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Entscheidung

III ZR 184/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 184/14 vom 21. August 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Das Verfahren ist weiterhin unterbrochen. Gründe: Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Juni 2014 erklärt, den Rechtsstreit gegen die Nebenintervenientin als im Insolvenzverfahren der Be- klagten bestreitende Gläubigerin aufzunehmen. Indes ist, wie die Streithelferin der Beklagten zutreffend geltend macht und dem Senat aus dem Verfahren - III ZR 226/13 - bekannt ist, durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzge- richt - Fürth vom 22. August 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Der Kläger war daher gemäß § 80 Abs. 1 InsO nicht zur Aufnahme des Verfahrens befugt. Der in dem vorgenannten Insol- venzverfahren bestellte Insolvenzverwalter hat das Verfahren nicht aufgenom- men. 1 - 3 - Angesichts der somit nicht wirksam erfolgten Aufnahme des Verfahrens war auf den Antrag der Streithelferin der Beklagten festzustellen, dass das Ver- fahren weiterhin unterbrochen ist. Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 01.08.2007 - 3 O 14519/06 - OLG München, Entscheidung vom 26.02.2009 - 6 U 4546/07 - 2