Entscheidung
III ZR 233/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 233/14 vom 31. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2014 durch den Vize- präsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesge- richts München vom 26. Juni 2014 - 23 U 520/14 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 12.563,22 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer des Beklagten beträgt 12.563,22 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 9.077,22 € (soweit der Beklagte zu einer entsprechenden Zahlung verurteilt wurde) sowie einem Betrag von 3.486 € (soweit die Widerklage abgewiesen wurde). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Umstand, dass er von dem Kläger in einem gesonderten Rechtsstreit auf Zahlung von (weiteren) 50.650 € in Anspruch ge- nommen wird, für die Frage, ob im vorliegenden Verfahren die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erreicht ist, ohne Bedeutung. 1 - 3 - Die Beschwerde ist zudem entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt eingelegt worden und auch aus diesem Grund unzulässig. Die Erklärung des Beklagten in dem Schriftsatz vom 28. Juli 2014, die Nichtzulassungsbeschwerde werde für den Fall ihrer Unzulässigkeit zurückge- nommen, stellt eine unzulässige bedingte Rechtsmittelrücknahme dar. Die Rücknahme kann nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig ge- macht werden (BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07, NJW-RR 2008, 85). Schlick Wöstmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.01.2014 - 23 O 13842/13 - OLG München, Entscheidung vom 26.06.2014 - 23 U 520/14 - 2 3