungshalber verpfändeten Lebensversicherung noch 80.308,75 CHF. Die Be- klagte hält deutsches Verbraucherschutzrecht für anwendbar und meint, dass sie danach berechtigt sei, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Zudem habe ihr die Klägerin nach der höchst- richterlichen Rechtsprechung Schadenersatz zu leisten. Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben; das Beru- fungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 8 9 10 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die deutschen Verbraucherschutzvorschriften (§§ 355, 495 Abs. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung, und § 358 BGB in der bis zum 29. Juli 2010 gültigen Fassung, nachfolgend jeweils aF) seien nach Art. 29 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 gültigen Fassung (nachfolgend: aF) anwendbar. Der streitgegenständliche Kreditvertrag sei als Vertrag zur Finan- zierung einer Dienstleistung anzusehen. Der Lebensversicherungsvertrag kön- ne nur im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag und der Beteiligung an dem "S. Garantie Fonds" gesehen werden, da es sich um ein "geschlos- senes Anlagekonzept" gehandelt habe. Der Vertrag sei von tätigkeitsbezogenen Leistungen an die Beklagte geprägt gewesen. Bei der Versicherung handele es sich um eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung mit Einmal-Prämien- zahlung, aufgrund derer die V. gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen sei, deren "Einlage" in S. Garantie Fonds zu investieren. Die V. sei faktisch wie eine Vermögensverwalterin aufgetreten. Das "Anlagekonzept" sei darauf angelegt gewesen, dass die eingezahl- ten Beträge in einen der S. Garantie Fonds investiert würden. Tat- sächlich habe der Versicherungsnehmer in Bezug auf den in den Deckungs- stock einzubringenden Vermögenswert keine Wahlfreiheit gehabt. Im Prospekt des Fonds werde eine "klassische Vermögensverwaltung" beschrieben, wonach die Kundengelder im Deckungsstock "nach dem Grundsatz der Risikostreuung in unterschiedliche alternative Investmentstrategien über mehrere Hedge Fonds Manager und Commodity Trading Advisors investiert" würden. Unter Berück- sichtigung der "miteingekauften" Vermögensverwaltung durch die S. liege 11 12 13 - 6 - auch keine Dienstleistung von nur untergeordneter Natur vor. Die Vermögens- verwaltung habe ein wesentliches Element des Vertrages dargestellt, da die Kapitalanlage möglichst gewinnbringend habe investiert werden sollen. Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2010 erklärte Wi- derruf ihrer auf Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung sei gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB aF wirksam. Eine Widerrufsfrist habe gemäß § 355 Abs. 3 BGB aF in Ermangelung einer Widerrufsbelehrung nicht bestan- den. Da es sich bei dem Darlehen und dem "Kapitalanlagevertrag" um verbun- dene Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB aF gehandelt habe, müsse die Beklagte der Klägerin weder die Darlehensvaluta noch die entstandenen Zinsen oder Kosten erstatten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei- denden Punkt nicht stand. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hat der Senat geprüft und bejaht. Sie ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die dem Verbraucherschutz dienen- den §§ 495 Abs. 1, 355, 358 BGB aF seien gemäß Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF auf den streitgegenständlichen Kreditvertrag anwendbar, ist rechtsfehlerhaft. Der Beklagten steht nach diesen Vorschriften kein Widerrufsrecht zu. 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der von den Parteien ge- schlossene Kreditvertrag dem in Ziffer 12 der Vertragsurkunde gewählten Recht des Fürstentums Liechtenstein unterliegt. Das Zustandekommen und die Wirk- 14 15 16 17 18 - 7 - samkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht beurteilen sich vorliegend gemäß Art. 27 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 EGBGB aF nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein. Da das Beru- fungsgericht dieses Recht nicht ermittelt hat, ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die zwischen den Parteien getroffene Rechtswahlvereinbarung nach liechtensteinischem Recht wirksam ist. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die gemäß Art. 27 EGBGB aF eröffnete Rechtswahl vorliegend nicht nach Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF eingeschränkt, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor- liegen. a) Das streitgegenständliche Darlehen stellt - anders als das Berufungs- gericht meint - keinen Vertrag zur Finanzierung einer Dienstleistung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF dar. Ein Kredit- oder Darlehensvertrag ist als Finanzierungsvertrag im Sinne des Art. 29 EGBGB aF einzustufen, wenn zwischen ihm und einem Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen oder über die Erbringung von Dienst- leistungen eine Zweckbindung besteht, er mithin der Finanzierung eines sol- chen Liefer- oder Dienstleistungsvertrages dient (Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB Rn. 55; MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 21; Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 11). Dabei ist der Begriff der "Erbringung von Dienstleistungen" in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF nach dessen Schutzzweck weit auszulegen. Er umfasst tätigkeits- bezogene Leistungen aufgrund von Dienst-, Werk-, Werklieferungs- und Ge- schäftsbesorgungsverträgen (Senatsurteile vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385 und vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253; BGH, Urteil vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, 19 20 21 - 8 - BGHZ 135, 124, 130 f.). Maßgebend ist, dass die geschuldete tätigkeitsbezo- gene Leistung für den Vertrag prägende Bedeutung hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 131; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 61). Handelt es sich hingegen bei der geschuldeten tätig- keitsbezogenen Leistung um eine untergeordnete Nebenleistung, liegt kein Ver- trag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF vor (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253; BGH, Urteil vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 131; OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 255, 259; MünchKommBGB/ Martiny, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 20). aa) Gemessen daran stuft das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft Verwal- tungsleistungen der V. bzw. der S. als wesentliche Dienstleistun- gen im Rahmen des zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Vertrages ein. (1) Das Darlehen diente ausweislich der vertraglich vereinbarten Zweck- bestimmung dem Erwerb einer Lebensversicherung, mit der die Beklagte nach ihrer Erklärung vom 11. Oktober 2006 "laufende Einkünfte" erzielen wollte. Zur Erreichung dieses Ziels investierte die Beklagte nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts den Darlehensbetrag in die Beteiligung an einem "S. Garantie Fonds". Das bei der Klägerin aufgenommene Darlehen diente somit der Finanzierung des Erwerbs dieser Kapitalanlage. (2) Dem steht nicht entgegen, dass - nach Auffassung des Berufungsge- richts - die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Investition - mittelbar - auch für die Verwaltung anfallende Kosten zu tragen hatte. Solche Gebühren betreffen untergeordnete Nebenleistungen (vgl. OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 255, 257; OLG Hamm, Beschluss vom 15. No- 22 23 24 25 - 9 - vember 2012 - I-34 U 83/11, S. 8, n.v.), die typischer Weise mit einer Beteili- gung an einem Investmentfonds verbunden sind. Diese Leistungen besitzen schon angesichts des Verhältnisses der hierfür üblicherweise vereinbarten Ent- lohnung von zwischen 0,3 und 2,0% des Rücknahmepreises (vgl. Förster/ Hertrampf, Das Recht der Investmentfonds, 3. Aufl., Rn. 136) zur Investitions- summe für den finanzierten Vertrag keine prägende Bedeutung. Darüber hinaus ist die gemäß Art. 29 EGBGB aF erforderliche Zweck- bindung zwischen dem streitgegenständlichen Darlehen und Verwaltungsleis- tungen der V. nicht gegeben. Die Verwaltungskosten sollten nach dem Vertragszweck, laufende Einkünfte zu erzielen, nicht aus dem streitgegenständ- lichen Darlehen finanziert werden, sondern aus den mit der Investition erwirt- schafteten Erträgen. Regelmäßige Einkünfte konnte die Beklagte mit der Inves- tition erwartungsgemäß nämlich nur dann erzielen, wenn die mit ihr erzielten Er- träge mindestens die Fremdkapitalzinsen sowie die laufenden Verwaltungskos- ten decken. bb) Zu Unrecht macht die Revisionserwiderung geltend, Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF sei auf den streitgegenständlichen Kreditvertrag anzuwenden, weil dieser der Finanzierung eines Kapitallebensversicherungsvertrages und damit einer Dienstleistung gedient habe. Zwar trifft es zu, dass die Gewährung von Versicherungsschutz als Dienstleistung anzusehen ist (vgl. EuGH, NJW 1987, 572, 573; MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 18; Soergel/ von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 7; Dörner, Internationales Versicherungsvertragsrecht, 1997, Art. 15 EGVVG Rn. 5) und Versicherungs- verträge dementsprechend als Dienstleistungsverträge im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF eingestuft werden können (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, 26 27 28 - 10 - VVG, 28. Aufl., Vor Art. 7 EGVVG Rn. 23). Soweit Versicherungsverträge aber gemäß Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB aF nicht den Regelungen der Art. 27 bis 36 EGBGB aF, sondern den Art. 7 bis 15 EGVVG in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) unterworfen sind, beansprucht Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF keine Geltung (vgl. Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB Rn. 30 und 53; MünchKommBGB/Martiny, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 18; Dörner, Internationales Versicherungsvertragsrecht, 1997, Vorbem. Art. 7 EGVVG Rn. 17). So liegen die Dinge hier. Der Versicherungsschutz, der der in Hamburg wohnhaften Beklagten für den Fall ihres Todes gewährt wurde, deckte nach Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB aF in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EGVVG aF ein in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Risiko. Fällt je- doch schon der Lebensversicherungsvertrag nicht in den Anwendungsbereich des Art. 29 EGBGB aF, gilt dies - entgegen der Ansicht der Revisionserwide- rung - erst recht nicht für den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag, mit dem die Beklagte diesen Lebensversicherungsvertrag finanziert hat. cc) Anders als die Revisionserwiderung annimmt, rechtfertigt vorliegend auch nicht die Verweisung in Art. 15 EGVVG aF auf die Art. 27 bis 36 EGBGB aF eine Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF zugunsten der Be- klagten. Denn Art. 15 EGVVG aF findet auf Kreditverträge