Urteil
5 StR 46/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vorläufig bestellter Betreuer, dem umfassende persönliche und vermögensrechtliche Aufgabenkreise übertragen sind, ist nach § 77 Abs. 3 StGB befugt, im Namen des Betreuten einen Strafantrag nach §§ 247, 266 Abs. 2 StGB zu stellen.
• Der Erforderlichkeitsgrundsatz des Betreuungsrechts steht der Strafantragsbefugnis des Betreuers nicht entgegen, wenn die Wahrnehmung der Rechte des Betreuten Teil des konkreten Betreuungsbedarfs ist.
• Die Wirksamkeit eines solchen Strafantrags hängt nicht vom mutmaßlichen oder nicht ermittelbaren Willen des Betreuten ab; der Betreuer trifft eine eigene, für den Betreuten wirkende Entscheidung.
• Bei Feststellungsfehlern und Zweifeln an einzelnen Strafbemessungen kann der Bundesgerichtshof gemäß §§ 154, 154a StPOTeile des Verfahrens einstellen oder begrenzen und zur erneuten Entscheidung zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Betreuer kann Strafantrag nach § 77 Abs. 3 i.V.m. § 247 StGB stellen • Ein vorläufig bestellter Betreuer, dem umfassende persönliche und vermögensrechtliche Aufgabenkreise übertragen sind, ist nach § 77 Abs. 3 StGB befugt, im Namen des Betreuten einen Strafantrag nach §§ 247, 266 Abs. 2 StGB zu stellen. • Der Erforderlichkeitsgrundsatz des Betreuungsrechts steht der Strafantragsbefugnis des Betreuers nicht entgegen, wenn die Wahrnehmung der Rechte des Betreuten Teil des konkreten Betreuungsbedarfs ist. • Die Wirksamkeit eines solchen Strafantrags hängt nicht vom mutmaßlichen oder nicht ermittelbaren Willen des Betreuten ab; der Betreuer trifft eine eigene, für den Betreuten wirkende Entscheidung. • Bei Feststellungsfehlern und Zweifeln an einzelnen Strafbemessungen kann der Bundesgerichtshof gemäß §§ 154, 154a StPOTeile des Verfahrens einstellen oder begrenzen und zur erneuten Entscheidung zurückverweisen. Der Angeklagte war von seiner Tante B. aufgrund einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt, ihr Vermögen zu verwalten. Nach einer Hirnblutung und dem Einzug ins Pflegeheim wurde B. pflegebedürftig; es bestanden erhebliche Heimkosten. Der Angeklagte löste Geldanlagen auf, verkaufte das Wohnhaus und verfügte zwischen 2008 und 2011 in 90 Fällen über insgesamt 135.625 € durch Abhebungen und Überweisungen, von denen ein erheblicher Teil für seine privaten Schulden verwendet wurde; das Konto war 2011 nahezu geleert. Das Amtsgericht setzte wegen der Verdachtslage einen Kontroll- bzw. vorläufigen Betreuer ein, der die Vollmacht widerrief und Strafantrag stellte. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Untreue in 90 Fällen zu drei Jahren Haft und stellte eine Wertersatzverfallsfrage fest. Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH nahm Teilabstellungen und Beschränkungen vor und verwies zur Neufestsetzung einzelner Strafen zurück. • Zuständigkeit und Verfahrenshindernis: Ein Verfahrenshindernis bestand nicht; der Strafantrag war wirksam gestellt, weil der eingesetzte vorläufige Betreuer nach § 77 Abs. 3 StGB als gesetzlicher Vertreter befugt war, im Namen der Betreuten Strafantrag zu stellen. • Betreuungsrechtliche Einordnung: Der Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1896 BGB schließt nicht aus, dass die Strafantragsbefugnis sich aus übertragenen Aufgabenkreisen ergibt, wenn diese die Wahrnehmung von Ansprüchen wegen möglicher Straftaten umfasst. • Höchstpersönlichkeit und Vertretung: Die höchstpersönliche Natur des Strafantragsrechts erfordert keine ausdrückliche Übertragung im Verfahren; bei nicht voll geschäftsfähigen Personen nimmt der Vertreter die Befugnis wahr und trifft eine eigene Entscheidung für den Betreuten (§ 77 Abs. 3 StGB). • Innenverhältnis des Betreuers: Der Betreuer hat im Innenverhältnis die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen (§ 1901 BGB), dies beschränkt seine Rechtsmacht nach außen nicht; das Fehlen eines erkennbaren Strafverfolgungswillens des Betreuten hindert die Wirksamkeit des Antrags nicht. • Tatbestandsprüfung Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB): Ein vorangegangener unverbindlicher Wunsch der Geschädigten, dem Angeklagten etwas zu gönnen, begründet keine Einwilligung in spätere erhebliche Verfügungen und schließt Untreue nicht aus; die Gerichtsakte ergab erhebliche missbräuchliche Verfügungen zugunsten des Angeklagten. • Fehlerkorrektur und Teilaufhebung: Das Landgericht hat bei der Würdigung der Verwendung von Mitteln zur Schuldentilgung rechnerische Fehler begangen; der Senat stellte bestimmte Fälle nach §§ 154, 154a StPO ein bzw. beschränkte die Verfolgung (z. B. Beschränkung auf 13.000 € in Fall 55) und hob die entsprechenden Einzelstrafen teilweise auf. • Feststellung nach § 111i StPO und Härtevorschrift: Die Feststellung des Wertersatzverfalls konnte keinen Bestand haben, da § 73c Abs. 1 StGB nicht erörtert wurde; der Senat nahm von der Verfolgung aus und wandte §§ 430, 442 StPO an. • Weiteres Verfahren: Die Sache wurde zur erneuten Bestimmung der Einzelstrafe für Fall 55 und zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; das neue Gericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben. Teile des landgerichtlichen Urteils wurden eingestellt (Fälle 1–3) und die Verfolgung in Fall 55 auf einen Schadensbetrag von 13.000 € beschränkt; die Feststellung nach § 111i StPO wurde von der Verfolgung ausgenommen. Im Schuldspruch wurde die Zahl der Untreuefälle auf 87 Fälle geändert; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung über die Einzelstrafe in Fall 55 und die Gesamtstrafe sowie über verbleibende Kosten an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Begründend stellte der Senat klar, dass der vorläufige Betreuer nach § 77 Abs. 3 StGB befugt war, den Strafantrag zu stellen, und hielt die wesentlichen Feststellungen zur Untreue für tragfähig, beseitigte jedoch erkennbare Bewertungs- und Berechnungsfehler und berücksichtigte betreuungs- und strafprozessrechtliche Erfordernisse.