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Urteil

5 StR 185/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Geldwäsche setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass die eingezahlten Beträge zweifelsfrei aus einer konkreten Katalogtat nach §261 Abs.1 S.2 Nr.4 lit. a StGB stammen. • Bei unklaren Umständen zur Entstehung hoher, über längeren Zeitraum erfolgter Geldtransfers sind diese Umstände vom Tatgericht zu erörtern; bloße Stützung auf eine unaufgeklärte Zeugenbehauptung genügt nicht. • Ein Innehaben oder Verfügungsbefugnis über auf ein Konto gutgeschriebenes Giralgeld kann bereits durch das bloße Zur-Verfügung-Stellen eines Kontos begründet sein; Kenntniserfordernis des verfügungsbefugnissen Eingangs ist nicht immer erforderlich. • Wird die Vortat als wahlweise Betrug oder Untreue in Betracht gezogen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns beim jeweiligen Haupttäter vorliegen; für eine Verurteilung wegen Geldwäsche genügt nicht die Gewerbsmäßigkeit der Hintermänner. • Bei rechtlichen und tatsächlichen Lücken ist die Sache an ein höheres Gericht (Wirtschaftsstrafkammer) zu verweisen, das besondere wirtschaftsrechtliche Kenntnisse zu würdigen hat.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Rückverweisung wegen ungenügender Feststellungen zur Vortat und zur Verfügungsbefugnis • Die Verurteilung wegen Geldwäsche setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass die eingezahlten Beträge zweifelsfrei aus einer konkreten Katalogtat nach §261 Abs.1 S.2 Nr.4 lit. a StGB stammen. • Bei unklaren Umständen zur Entstehung hoher, über längeren Zeitraum erfolgter Geldtransfers sind diese Umstände vom Tatgericht zu erörtern; bloße Stützung auf eine unaufgeklärte Zeugenbehauptung genügt nicht. • Ein Innehaben oder Verfügungsbefugnis über auf ein Konto gutgeschriebenes Giralgeld kann bereits durch das bloße Zur-Verfügung-Stellen eines Kontos begründet sein; Kenntniserfordernis des verfügungsbefugnissen Eingangs ist nicht immer erforderlich. • Wird die Vortat als wahlweise Betrug oder Untreue in Betracht gezogen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns beim jeweiligen Haupttäter vorliegen; für eine Verurteilung wegen Geldwäsche genügt nicht die Gewerbsmäßigkeit der Hintermänner. • Bei rechtlichen und tatsächlichen Lücken ist die Sache an ein höheres Gericht (Wirtschaftsstrafkammer) zu verweisen, das besondere wirtschaftsrechtliche Kenntnisse zu würdigen hat. Der Angeklagte stellte das Geschäftskonto seiner D. GmbH zur Durchführung hoher Geldtransfers zur Verfügung; er erhielt von einem Mittelsmann (T.) Provisionen für die Weiterleitung der Beträge auf ein Konto in Zypern. Drei nennenswerte Gutschriften wurden im Dezember 2012 und Januar 2013 auf das Konto der D. GmbH vorgenommen, die ursprünglich vom französischen Unternehmen P. bzw. von dessen Chefbuchhalter C. ausgelöst wurden. In zwei Fällen leitete der Angeklagte die Beträge weiter und stellte teils Scheinrechnungen aus; im dritten Fall wurde eine Gutschrift gebucht, zu der er zunächst keinen Zugriff mehr erhielt, weil die Bank das Konto sperrte. Die Staatsanwaltschaft bezichtigte den Angeklagten der vorsätzlichen Geldwäsche; das Landgericht verurteilte ihn in zwei Fällen und sprach ihn in einem frei. Gegenwärtig haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt. • Das Revisionsgericht bemängelt, dass das Landgericht nicht hinreichend tragfähig festgestellt hat, dass die eingegangenen Gelder zweifelsfrei aus einer konkreten Katalogtat (§261 Abs.1 S.2 Nr.4 lit. a StGB) stammen; die Beweiswürdigung zur Vortat stütze sich überwiegend auf die Aussage des Geschäftsführers der P., ohne die außergewöhnlichen Umstände der umfangreichen Transaktionen ausreichend zu erörtern. • Es fehlt eine Auseinandersetzung damit, wie über einen Zeitraum von anderthalb Monaten mehr als 13,5 Millionen Euro in zahlreichen Tranchen zwischen Unternehmen ohne erkennbare Geschäftsbeziehungen manipulationslos hätten abfließen können, ohne dass interne Kontrollsysteme der P. hiervon Kenntnis erhielten; auch alternative Erklärungen (z.B. einverständliche Mitwirkung) wären zu prüfen gewesen. • Bei Annahme der Untreuetat als Vortat ist zu prüfen, ob der mutmaßliche Haupttäter (C.) gewerbsmäßig gehandelt hat; nur dann kann bei Verschleierung durch Dritte eine Verurteilung wegen Geldwäsche wegen gewerbsmäßiger Begehung der Vortat in Betracht kommen. • Das Landgericht hat die rechtliche Würdigung, wonach die Kontoüberlassung als Beihilfe einzustufen sei, insoweit fehlerhaft behandelt, als es die Folgen hinsichtlich §9 Abs.2 StGB nicht ausreichend bedacht hat; die Frage der Beteiligung an der Vortat im Ausland wurde unzureichend geprüft. • Zum Freispruch im dritten Fall hält der Bundesgerichtshof diesen für unzutreffend: Als verfügungsbefugter Kontoinhaber hat der Angeklagte durch das Zur-Verfügung-Stellen des Kontos das Giralgeld im Sinne von §261 Abs.2 Nr.1 StGB erlangt, sodass die Tat auch dann vollendet sein kann, wenn die Bank das Konto später sperrte. • Wegen dieser erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Lücken sind die Verurteilungen in den Fällen 1 und 2 sowie der Freispruch im Fall 3 aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine Wirtschaftsstrafkammer zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Berlin in den Teilen auf, in denen der Angeklagte verurteilt bzw. freigesprochen wurde, und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine Wirtschaftsstrafkammer. Die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem haben Erfolg, weil das Landgericht unzureichende und lückenhafte Feststellungen zur Herkunft der eingegangenen Gelder und zur Beurteilung der Vortat getroffen hat. Insbesondere war nicht ausreichend aufzuklären, wie umfangreiche, über Monate erfolgte Transaktionen ohne kontrollierende Kenntnis der Unternehmensleitung der P. möglich gewesen sein sollen; ebenso blieb offen, ob die Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns vorlagen. Gleichwohl stellt der Senat fest, dass im dritten Fall die Voraussetzungen einer Verfügungsverschaffung über Giralgeld nach §261 Abs.2 Nr.1 StGB erfüllt sein können. Die weitere Entscheidung, auch über die Rechtsfolgen und die Kosten, obliegt der zurückverwiesenen Wirtschaftsstrafkammer, die die komplexen wirtschaftsrechtlichen Fragen neu aufzuarbeiten hat.