Entscheidung
IV ZB 19/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z B 1 9 / 1 4 vom 29. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 29. Juli 2014 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 10. Juli 2014 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Ma- yen, die Richter am Bundesgerichtshof Wendt, Felsch und Lehmann und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung vom 10. Juli 2014 gegen den Se- natsbeschluss vom 26. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernst- hafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris Rn. 1 m.w.N.). Solche Umstände zeigt der Beklagte 1 - 3 - nicht auf. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der S e- nat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4 m.w.N.). 2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg; sie gibt dem Senat zu einer Änderung des Beschlusses vom 26. Juni 2014 keinen Anlass. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beschieden. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Riedlingen, Entscheidung vom 08.04.2014 - 1 C 258/13 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 13.05.2014 - 1 S 57/14 - 2 3