Entscheidung
5 StR 369/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 3 6 9 / 1 4 vom 13. August 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2014 beschlos- sen: Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben. Gründe: In dieser Sache hat der 3. Strafsenat über den Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) bereits durch Be- schluss vom 8. Februar 2007 – 3 StR 8/07 – entschieden. Er ist daher nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs (B. VI. 7.) auch zur Entscheidung über den neuerlichen Rechtsbehelf des Beschuldigten vom 1. Juli 2014 beru- fen. Der Senat gibt das Verfahren – nach Rücksprache – daher an diesen Se- nat ab. Basdorf Sander Schneider Dölp König 1