keine Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich der Art. 8 bis 15 EGVVG aF wird durch Art. 7 Abs. 1 EGVVG aF bestimmt (Dörner, Internationales Versicherungsver- tragsrecht, 1997, Art. 7 EGVVG Rn. 1; Bruck/Möller/Dörner, VVG, 9. Aufl., Einf. Int. VersR Rn. 23 f.). Danach knüpfen diese Vorschriften an die in Art. 7 Abs. 1 EGVVG aF genannten Versicherungsverträge an, sodass sich die Art. 8 ff. EGVVG aF und damit auch Art. 15 EGVVG aF nicht auf Kreditverträge bezie- hen. Von der Rückverweisung nach Art. 15 EGVVG aF auf die allgemeinen ver- 29 30 - 11 - tragsrechtlichen Kollisionsregeln der Art. 27 bis 36 EGBGB aF wird daher der hier in Streit stehende Kreditvertrag nicht erfasst. b) Entgegen der weiter von der Revisionserwiderung vertretenen Auffas- sung ist der streitgegenständliche Kreditvertrag auch für sich genommen nicht als Dienstleistungsvertrag im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF anzusehen. Verbraucherkreditverträge fallen nämlich nicht allgemein unter Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF (Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB Rn. 56 mwN; MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 22 mwN; Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 11). Nach Systema- tik und Wortlaut erfasst Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF Kreditverträge nur dann, wenn sie der Finanzierung einer Dienstleistung oder der Lieferung einer beweg- lichen Sache dienen (vgl. zutreffend OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 255, 259; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 54). Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in anderem Zusammenhang die Vergabe von Bankkrediten als "Erbringung von Dienstleistungen" eingeord- net hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 21). Ob die Gewährung eines Darlehens eine Dienstleistung im Sinne des im dort entschiedenen Fall auszulegenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegel- strich EuGVVO ist, war nach dem gemeinschaftsrechtlich autonom auszule- genden Wortlaut dieser Norm zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 16), der nicht mit dem von Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF übereinstimmt. Da in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF ausdrücklich nur bestimmte Finanzierungsverträge genannt werden, kann bei dessen Auslegung insoweit nicht Rechtsprechung übernommen werden, die zu Regelungen er- gangen ist, die diese Präzisierung nicht enthalten. 31 32 - 12 - III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den in der Rechtsprechung an- erkannten Grundsätzen kommt weder eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 254 f. und vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 133 ff.) noch eine Anwendung der deutschen Vor- schriften über den Widerruf von Verbraucherkrediten nach Art. 34 EGBGB aF (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 255 ff. und vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 135 f.). IV. 1. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Der Senat ist zwar befugt, das maßgebliche ausländische Recht selbst festzustellen, da das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht ge- troffen hat (BGH, Urteile vom 21. Februar 1962 - V ZR 144/60, BGHZ 36, 348, 356, vom 29. Februar 1968 - VII ZR 102/65, BGHZ 49, 384, 387 und vom 27. Mai 1993 - IX ZR 254/92, BGHZ 122, 373, 378; MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 563 Rn. 27; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 563 Rn. 31). Er macht vorliegend aber von der ihm nach § 563 Abs. 4 ZPO gegebenen Mög- lichkeit Gebrauch, das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen, da eingehende Ermittlungen des liechtensteinischen Rechts 33 34 35 - 13 - (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 168) und ggf. eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind. 2. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der nach § 293 ZPO be- stehenden Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 163 f.) gemäß Art. 27 Abs. 4 EGBGB aF in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 EGBGB aF zu klären haben, ob sich die Parteien in Ziffer 12 des streitgegenständlichen Kreditvertrages nach dem Recht des Fürstentums Liech- tenstein wirksam auf die Anwendung von liechtensteinischem Recht geeinigt haben. Soweit das Berufungsgericht danach die Anwendbarkeit von liechten- steinischem Recht auf den Kreditvertrag bejahen sollte, wird weiter zu ermitteln sein, ob der Beklagten nach liechtensteinischem Recht ein Widerrufsrecht oder ein vergleichbares Recht zusteht, sich von dem Kreditvertrag zu lösen. Beja- hendenfalls sind die Rechtsfolgen einer solchen Rechtsausübung nach liech- tensteinischem Recht zu klären. Soweit nicht schon die Rechtsfolgen eines Wi- derrufs den Klageanspruch entfallen lassen, wird sich das Berufungsgericht damit zu befassen haben, ob der Beklagten gegen die Klägerin Schadenersatz- ansprüche nach liechtensteinischem Recht zustehen. 36 - 14 - Im Rahmen des nach § 293 ZPO bei der Ermittlung des ausländischen Rechts auszuübenden Ermessens wird zu bedenken sein, dass zur Verfah- rensbeschleunigung gemäß § 411a ZPO ein bereits erstelltes Sachverständi- gengutachten ohne Zustimmung beider Parteien dann verwertet werden kann, wenn es in einem Gerichtsverfahren oder von der Staatsanwaltschaft eingeholt worden ist. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2012 - 327 O 434/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 13 U 43/12 - 37