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VIII ZR 334/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 334/13 vom 22. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten in dem durch das Berufungsgericht zugelassenen Umfang durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Der Senat beabsichtigt ferner, die darüber hinaus eingelegte Re- vision als unzulässig zu verwerfen und die insoweit hilfsweise er- hobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Gründe: I. Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloss im März 2008 mit dem Beklagten für die Dauer von 36 Monaten einen Leasingvertrag über einen ge- brauchten, überwiegend privat zu nutzenden PKW P. zu einer monatlichen Leasingrate von 460 € netto. Als kalkulierter Restwert ist in dem von der Klägerin verwendeten Vertragsformular ein Betrag von 50.572,47 € brutto mit der Abrede vereinbart, dass der Leasingnehmer für den Fall, dass nach Vertragsbeendigung bei Veräußerung des Fahrzeugs ein unter diesem Restwert liegender Gebrauchtwagenerlös erzielt werden sollte, die Dif- ferenz in voller Höhe zu erstatten hat. Ein nach Ende der Vertragslaufzeit von der Klägerin eingeholtes Gutachten über den Wert des zurückgegebenen Lea- 1 - 3 - singfahrzeugs ergab einen Wert von 32.025 € brutto. Nachdem der Beklagte von der ihm eingeräumten Option, das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert zu erwerben, keinen Gebrauch gemacht hatte, veräußerte die Klägerin es an- schließend für einen Betrag von 34.000 € brutto. Die auf Zahlung des zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tat- sächlichen Veräußerungserlös liegenden Differenzbetrags von 16.572,46 € (inkl. MwSt) zuzüglich der hälftigen Gutachterkosten in Höhe von 77,35 € (je- weils nebst Zinsen) lautende Klage hat in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat gegen sein die Berufung des Beklag- ten zurückweisendes Urteil die Revision nur zu der Frage zugelassen, ob der nach der Restwertvereinbarung vom Leasingnehmer zu zahlende Mindererlös der Umsatzsteuer unterliegt. Mit seiner Revision greift der Beklagte, der die Be- schränkung der Revisionszulassung für unwirksam hält, das Berufungsurteil insgesamt an; hilfsweise erstrebt er im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde eine Zulassung der Revision in vollem Umfang. II. Soweit das Berufungsgericht die Revision im vorstehend bezeichneten Umfang zugelassen hat, besteht weder ein Zulassungsgrund noch hat die Revi- sion Aussicht auf Erfolg. Die darüber hinaus eingelegte Revision ist unstatthaft, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszu- lassung zulässig ist und es deshalb für den darüber hinausgehenden Teil des Rechtsstreits an der nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Revisionszu- lassung fehlt. Ebenso ist die in diesem Umfang hilfsweise eingelegte Nichtzu- lassungsbeschwerde unbegründet. 2 3 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas- sen, ob bei einem Kfz-Leasingvertrag mit Restwertgarantie ein vom Leasing- nehmer zu zahlender Restwertausgleich der Umsatzsteuer unterliegt. Diese Frage ist mittlerweile durch das Senatsurteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, juris Rn. 43 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) in dem vom Berufungs- gericht erkannten Sinne geklärt, so dass die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. 2. Soweit die Revision die Beschränkung der Revisionszulassung für unwirksam hält und die Revision deshalb für uneingeschränkt zugelassen er- achtet, kann ihr nicht gefolgt werden. a) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Be- schränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht aber die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Voraussetzung hierfür ist eine Selb- ständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streit- stoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unab- hängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streit- stoffs auftreten kann. Dabei muss es sich weder um einen eigenen Streitgegen- stand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (BGH, Urteile vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, juris Rn. 21; vom 14. April 2010 - VIII ZR 123/09, WM 2010, 1328 Rn. 12; insoweit in BGHZ 185, 178 nicht abgedruckt; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11, juris Rn. 8; jeweils mwN). 4 5 6 - 5 - b) Das ist hier entgegen der Auffassung der Revision der Fall. Die Frage, ob für einen vom Leasingnehmer zu zahlenden Restwertausgleich Umsatzsteu- er anfällt, kann unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden. Selbst wenn man nämlich mit der Revision eine Umsatzsteuerpflichtigkeit verneinte, bliebe ein nach dem Leasingvertrag dann lediglich auf Nettobasis geschuldeter Restwertausgleich von diesem Ergebnis unberührt. Soweit die Revision meint, die erforderliche Selbstständigkeit des An- spruchs auf Umsatzsteuer sei deshalb zu verneinen, weil dieser Anspruch zwingend den ihm zugrunde liegenden Anspruch auf Zahlung eines Restwert- ausgleichs voraussetze und insbesondere auch davon abhänge, dass die inso- weit hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung nicht durchgreife, über- sieht sie, dass bei einem nach Grund und Höhe streitigen Anspruch die Zulas- sung auch auf den Streit über die Anspruchshöhe beschränkt werden kann (BGH, Urteile vom 14. April 2010 - VIII ZR 123/09, aaO; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschluss vom 27. Juni 2012 - VIII ZR 165/11, NJW 2012, 3230 Rn. 4; jeweils mwN). Das gilt genauso für die Frage, ob auf einen - wie hier - ansonsten nach Grund und Höhe betragsmäßig feststehenden Anspruch auf Zahlung eines Restwertausgleichs zusätzlich noch Umsatzsteuer anfällt (vgl. auch BGH, Urteile vom 24. Januar 2008 - VII ZR 280/05, BGHZ 175, 118 Rn. 4; vom 22. November 2007 - VII ZR 83/05, BGHZ 174, 267 Rn. 6). 3. Soweit der Beklagte mit seiner hilfsweise erhobenen Nichtzulassungs- beschwerde eine Zulassung der Revision in vollem Umfang erstrebt, dürfte zu- mindest mit Blick auf das Senatsurteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, aaO Rn. 13 ff.) ein Revisionszulassungsgrund nicht (mehr) gegeben sein. 7 8 9 - 6 - 4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 31.03.2012 - 5 O 140/11 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 22.10.2013 - 7 U 26/12 - 10