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Entscheidung

1 StR 320/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 2 0 / 1 4 vom 21. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Augsburg vom 21. Februar 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: I. Die Jugendschutzkammer des Landgerichts Augsburg hatte den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kin- dern sowie weiteren Fällen von schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiterhin war die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat den Maßregelausspruch der Sicherungsverwahrung wegen Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 265 StPO auf- gehoben, die Revision im Übrigen aber verworfen (Beschluss vom 26. Juni 2012 - 1 StR 158/12), so dass Schuld- und Strafausspruch in Rechtskraft erwuchsen. 1 2 - 3 - Nunmehr hat die zuständige Strafkammer des Landgerichts Augsburg, an wel- che die Sache zurückverwiesen worden war, erneut die Unterbringung des Angeklag- ten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge er- neut zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. II. Die Strafkammer hat bei der Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung einen Hang des Angeklagten zu strafrechtsrelevanten Rechts- brüchen im Bereich der Sexualdelikte (§ 66 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB) auch darauf gestützt, dass er schon seit früher Jugend die Neigung aufweise, aus Bestra- fungen nichts zu lernen (UA S. 42), und keinerlei Anstrengungen unternommen habe, sich mit den Taten auseinanderzusetzen; ebenso habe er keine Angebote der JVA wahrgenommen, eine Sexualtherapie durchzuführen, da er seine Taten bis zum heuti- gen Tag abstreite (UA S. 43). Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose hat die Strafkammer ausgeführt, dass mehrere Angebote der JVA, den Angeklagten in der sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter unterzubringen, an der mangelnden Bereitschaft des Angeklagten, die Taten einzuräumen, gescheitert seien. Zwar habe dieses Verhalten dem Angeklag- ten vor dem rechtskräftigen Strafausspruch im vorliegenden Verfahren nicht vorgewor- fen werden können, jedoch habe er auch nach Rechtskraft des Schuldspruches seit 27. Juni 2012 seine Haltung nicht geändert; vielmehr habe er bis zuletzt die den bei- den Verurteilungen zugrunde liegenden Sexualstraftaten geleugnet. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Tatgericht die Grenzen zuläs- sigen Verteidigungsverhaltens des Angeklagten verkannt hat (vgl. dazu BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4). Zulässiges Verteidigungsverhalten darf weder hangbe- 3 4 5 6 7 - 4 - gründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit eines Angeklagten verwer- tet werden (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, NStZ 2010, 270, 271; Beschluss vom 20. März 2012 - 1 StR 64/12). Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatelli- siert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zuläs- siges Verteidigungsverhalten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8, 9, 10). Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belas- tung des Opfers sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters dar- stellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11, StV 2011, 482). Auch wenn mit der Entscheidung des Senats vom 26. Juni 2012 der Schuld- und Strafausspruch in Rechtskraft erwachsen ist, durfte dem Angeklagten, solange über die Anordnung der Sicherungsverwahrung noch keine rechtskräftige Entschei- dung getroffen war, nicht vorgeworfen werden, die ihm zur Last liegenden Sexualstraf- taten nicht eingeräumt zu haben, zumal gerade auf diese bei einer Anordnung der Si- cherungsverwahrung abzustellen ist. Zwar hätte das Landgericht berücksichtigen dür- fen, dass Umstände, die seiner möglicherweise bestehenden Gefährlichkeit entge- genwirken, nicht vorhanden sind. Hier hat das Landgericht aber schon die Gefährlich- keit mit dem Leugnen der verfahrensgegenständlichen Taten begründet. 8 - 5 - Damit hat es dem Angeklagten unzulässig das Leugnen der Taten, die den Verfahrensgegenstand bilden, negativ angelastet. Das Urteil war deshalb aufzuheben. Graf Jäger Cirener Mosbacher Fischer 9