Entscheidung
IV ZR 429/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 4 2 9 / 1 3 vom 23. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 23. Juli 2014 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Köln vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch er- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), nachdem die Frage der Darlegungs- und Beweislast für vorliegendes oder feh- lendes Verschulden bezüglich der Versäumung der Anmel- defrist des § 4 Nr. 2 AVB bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Senatsurteil vom 20. Juli 2011 (IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173 Rn. 30) ge- klärt war und die weiteren maßgeblichen Rechtsfragen zum Verschuldensmaßstab durch das Senatsurteil vom 11. Juni 2014 (IV ZR 400/12, WM 2014, 1375 Rn. 23-29) geklärt sind. Da wegen des letztgenannten Punktes die Revision im Zeit- punkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen, hat der Senat im weiteren auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision geprüft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR - 3 - 386/02, VersR 2005, 809 unter 2c m.w.N.); er hat diese ve r- neint, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechts- fehler zu Lasten der Klägerin enthält. Das rechtfertigt es, die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss zurückzuwe i- sen (vgl. Senat aaO). Von einer näheren Begründung inso- weit wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abge- sehen. Der Senat hat auch die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Streitwert: 183.500 € (der im Klageantrag berücksichtigte E r- lös von 45.000 € ist in voller Höhe auf die geltend gemach- ten Zinsen zu verrechnen und mindert deshalb den Wert nicht) Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 25.04.2012 - 20 O 347/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.01.2013 - 9 U 141/12 -