OffeneUrteileSuche
Beschluss

XII ZB 255/14

BGH, Entscheidung vom

14mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bedarf es der Darlegung, dass eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs.2 ZPO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis scheidet aus, wenn das Versäumnis auf Organisationsverschulden des Rechtsanwalts zurückzuführen ist (§ 113 Abs.1 FamFG i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO). • Zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze gehört die Anweisung, nach Faxversand das Sendeprotokoll nicht nur auf Vollständigkeit, sondern auch auf korrekte Empfängernummer anhand einer verlässlichen Quelle zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Kein Wiedereinsetzung bei Organisationsverschulden der Anwaltskanzlei • Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bedarf es der Darlegung, dass eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs.2 ZPO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis scheidet aus, wenn das Versäumnis auf Organisationsverschulden des Rechtsanwalts zurückzuführen ist (§ 113 Abs.1 FamFG i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO). • Zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze gehört die Anweisung, nach Faxversand das Sendeprotokoll nicht nur auf Vollständigkeit, sondern auch auf korrekte Empfängernummer anhand einer verlässlichen Quelle zu prüfen. Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt. Der Antragsgegner legte fristgerecht Beschwerde ein; die Beschwerdebegründung wurde jedoch versehentlich an das Amtsgericht gefaxt und somit erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberlandesgericht eingereicht. Im Wiedereinsetzungsgesuch führte die Kanzlei an, eine langjährige Mitarbeiterin habe den Versand überwacht, dabei sei versehentlich die Faxnummer des Amtsgerichts verwendet worden. Das Oberlandesgericht versagte die Wiedereinsetzung und verwies auf Organisationsverschulden der Kanzlei; der Antragsgegner erhob Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Der BGH prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Wiedereinsetzungsanträge sowie die Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze. • Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§117 Abs.1 Satz4 FamFG i.V.m. §§574 Abs.1 Nr.1, 522 Abs.1 Satz4 ZPO), aber unzulässig, weil nicht dargetan wurde, dass eine Entscheidung zur Sicherung der Rechtsprechung erforderlich ist (§574 Abs.2 ZPO). • Die Beschwerdebegründung ging erst nach Ablauf der Frist beim Oberlandesgericht ein; damit ist die Fristversäumnis festgestellt. • Wiedereinsetzung wurde zu Recht versagt, weil das Versäumnis auf einem Organisationsverschulden der Verfahrensbevollmächtigten beruht, das dem Antragsgegner nach §113 Abs.1 FamFG i.V.m. §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen ist. • Nach ständiger BGH-Rechtsprechung muss der Rechtsanwalt für wirksame Ausgangskontrolle anweisen, das Fax-Sendeprotokoll nicht nur auf Vollständigkeit zu prüfen, sondern die dort ausgewiesene Empfängernummer anhand eines verlässlichen Verzeichnisses oder einer geeigneten Quelle abzugleichen; ein bloßer Abgleich mit der auf dem Schriftstück stehenden Nummer genügt nur, wenn diese zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt und ihre Richtigkeit vor Versand nochmals geprüft wurde. • Die Kanzlei des Antragsgegners legte keine Organisationsregelung dar, die eine solche verlässliche Ermittlung oder Vorabprüfung der Faxnummer sicherstellte; das Vorbringen, die Mitarbeiterin sei mit Versand und Kontrolle beauftragt gewesen, reicht nicht aus, um das Erfordernis zu erfüllen. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird verworfen; die Entscheidung des Beschwerdegerichts bleibt bestehen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war unbegründet, weil das Fristversäumnis auf einem der Kanzlei zurechenbaren Organisationsverschulden beruhte. Der BGH macht deutlich, dass Anwälte verpflichtet sind, konkrete organisatorische Vorkehrungen zur Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze zu treffen, insbesondere die Überprüfung der im Fax-Sendebericht ausgewiesenen Nummer anhand einer verlässlichen Quelle. Mangels Nachweis entsprechender interner Regelungen greift der Entlastungsversuch des Antragsgegners nicht; die Kostenentscheidung bleibt beim Antragsgegner.