Entscheidung
VII ZR 211/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V I I Z R 2 1 1 / 1 3 vom 14. August 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 5. Juni 2014 wird dahingehend be- richtigt, dass die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Ober- landesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2013 auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen wird. Gründe: Der Beschluss des Senats vom 5. Juni 2014 über die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist wegen der versehentli- chen Auslassung des Kostenausspruchs hinsichtlich des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine ab- schließende Entscheidung auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens zu treffen. Dass der Inhalt des Beschlusses die Kostenent- scheidung tatsächlich nicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares Versehen dar. Offenbar ist ein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Umständen bei ihrem Erlass 1 2 - 3 - ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68 Rn. 2 m.w.N.). Beschlüsse gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO trifft der Senat in großer Zahl. Soweit die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt wird, haben sie verfahrensabschließenden Charakter und sprechen die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers aus. Von dieser zumindest auch den Prozessbevoll- mächtigten der Parteien bekannten ständigen Übung abzuweichen bestand im vorliegenden Fall ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt ein Anlass. Besteht jedoch aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung des- halb kein Zweifel, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Be- schlusstenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68 Rn. 3 m.w.N.). Kniffka Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 24 O 331/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2013 - VI-U (Kart) 1/13 - 3