Beschluss
5 StR 351/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beweiswürdigung eines Landgerichts muss vollständig darlegen, welche tatsächlichen Umstände die Schlussfolgerung stützen, dass ein Angeklagter von der beabsichtigten Tatbestandsverwirklichung ausgegangen ist.
• Bei widersprüchlichen oder für den Belastungsgrad entscheidenden Zeugenaussagen muss das Gericht die Glaubhaftigkeit der Aussage prüfen und Gründe für deren Annahme oder Zurückweisung darlegen.
• Informelle Absprachen oder Rechtsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, die zu prozessentscheidenden Vereinbarungen führen, verstoßen gegen die Vorschriften über Verständigungen (§ 257c StPO) und sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung und unzulässiger informeller Verständigungen • Die Beweiswürdigung eines Landgerichts muss vollständig darlegen, welche tatsächlichen Umstände die Schlussfolgerung stützen, dass ein Angeklagter von der beabsichtigten Tatbestandsverwirklichung ausgegangen ist. • Bei widersprüchlichen oder für den Belastungsgrad entscheidenden Zeugenaussagen muss das Gericht die Glaubhaftigkeit der Aussage prüfen und Gründe für deren Annahme oder Zurückweisung darlegen. • Informelle Absprachen oder Rechtsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, die zu prozessentscheidenden Vereinbarungen führen, verstoßen gegen die Vorschriften über Verständigungen (§ 257c StPO) und sind unzulässig. Der Angeklagte und mehrere Mitbeteiligte verabredeten zwischen Februar und 25. März 2011, gewerbsmäßig Skimmingequipment an Geldausgabeautomaten anzubringen, um Kartendaten auszuspähen und Kartendubletten herzustellen. Am 25. März 2011 wurde ein Manipulationsversuch an einem Automaten in Chemnitz abgebrochen, nachdem das Gerät abschaltete; verschiedene Beteiligte beobachteten und sicherten die Umgebung. Gegen vier weitere Taten wurde das Verfahren gegen den Angeklagten teilweise eingestellt; ein anderes Gericht verurteilte einen Beteiligten wegen weiterer Aufbrüche. Das Landgericht Chemnitz verurteilte den Angeklagten unter Einbeziehung früherer Einzelstrafen zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe. Der Angeklagte rügte die Beweiswürdigung und Verfahrensmängel, insbesondere informelle Rechtsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, die zu Einstellungen und Rücknahmen von Beweisanträgen führten. • Revisionsrechtliche Prüfung ergab, dass die Feststellungen des Landgerichts zur Kenntnis und zum Tatvorsatz des Angeklagten lückenhaft sind; es fehlen tatsächliche Anknüpfungspunkte dafür, dass der Angeklagte von einer beabsichtigten Geldautomatenmanipulation ausgegangen sei. • Das Landgericht stützte sich entscheidend auf die Einlassung eines Mitangeklagten, dessen Glaubhaftigkeit jedoch nicht hinreichend belegt wurde; es unterließ die gebotene kritische Prüfung seiner möglichen Motivlage und Entlastungsinteressen. • Gegen die Schlüssigkeit der Würdigung sprechen zudem Umstände, die gegen Kenntnis oder Zielrichtung des Angeklagten sprechen und die das Gericht in seiner Erwägung nicht ausreichend berücksichtigt hat, etwa die Abgrenzung zu späteren Aufbrüchen und die mangelnde Tatsachengrundlage für die Behauptung, der Angeklagte habe das Skimmingequipment erhalten und eingewiesen bekommen. • Das Verfahren weist darüber hinaus einen Verfahrensmangel auf: Das Landgericht führte außerhalb der Hauptverhandlung Rechtsgespräche und Absprachen, die zu Verfahrensveränderungen führten; damit wurden die Vorschriften über Verständigungen nach § 257c StPO missachtet. • Wegen dieser Mängel ist die frühere Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; das neue Gericht muss bei erneuter Verurteilung die möglichen Zäsurwirkungen früherer Strafbefehle (§ 55 StGB) und das Verschlechterungsverbot zu klären. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg; das Urteil des Landgerichts Chemnitz wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründend ist festzustellen, dass die Beweiswürdigung lückenhaft ist: Es fehlen tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte von einer beabsichtigten Manipulation der Automaten ausgegangen ist, und die Glaubhaftigkeit der belastenden Einlassung des Mitangeklagten wurde nicht ausreichend belegt. Zudem sind informelle Rechtsgespräche und Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommen worden, die den Anforderungen an Verständigungen nach § 257c StPO nicht genügten. Das neue Gericht hat bei erneuter Entscheidung insbesondere die Frage der Anrechnung und Zäsurwirkung früherer Strafbefehle sowie das Verschlechterungsverbot zu prüfen.