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Entscheidung

4 StR 207/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 2 0 7 / 1 4 vom 11. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 11. Februar 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte – unter Freispruch im Übri- gen – der Urkundenfälschung in 22 Fällen, davon in acht Fäl- len in Tateinheit mit Betrug, in 13 Fällen in Tateinheit mit ver- suchtem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug oder Computerbetrug sowie des Vortäuschens einer Straftat schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we- gen Urkundenfälschung in 23 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Be- trug, in 14 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in einem Fall in Tat- einheit mit Betrug oder Computerbetrug sowie wegen Vortäuschens einer Straf- tat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. 1 - 3 - Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Ver- letzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sin- ne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen planten der Angeklagte sowie sein gesondert verfolgter Mittäter O. Anfang 2013, unter Vorlage gefälschter Personal- papiere und Lohnabrechnungen bei einer unbestimmten Zahl von Banken Kon- ten zu eröffnen, um so Überziehungskredite eingeräumt zu erhalten und über Zahlungskarten verfügen zu können, sowie ferner, im Internet Waren zu bestel- len und durch Einreichung gefälschter Überweisungsträger zu bezahlen. In Aus- führung dieses Tatentschlusses legte der Angeklagte u.a. am 13. Mai 2013 zwei zuvor durch O. gefälschte, auf den Namen „J. “ ausgestellte Überweisungsträger bei einer Filiale der Volksbank N. eG in M. vor, um die Übersendung zuvor bestellter Waren im Gesamtwert von mehr als 15.000 € zu bewirken. Zur Durchführung der Überweisungen und zur Versen- dung der Waren an den Angeklagten und den gesondert verfolgten O. kam es jedoch nicht, weil die Manipulationen beider Überweisungsträger auffie- len (Fälle II.3 und 4 der Urteilsgründe). II. 1. Das Landgericht hat – im Ausgangspunkt zutreffend – in beiden Fällen jeweils die Straftatbestände des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkun- denfälschung als erfüllt angesehen. Jedoch hält die Bewertung des Konkur- renzverhältnisses, wonach beide Handlungen in Tatmehrheit im Sinne von § 53 2 3 - 4 - StGB zueinander stehen, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat in den genannten Fällen nicht erkennbar bedacht, dass bei Einreichung mehrerer gefälschter Überweisungsträger jeweils am selben Tag bei demselben Bankinstitut eine natürliche Handlungseinheit und damit jeweils auch nur eine Tat im Rechtssinne in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2008 – 4 StR 623/07, NJW 2008, 1394; Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 – 4 StR 648/07, wistra 2008, 182 f.). 2. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen tref- fen könnte, die in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe jeweils eine Verurtei- lung wegen einer materiell-rechtlich selbständigen Tat tragen könnten; insoweit gilt mithin der Zweifelsgrundsatz (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2008 aaO). Er ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. Damit entfällt eine der in den beiden genannten Fällen verhängten Ein- zelstrafen von einem Jahr und drei Monaten. Im Hinblick auf die in zwei Fällen verhängte Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie die Vielzahl und die Höhe der weiter verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist auszuschlie- ßen, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Konkurren- zen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte; diese hat deshalb Bestand. 4 5 - 5 - 3. Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstan- denen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 6