Beschluss
1 StR 382/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuständigkeit der Strafsenate richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan; Verkehrsstrafsachen fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des 4. Strafsenats.
• Verkehrsstrafsachen sind solche Taten, bei denen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verletzt wurden oder sich der strafrechtliche Vorwurf auf eine Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen stützt.
• Bei einer Körperverletzung mit Todesfolge kann die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, und das Maß der Pflichtwidrigkeit (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) entscheidend für die Anwendung der einschlägigen Strafvorschrift und die Strafbemessung sein.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitszuweisung bei Verkehrsstrafsachen; Weiterleitung an 4. Strafsenat • Die Zuständigkeit der Strafsenate richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan; Verkehrsstrafsachen fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des 4. Strafsenats. • Verkehrsstrafsachen sind solche Taten, bei denen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verletzt wurden oder sich der strafrechtliche Vorwurf auf eine Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen stützt. • Bei einer Körperverletzung mit Todesfolge kann die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, und das Maß der Pflichtwidrigkeit (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) entscheidend für die Anwendung der einschlägigen Strafvorschrift und die Strafbemessung sein. Der Angeklagte, ein Taxifahrer, wurde vom Landgericht München II wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; zudem entzog man ihm die Fahrerlaubnis. Er hatte in der Silvesternacht einem alkoholisierten Fahrgast die Beförderung verweigert; dieser stieg in das hinten offene Großraumtaxi ein, lief nebenher und hielt sich an der offenen Schiebetür fest. Der Fahrer beschleunigte trotz Wahrnehmung der Lage; der Fahrgast stürzte, verfing sich mit der Jacke in der Tür und wurde vom Hinterrad überrollt. Der Tod wurde als fahrlässig verursacht gewertet, zugleich nahm das Landgericht einen minder schweren Fall an. Die Staatsanwaltschaft rügte insbesondere Fehler bei der Begründung des minder schweren Falls und der Strafzumessung und wandte sich mit Revision gegen den Strafausspruch. • Zuständigkeit: Nach dem Geschäftsverteilungsplan sind Revisionen in Verkehrsstrafsachen dem 4. Strafsenat zugewiesen; Verkehrsstrafsachen liegen vor, wenn straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verletzt wurden oder der strafrechtliche Vorwurf darauf gründet. • Tatumstand: Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat, indem er das Fahrzeug so führte, dass andere Personen gefährdet wurden; er hat das Anfahren trotz Kenntnis des nebenherlaufenden Fahrgasts fortgesetzt und den Eintritt leichter bis tödlicher Verletzungen in Kauf genommen. • Rechtsfolgen und Würdigung: Wegen des Bezugs zur Straßenverkehrssituation gehört die Sache in die Zuständigkeit des 4. Strafsenats. Die Staatsanwaltschaft rügt Fehler bei der Begründung des minder schweren Falls (§ 227 Abs. 2 StGB) und bei der Strafzumessung; sie bringt Widersprüche in den Feststellungen und Erörterungsmängel vor. • Verfahrensentscheidung: Der 1. Strafsenat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2014 nicht zuständig und gibt die Sache an den 4. Strafsenat ab; über die inhaltlichen Rügen der Staatsanwaltschaft wird damit an den zuständigen Senat zu entscheiden sein. Der 1. Strafsenat nimmt keine Entscheidung in der Sache vor, sondern gibt das Verfahren aus Zuständigkeitsgründen an den 4. Strafsenat ab. Die streitigen Rügen der Staatsanwaltschaft zur Begründung des minder schweren Falls, zur Bewertung des Maßes der Pflichtwidrigkeit und zur Strafzumessung bleiben damit offen und sind vom 4. Strafsenat zu prüfen. Die verfahrensrechtliche Anordnung sichert, dass eine fachlich zuständige Kammer (Verkehrssenat) über die erheblichen Einwände gegen Strafausspruch und Feststellungen entscheidet, insbesondere darüber, ob die Annahme eines minder schweren Falls und die bemessene Strafe gerechtfertigt sind. Schließlich bleibt die Entscheidung des Landgerichts über Schuld und Strafe vorerst bestehen, bis der 4. Strafsenat die Revision materiell prüft.