Entscheidung
2 StR 255/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 2 5 5 / 1 4 vom 6. August 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwer- deführers am 6. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17. Januar 2014 hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Vollstre- ckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstra- fe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmit- tel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um- fang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts ohne Erfolg; die Sachrüge führt zur Aufhebung der Bewäh- rungsentscheidung. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe habe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, „da sie mehr als ein Jahr betrug und keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorla- gen“. Dazu hat es auf die bei der Strafzumessungsentscheidung genannten Strafmilderungsgründe Bezug genommen und angemerkt, diese ergäben weder einzeln noch in der Gesamtschau besondere Umstände in diesem Sinne. 2. Die Begründung der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewäh- rung trägt nicht. Das Landgericht hat die Prüfung versäumt, ob zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei sind namentlich die Persönlich- keit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dies ist stets vorrangig zu prüfen, denn zu den besonderen Umständen im Sin- ne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB können auch solche gehören, die bereits für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Bedeutung sind, ferner solche Um- stände, die erst nach der Tat eingetreten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2014 - 2 StR 4/14, NStZ-RR 2014, 138 f.). Es ist rechtsfehlerhaft, be- sondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB zu verneinen, ohne sich zuvor mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozi- alprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 305/12, StV 2013, 85). 2 3 4 - 4 - Auf diesem Mangel kann die Entscheidung beruhen, weil nicht auszu- schließen ist, dass das Tatgericht dem erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verur- teilten Angeklagten, dessen frühere, nicht einschlägige Straftaten nur zu Aufla- gen nach Jugendstrafrecht geführt haben und bereits mehrere Jahre zurücklie- gen, eine günstige Kriminalprognose gestellt und - bei Würdigung dieses Ge- sichtspunkts im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB - die verhängte Frei- heitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Über die Bewährungsfrage ist da- her nochmals zu befinden. Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Wider- spruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig (vgl. BGH, Be- schluss vom 22. August 2012 - 1 StR 343/12, StV 2013, 84, 85). Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 5 6