Beschluss
3 StR 245/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe kann vom Revisionsgericht dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden.
• Ist wegen weiterer, noch nicht erledigter Einzelstrafen grundsätzlich eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, ist keine Zurückverweisung gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO erforderlich.
• Die Aufrechterhaltung einer Verfallsanordnung von Wertersatz bleibt bestehen und ist im nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss nach § 55 Abs. 2 StGB erneut auszusprechen.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung kann im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO erfolgen • Die Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe kann vom Revisionsgericht dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden. • Ist wegen weiterer, noch nicht erledigter Einzelstrafen grundsätzlich eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, ist keine Zurückverweisung gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO erforderlich. • Die Aufrechterhaltung einer Verfallsanordnung von Wertersatz bleibt bestehen und ist im nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss nach § 55 Abs. 2 StGB erneut auszusprechen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Schwerin wegen versuchten Diebstahls, versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; mehrere frühere Geldstrafen und eine Anordnung von Verfall von Wertersatz aus vorangegangenen Entscheidungen wurden einbezogen. Der Angeklagte rügte mit der Revision unter anderem Verfahrens- und materielle Rechtsfehler. Der Generalbundesanwalt beanstandete, dass das Urteil sich nicht dazu verhält, ob bestimmte frühere Geldstrafen bereits erledigt seien, und machte geltend, dies berühre die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Das Landgericht hatte teils Geldstrafen zusammengefasst und eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorgenommen. Streitgegenstand ist insbesondere, ob der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufrechterhalten werden kann und wie mit der Verfallsanordnung von Wertersatz zu verfahren ist. • Das Revisionsgericht stellt fest, dass das Urteil in Bezug auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft ist, weil es offen lässt, ob bestimmte frühere Geldstrafen bereits erledigt sind; dadurch kann das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung dieser Einzelstrafen in die Gesamtstrafe nicht vollständig prüfen. • Weil jedoch weitere noch nicht erledigte Einzelstrafen bestehen, ist in jedem Fall eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden; daher ist eine Zurückverweisung an das Landgericht nach § 354 Abs. 2 S. 1 StPO nicht geboten. • Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, wo auch ein erforderlicher Härteausgleich bei erledigten Einzelstrafen vorgenommen werden kann. • Die Aufrechterhaltung des Verfalls von Wertersatz aus einem vorangegangenen Urteil bedarf keiner ausdrücklichen Aufhebung, weil diese Nebenfolge nicht Teil des Gesamtstrafenausspruchs ist; der zuständige Richter hat jedoch im Gesamtstrafenbeschluss gemäß § 55 Abs. 2 StGB die Aufrechterhaltung der Wertersatzverfallsanordnung erneut auszusprechen, da dieser Beschluss die neue Vollstreckungsgrundlage bildet. • Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem Verfahren nach §§ 460, 462 StPO vorbehalten. Die Revision des Angeklagten wird insoweit erfolgreich, als der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO angeordnet wird; im Übrigen wird die Revision verworfen. Es bleibt zu prüfen, ob bestimmte frühere Geldstrafen bereits erledigt sind; ist dies der Fall, kann im Beschlussverfahren ein Härteausgleich vorgenommen werden. Die Verfallsanordnung von Wertersatz bleibt bestehen und ist im nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss gemäß § 55 Abs. 2 StGB erneut zu bestätigen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird dem Verfahren nach §§ 460, 462 StPO vorbehalten.