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Beschluss

II ZR 360/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zulassung der Revision ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Frage weder grundsätzliche Bedeutung noch allgemeine Klärungsbedürftigkeit hat. • § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags kann so auszulegen sein, dass einer ausscheidenden Gesellschafterin anteilige Vergütung auch für noch schwebende Geschäfte zusteht. • Die Auskunfts- und Prüfungsansprüche stehen der Gesellschafterin unabhängig davon zu, ob eine exakte Aufteilung des Aufwands möglich ist; sachgerechte Schätzung ist zulässig. • Die Frage der analogen Anwendung des § 740 BGB ist für den Auskunftsanspruch unbeachtlich; Ansprüche können alternativ über Abfindungsrechnung berücksichtigt werden. • Revisionen gegen rechtskräftig abgewiesene Klagen sind mangels Beschwer unzulässig.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch und anteilige Vergütung für schwebende Mandate bei Ausscheiden einer GbR-Gesellschafterin • Eine Zulassung der Revision ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Frage weder grundsätzliche Bedeutung noch allgemeine Klärungsbedürftigkeit hat. • § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags kann so auszulegen sein, dass einer ausscheidenden Gesellschafterin anteilige Vergütung auch für noch schwebende Geschäfte zusteht. • Die Auskunfts- und Prüfungsansprüche stehen der Gesellschafterin unabhängig davon zu, ob eine exakte Aufteilung des Aufwands möglich ist; sachgerechte Schätzung ist zulässig. • Die Frage der analogen Anwendung des § 740 BGB ist für den Auskunftsanspruch unbeachtlich; Ansprüche können alternativ über Abfindungsrechnung berücksichtigt werden. • Revisionen gegen rechtskräftig abgewiesene Klagen sind mangels Beschwer unzulässig. Die Klägerin zu 3 war Gesellschafterin einer Sozietät und machte gegenüber den Beklagten Auskunfts- und Beteiligungsansprüche geltend. Streitgegenstand war, ob nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin zu 3 anteilige Vergütung für Insolvenzmandate zusteht, die zum Ausscheidenszeitpunkt der Beklagten bereits bestanden, aber noch nicht abgerechnet waren. Die Beklagten rügten, eine Aufteilung der vor und nach dem Ausscheiden entstandenen Tätigkeiten sei nicht möglich und bestritten die Auslegung des Gesellschaftsvertrags. Das Berufungsgericht hatte der Klägerin zu 3 Auskunftsansprüche zuerkannt; das Berufungsgericht ließ die Revision in einer bestimmten Frage zu. Der Senat prüfte Zulassungsgründe und Erfolgsaussichten der Revision. Weiter richtete sich die Revision teilweise gegen andere Kläger, was vom Berufungsgericht bereits als unzulässig angesehen worden war. • Zulassungsgründe fehlen: Die aufgeworfene Frage zur analogen Anwendung des § 740 BGB hat keine allgemeine Klärungsbedürftigkeit und ist regelmäßig nicht relevant, da Gesellschafter nach dem gesetzlichen Leitbild i.d.R. für die Gesellschaft tätig werden. • Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist tatrichterliche Aufgabe; das Berufungsgericht hat § 6 Abs. 2 so ausgelegt, dass der Klägerin zu 3 materiell-rechtlich alles zustehen soll, was durch Tätigkeit der Gesellschafter während ihrer Zugehörigkeit erwirtschaftet wird; dies ist mit dem Vertragstext vereinbar. • Die Annahme, Einnahmen beträfen nur bereits zugeflossene Vergütungen, ist zu eng; zivilrechtlicher Einnahmenbegriff kann von buchhalterischem Verständnis abweichen. • Die Rüge, Vortrag der Beklagten sei übergangen worden, trifft nicht zu; das Berufungsgericht hat den Vortrag im tatrichterlichen Ermessensrahmen berücksichtigt. • Weder § 707 BGB noch § 723 Abs. 3 BGB werden verletzt: Eine vertragliche Beteiligung an noch schwebenden Geschäften stellt keine unzulässige Beitragserhöhung oder ein verbotenes Austrittsentgelt dar. • Die Auskunftsansprüche stehen der Klägerin zu 3 unabhängig davon zu, ob eine exakte Aufteilung des Aufwands möglich ist; eine an Tatsachen anknüpfende Schätzung ist zulässig und die Auskünfte sind zur späteren Geltendmachung oder Abfindungsberechnung erforderlich. • Ob § 740 BGB analog anzuwenden ist, ist für die Zusprechung der Auskunftsansprüche unbeachtlich; die Ansprüche wirken sich jedenfalls in der Abfindungsrechnung aus und können einen Verlustausgleich oder eine Minderung des Abfindungsanspruchs bewirken. • Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft und als unbegründet zurückgewiesen. • Gegen die Kläger zu 1 und 2 ist die Revision unzulässig, weil deren Klagen bereits rechtskräftig abgewiesen wurden. Die Revision der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg; der Senat beabsichtigt, sie gemäß § 552a ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Auskunftsansprüche der Klägerin zu 3 wurden vom Berufungsgericht zu Recht bejaht, da § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags dahin zu verstehen ist, dass ihr anteilige Vergütung für noch schwebende Insolvenzmandate zusteht. Es ist für die Auskunftsansprüche unerheblich, ob eine exakte Aufteilung des Aufwands möglich ist; eine auf Tatsachen gestützte Schätzung genügt, und die Informationen sind notwendig zur Geltendmachung oder zur Berücksichtigung in der Abfindungsrechnung. Die Frage der analogen Anwendung des § 740 BGB ändert an der Berechtigung der Auskunftsansprüche nichts. Schließlich ist die Revision betreffend die Kläger zu 1 und 2 mangels Beschwer unzulässig.