Beschluss
XII ZB 479/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Bewilligung einer Betreuervergütung genügt die wirksame Bestellung des Betreuers; materielle Mängel der Bestellung oder deren spätere Aufhebung hindern die Vergütungsfestsetzung nicht.
• Die pauschalierte Vergütung nach VBVG ist von tatsächlichem Aufwand im Einzelfall unabhängig; der Rechtspfleger prüft im Festsetzungsverfahren nicht, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist.
• Der zu vergütende Zeitraum reicht von der wirksamen Bestellung bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung; ein früheres Ende der Notwendigkeit ist im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Vergütungsanspruch des Betreuers bei fehlerhafter oder aufgehobener Betreuung • Für die Bewilligung einer Betreuervergütung genügt die wirksame Bestellung des Betreuers; materielle Mängel der Bestellung oder deren spätere Aufhebung hindern die Vergütungsfestsetzung nicht. • Die pauschalierte Vergütung nach VBVG ist von tatsächlichem Aufwand im Einzelfall unabhängig; der Rechtspfleger prüft im Festsetzungsverfahren nicht, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist. • Der zu vergütende Zeitraum reicht von der wirksamen Bestellung bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung; ein früheres Ende der Notwendigkeit ist im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen. Die Betroffene wandte sich gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung in Höhe von 1.122 € für den Zeitraum 3.11.2010 bis 2.2.2011. Zuvor hatte das Amtsgericht auf Anregung der Betroffenen eine Betreuung angeordnet und eine Mitarbeiterin eines Betreuungsvereins zur Betreuerin bestellt; diese Betreuung wurde nach Beschwerde der Betroffenen am 14.3.2011 aufgehoben. Der Betreuungsverein stellte einen Festsetzungsantrag für die Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen. Das Amtsgericht und das Landgericht bewilligten die Vergütung; die Betroffene legte Beschwerde und schließlich Rechtsbeschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob trotz behaupteter Unwirksamkeit oder vorzeitiger Aufhebung der Betreuung die pauschalierte Vergütung nach VBVG zu zahlen ist. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Rechtsbeschwerde war zulässig, aber unbegründet; die Festsetzung der Vergütung bleibt bestehen. • Wirksame Bestellung als Voraussetzung: Nach herrschender Auffassung setzt die Bewilligung der Vergütung lediglich eine wirksame Bestellung des Betreuers voraus; die Bestellung wird mit Bekanntgabe des Beschlusses wirksam (§§ 1836, 1908i BGB; § 287 FamFG). Eine gegen die Bestellung gerichtete Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. • Unbeachtlichkeit materieller Mängel: Formelle oder materielle Mängel der Betreuerbestellung sowie deren nachträgliche Aufhebung beseitigen nicht den Vergütungsanspruch; maßgeblich ist das tatbestandliche Tätigwerden des bestellten Betreuers, das bei pauschaler Vergütung typisierend unterstellt wird (§§ 4,5 VBVG, § 1908i BGB). • Pauschalierung der Vergütung: Durch §§ 4,5 VBVG wurde ein von konkretem Einzelfallaufwand unabhängiges System geschaffen; der Rechtspfleger hat im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen, ob der Betreuer tatsächlich in dem pauschalierten Umfang tätig war. • Vergütungszeitraum: Vergütet wird der Zeitraum von der wirksamen Bestellung bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung; ob die Aufhebung früher hätte erfolgen müssen, ist im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen. • Berechnung und Mittellosigkeit: Die Berechnung aus 25,5 Stunden zu je 44 € ist rechtlich einwandfrei und die Betroffene gilt nicht als mittellos, sodass die Bewilligung aus ihrem Vermögen zulässig ist. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wurde zurückgewiesen. Das Landgericht durfte dem Betreuungsverein die pauschalierte Vergütung nach §§ 4,5 VBVG in Höhe von 1.122 € aus dem Vermögen der Betroffenen bewilligen, da die wirksame Bestellung der Betreuerin und die pauschalierende gesetzliche Regelung den Anspruch begründen. Materielle Einwände gegen die Betreuerbestellung oder die Frage, ob die Betreuung früher hätte aufgehoben werden müssen, sind im Festsetzungsverfahren unbeachtlich. Die Bewilligung ist zudem rechnerisch und hinsichtlich der Mittellosigkeitsprüfung zutreffend.