Urteil
XI ZR 77/13
BGH, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die deutsche Verbraucherschutzregelung des Art. 29 EGBGB aF ist nicht auf einen Kreditvertrag anwendbar, der lediglich der Finanzierung einer Kapitalanlage in Form einer Lebensversicherung dient, wenn die dafür erbrachten Verwaltungsleistungen keine prägende, für das Kreditverhältnis zweckbestimmende Dienstleistung darstellen.
• Eine zwischen den Parteien vereinbarte Rechtswahl auf liechtensteinisches Recht ist nach Art. 27 EGBGB aF grundsätzlich zu respektieren; ob diese Rechtswahl wirksam ist, ist nach dem gewählten (ausländischen) Recht zu prüfen.
• Fehlt in der Entscheidung des Berufungsgerichts die Feststellung des anwendbaren ausländischen Rechts, ist zugunsten der Partei, die auf dieses Recht gestützt hat, revisionsrechtlich dessen Wirksamkeit nicht anzuzweifeln; die Sache ist zur ergänzenden Feststellung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung von Art.29 EGBGB aF auf Kreditfinanzierung einer Kapitallebensversicherung • Die deutsche Verbraucherschutzregelung des Art. 29 EGBGB aF ist nicht auf einen Kreditvertrag anwendbar, der lediglich der Finanzierung einer Kapitalanlage in Form einer Lebensversicherung dient, wenn die dafür erbrachten Verwaltungsleistungen keine prägende, für das Kreditverhältnis zweckbestimmende Dienstleistung darstellen. • Eine zwischen den Parteien vereinbarte Rechtswahl auf liechtensteinisches Recht ist nach Art. 27 EGBGB aF grundsätzlich zu respektieren; ob diese Rechtswahl wirksam ist, ist nach dem gewählten (ausländischen) Recht zu prüfen. • Fehlt in der Entscheidung des Berufungsgerichts die Feststellung des anwendbaren ausländischen Rechts, ist zugunsten der Partei, die auf dieses Recht gestützt hat, revisionsrechtlich dessen Wirksamkeit nicht anzuzweifeln; die Sache ist zur ergänzenden Feststellung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin (in Liechtenstein ansässige Bank) forderte von dem in Hamburg wohnhaften Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung einer Kapitalanlage. Der Beklagte hatte mit dem Darlehen eine kapitalbildende Lebensversicherung bei einer liechtensteinischen Gesellschaft erworben; er brachte 50.000 € Eigenkapital ein und zahlte Vermittlungsprovisionen. Im Kreditvertrag war liechtensteinisches Recht vereinbart. Nach Wertminderungen der verpfändeten Versicherung forderte die Bank Nachdeckung, stellte das Darlehen fällig und verwertete Sicherheiten; sie verlangt noch rund 22.990 €. Der Beklagte hat mit Widerklage Rückzahlung seines Eigenkapitals, der Verwertungserlöse und gezahlter Provisionen geltend gemacht und beruft sich darauf, das Darlehen nach deutschem Verbraucherschutzrecht widerrufen zu haben. Das Berufungsgericht gab dem Beklagten statt; der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die Anwendbarkeit deutschen Verbraucherschutzrechts (Art.29 EGBGB aF) rechtsfehlerhaft angenommen wurde und es weiterer Feststellungen zur Wirksamkeit der Rechtswahl nach liechtensteinischem Recht bedarf. • Die Revision ist begründet; das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. • Das Berufungsgericht hat Art.29 EGBGB aF auf den Kreditvertrag angewendet mit der Begründung, das Darlehen diene der Finanzierung einer Dienstleistung (Vermögensverwaltung) im Rahmen eines geschlossenen Anlagekonzepts; diese Anwendung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. • Zunächst ist die Rechtswahl auf liechtensteinisches Recht grundsätzlich nach Art.27 EGBGB aF zu beachten; das Berufungsgericht hat jedoch nicht ermittelt, ob diese Rechtswahl nach liechtensteinischem Recht wirksam ist, weshalb revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin von Wirksamkeit auszugehen ist und das Revisionsgericht die Sache zurückverweist, damit das Berufungsgericht das ausländische Recht feststellt. • Art.29 EGBGB aF erfasst nur Kreditverträge, die der Finanzierung der Lieferung beweglicher Sachen oder der Erbringung von Dienstleistungen dienen und bei denen die finanzierten Leistung(en) prägend für das Kreditverhältnis sind. • Die Verwaltungsleistungen der Versicherer (C. und S.) stellen typischerweise untergeordnete Nebenleistungen dar (z.B. fondsbezogene Verwaltungsgebühren) und sind insoweit nicht prägend oder zweckbestimmend für das Kreditverhältnis; die laufenden Verwaltungskosten sollten aus den Erträgen der Investition gedeckt werden und waren nicht aus dem Darlehen zu finanzieren. • Der Lebensversicherungsvertrag fällt hier unter die spezialrechtliche Ordnung des EGVVG aF (Art.37 EGBGB aF in Verbindung mit Art.7 EGVVG aF), sodass Art.29 EGBGB aF nicht anzuwenden ist; damit scheidet die Anwendung der deutschen Widerrufsregelungen aus. • Da das Berufungsgericht zudem nicht das liechtensteinische Recht ermittelt hat, muss das Berufungsgericht unter Beachtung der Anforderungen des §293 ZPO klären, ob die Rechtswahl wirksam ist und ob nach liechtensteinischem Recht ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht bzw. Schadenersatzansprüche bestehen. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Anwendung von Art.29 EGBGB aF sowie der deutschen Verbraucherschutzvorschriften auf den hier streitigen Kreditvertrag wird verneint, weil das Darlehen nicht als Finanzierung einer prägenden Dienstleistung im Sinne von Art.29 EGBGB aF anzusehen ist und der Lebensversicherungsvertrag der spezialrechtlichen Regelung des EGVVG aF unterfällt. Das Berufungsgericht hat unzureichend festgestellt, ob die zwischen den Parteien vereinbarte Rechtswahl auf liechtensteinisches Recht wirksam ist; diese Frage ist nach liechtensteinischem Recht zu klären. Folglich sind die weiteren Rechtsfolgen (insbesondere etwaiger Widerruf, Rückabwicklung oder Schadenersatz nach liechtensteinischem Recht) vom Berufungsgericht neu zu prüfen.