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Beschluss

II ZR 112/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist mangels Zulassungsgründen und ohne Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen (§ 552a ZPO). • Die entsprechende Anwendung von § 93 AktG auf Vorstände von Sparkassen ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da in Literatur und Rechtsprechung keine ernsthafte Uneinigkeit besteht. • Selbst bei Annahme der entsprechenden Anwendung von § 93 AktG bleibt die Haftung des Vorstands einer Sparkasse nach § 280 BGB i.V.m. Dienstvertrag möglich; besondere Haftungserleichterungen für Verwaltungsratsmitglieder sind nicht auf Vorstände übertragbar.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision: Haftung von Sparkassenvorständen ähnlich wie nach § 93 AktG • Die Revision ist mangels Zulassungsgründen und ohne Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen (§ 552a ZPO). • Die entsprechende Anwendung von § 93 AktG auf Vorstände von Sparkassen ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da in Literatur und Rechtsprechung keine ernsthafte Uneinigkeit besteht. • Selbst bei Annahme der entsprechenden Anwendung von § 93 AktG bleibt die Haftung des Vorstands einer Sparkasse nach § 280 BGB i.V.m. Dienstvertrag möglich; besondere Haftungserleichterungen für Verwaltungsratsmitglieder sind nicht auf Vorstände übertragbar. Geklagt wurde gegen einen Vorstandsangehörigen einer Sparkasse auf Schadensersatz wegen pflichtwidrigen und vorsätzlichen Handelns. Das Berufungsgericht hatte die Pflichtwidrigkeit und den Vorsatz bejaht und den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Der Beklagte legte Revision ein und rügte unter anderem die Rechtsfrage, ob § 93 AktG auf Sparkassenvorstände entsprechend anwendbar sei, sowie Verfahrensmängel. Er verfolgte zudem die Auffassung, dass für Sparkassenvorstände die Haftungserleichterung gelten müsse, die im Sparkassengesetz für Verwaltungsratsmitglieder vorgesehen ist. Der Bundesgerichtshof prüfte Zulassungsgründe und Erfolgsaussichten der Revision. Das Gericht stellte klar, dass die konkrete Feststellung von Pflichtwidrigkeit und Vorsatz im Berufungsurteil eine Verurteilung nach § 280 BGB i.V.m. dem Dienstvertrag tragen würde. • Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil weder Zulassungsgründe vorliegen noch Aussicht auf Erfolg besteht. • Grundsätzliche Bedeutung liegt nur vor, wenn eine klärungsbedürftige und in einer Vielzahl von Fällen auftretende Rechtsfrage ungeklärt oder zwischen Gerichten und Literatur unterschiedlich beantwortet wird; dies ist hier nicht der Fall. • Die von der Revision aufgeworfene Frage der entsprechenden Anwendung von § 93 AktG auf Sparkassenvorstände ist in der Literatur überwiegend geteilt und daher nicht ernsthaft umstritten. • Soweit das Berufungsgericht § 93 AktG entsprechend anwendete, ist dies nicht geeignet, Sparkassen zu Banken zu machen; Besonderheiten der Sparkassentätigkeit können bei der Rechtsanwendung berücksichtigt werden. • Die Haftungserleichterung, die für Verwaltungsratsmitglieder vorgesehen ist, entspricht nicht dem Willen des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers und ist nicht auf Vorstände übertragbar. • Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Pflichtwidrigkeit und Vorsatz würden eine Schadensersatzverpflichtung nach § 280 BGB i.V.m. dem Dienstvertrag tragen, sodass verfassungsrechtliche Einwände oder prozessuale Rügen die Revision nicht retten. • Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, aber als nicht durchgreifend zurückgewiesen (§ 564 Satz 1 ZPO). Die Revision des Beklagten wird nach § 552a ZPO ohne Zulassung und ohne Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; das Urteil des Berufungsgerichts bleibt damit bestätigt. Der Senat hält die entsprechende Anwendung des aktienrechtlichen Haftungsregimes (§ 93 AktG) auf Vorstände von Sparkassen für vertretbar und sieht keine grundsätzliche Bedeutung der hierauf bezogenen Rechtsfrage. Die festgestellte Pflichtwidrigkeit und der Vorsatz rechtfertigen eine Verurteilung zu Schadensersatz nach § 280 BGB i.V.m. dem Dienstvertrag des Vorstands. Verfahrensrügen der Revision und verfassungsrechtliche Einwände führen nicht zur Aufhebung des Urteils. Das Revisionsverfahren wurde später durch Zurückweisungsbeschluss erledigt.