Entscheidung
1 StR 310/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 1 0 / 1 4 vom 7. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Coburg vom 3. Februar 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Ent- scheidung über den Entschädigungsantrag der Adhäsions- kläger wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch trägt die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen zusätzli- chen Auslagen die Staatskasse. Die sonstigen durch dieses besondere Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Be- teiligte selbst. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat weiter fest- gestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern sämtliche 1 - 3 - materiellen Schäden aus der Tötung ihrer Mutter zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die allerdings nur Erfolg hat, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtet. Dieser kann aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift benannten Gründen keinen Bestand haben, da der Umfang des Anspruchs nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist. Der Feststellungsausspruch ist demnach aufzuheben. Ferner ist aus- zusprechen, dass von einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch abzusehen ist (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache insoweit scheidet aus (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 5 StR 471/11). Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 472a Abs. 2 StPO. Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher 2 3