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Beschluss

3 StR 413/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei teilidentischer Ausführungsweise zweier Verkäufe (gleichzeitige Übergabe verschiedener Betäubungsmittel an denselben Abnehmer) liegt Tateinheit vor. • Wird ein Angeklagter zu umfassender Aufklärungshilfe tätig, sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu prüfen und bei Vorliegen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. • Wenn § 31 BtMG einschlägig ist, muss das Gericht sowohl die Annahme minder schwerer Fälle (§ 29a Abs. 2 BtMG) als auch eine mögliche Verschiebung des Strafrahmens (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB) gesondert erörtern. • Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz muss die vorgeschriebene Vorgehensweise beachten, auch nach einer Verständigung.
Entscheidungsgründe
Tateinheit bei gleichzeitiger Abgabe unterschiedlicher Betäubungsmittel; Einfluss von Aufklärungshilfe auf Strafrahmen • Bei teilidentischer Ausführungsweise zweier Verkäufe (gleichzeitige Übergabe verschiedener Betäubungsmittel an denselben Abnehmer) liegt Tateinheit vor. • Wird ein Angeklagter zu umfassender Aufklärungshilfe tätig, sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu prüfen und bei Vorliegen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. • Wenn § 31 BtMG einschlägig ist, muss das Gericht sowohl die Annahme minder schwerer Fälle (§ 29a Abs. 2 BtMG) als auch eine mögliche Verschiebung des Strafrahmens (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB) gesondert erörtern. • Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz muss die vorgeschriebene Vorgehensweise beachten, auch nach einer Verständigung. Der Angeklagte kaufte in mehreren Fällen jeweils im Kilobereich Amphetamin oder Marihuana von Lieferanten und verkaufte die Betäubungsmittel gewinnbringend an Abnehmer weiter. Das Landgericht verurteilte ihn nach einer Verständigung wegen 26 Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu vier Jahren und drei Monaten Haft und ordnete den Verfall von Wertersatz an. In den Urteilsgründen fand sich, dass der Angeklagte nach seiner Festnahme geständig war und auch über Taten eines seiner Hauptabnehmer Angaben machte. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg in dem Umfang, dass der Schuldspruch und der Strafausspruch teilweise zu korrigieren bzw. aufzuheben sind. • Schuldspruchkorrektur: Die tatsächlichen Feststellungen belegen nur 25 selbständige Taten, weil in zwei Fällen (Fälle 13 und 24) der Angeklagte dem selben Abnehmer gleichzeitig aus verschiedenen Vorräten Amphetamin und Marihuana übergab; dies führt wegen Teilidentität der Ausführungsakte zur Tateinheit und damit zur Zusammenfassung. • Anwendung von § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG: Der Angeklagte leistete umfassende Aufklärungshilfe, indem er nach Festnahme über seine eigenen Taten hinaus Angaben zu den Taten eines weiteren Hauptabnehmers machte; damit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes vor. • Fehlerhafte Strafzumessung: Das Landgericht hat nicht ausreichend geprüft und dargelegt, ob die Aufklärungshilfe bei der Annahme minder schwerer Fälle (§ 29a Abs. 2 BtMG) zu berücksichtigen war und ob stattdessen eine Verschiebung des Strafrahmens nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB hätte erfolgen können; angesichts der im unteren Bereich angesetzten Einzelstrafen kann nicht ausgeschlossen werden, dass mildere Strafen verhängt worden wären. • Verfallsanordnung Wertersatz: Die Anordnung des Wertersatzverfalls erfolgte ohne Beachtung der vorgeschriebenen Verfahrensschritte; diese sind auch bei verständigungsbegleiteten Urteilen einzuhalten, wobei der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist. Der Bundesgerichtshof änderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen verurteilt wird (einmal Tateinheit). Der Strafausspruch wurde mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründend ist maßgeblich, dass Tateinheit für die gleichzeitig erfolgte Abgabe verschiedener Betäubungsmittel an denselben Abnehmer zu berücksichtigen ist und dass die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bei der Strafzumessung hätte geprüft und gegebenenfalls zu einer Verschiebung des Strafrahmens führen müssen; dies unterblieb, sodass eine neue Entscheidung erforderlich ist.