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VIII ZR 15/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 15/14 vom 22. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch ein- stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloss im November 2007 mit dem Beklagten für die Dauer von 36 Monaten einen Leasingvertrag "mit Ge- brauchtwagenabrechnung" über einen vom Beklagten geschäftlich zu nutzen- den Pkw J. Diesel zu einer monatlichen Leasingrate von 666,22 € netto. Unter der Überschrift "Leasing-Konditionen" war unter anderem ein Ge- brauchtwagenerlös von 32.314,10 € brutto, kalkuliert auf Basis einer voraus- sichtlichen Fahrleistung von 20.000 km p.a., vereinbart. Unter der Überschrift "Abrechnung nach Vertragsende" war in dem Vertragsformular ferner vorgese- hen, dass der Leasinggeber nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit und er- folgter Rückgabe das Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis verkauft und der Verkaufserlös dem vereinbarten kalkulierten Gebrauchtwagenerlös gegenüber- gestellt wird. Von einem Mehrerlös sollte der Leasingnehmer sodann 75 % er- halten, ein Mindererlös sollte von ihm zu erstatten sein. 1 - 3 - Ein nach Ende der Vertragslaufzeit von der Klägerin eingeholtes Gutach- ten über den Wert des zurückgegebenen Leasingfahrzeugs ergab unter Be- rücksichtigung eines Minderwerts wegen überdurchschnittlicher Schäden einen Händlereinkaufswert von 22.850 € brutto und einen Händlerverkaufswert von 26.950 € brutto. Anschließend veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zum ermit- telten Händlereinkaufswert, nachdem sie dem Beklagten zuvor mit knapp zwei- wöchiger Frist Gelegenheit zur Benennung eines eigenen Kaufinteressenten gegeben hatte. Das Landgericht hat der Klägerin die auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten und dem erzielten Gebrauchtwagenerlös zuzüglich der hälftigen Gutachterkosten gerichtete Klageforderung in Höhe von 9.520,62 € nebst Zinsen antragsgemäß zuerkannt. Auf die Berufung des Be- klagten hat das Oberlandesgericht wegen einer von ihm angenommenen Ver- letzung der Pflicht der Klägerin zur bestmöglichen Verwertung des Leasingfahr- zeugs den zuerkannten Betrag unter Abweisung der weitergehenden Klage auf 6.423,44 € reduziert. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver- folgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. II. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. a) Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt zugelassen. Dabei hat es die Wirksamkeit der getroffenen Restwertausgleichsvereinbarung, 2 3 4 5 - 4 - die Umsatzsteuerpflichtigkeit eines zu zahlenden Restwertausgleichs sowie die nach seiner Auffassung im Fluss befindlichen Voraussetzungen einer bestmög- lichen Verwertung des Leasingfahrzeugs für klärungsbedürftig erachtet. b) Hinsichtlich der beiden erstgenannten Gesichtspunkte liegt ein Zulas- sungsgrund nicht mehr vor. Die Frage einer Wirksamkeit von formularmäßigen Restwertausgleichsvereinbarungen der in Rede stehenden Art hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils durch Urteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, juris Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) dahin geklärt, dass derartige Klauseln nicht nach § 305c Abs. 1 BGB überraschend sind, hin- sichtlich des darin bezifferten Restwerts nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind und auch nicht gegen das Trans- parenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Ebenso hat der Senat durch dieses Urteil (aaO Rn. 43 ff.) geklärt, dass ein vom Leasingnehmer bei Restwertabrechnungsverträgen zu zahlender Restwertausgleich der Umsatz- steuer unterliegt. c) Auch hinsichtlich der Voraussetzungen einer vom Leasinggeber best- möglich vorzunehmenden Verwertung des Leasingfahrzeugs bietet der Fall kei- nen über die bisherige Rechtsprechung des Senats (dazu Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 2001) hinausgehenden Klärungsbedarf. Zwar genügt der Leasinggeber da- nach seiner Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts nicht ausnahmslos schon durch eine Veräußerung an einen Händler zu dessen Ein- kaufspreis. Vielmehr muss er auch anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses nachgehen. Allerdings verletzt er selbst bei einer Veräußerung zum Händlereinkaufspreis seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung dann nicht, wenn der Händlereinkaufspreis um nicht mehr als 10 % unter dem Händ- lerverkaufspreis des Leasingobjekts liegt (Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 6 7 - 5 - - VIII ZR 296/89, WM 1990, 2043 unter II 5; vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1 a aa). In gleicher Weise kann dem Leasingge- ber eine Veräußerung des Leasingguts lediglich zum Händlereinkaufspreis nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, wenn er dem Leasingnehmer zuvor unter Mitteilung der von ihm sachverständig ermittelten Fahrzeugwerte Gele- genheit gibt, binnen einer angemessenen Frist das Leasingobjekt selbst zum Schätzpreis zu übernehmen oder einen tauglichen Drittkäufer zu benennen, um einen am Markt erzielbaren höheren Preis zu realisieren (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 2 b aa; Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - VIII ZR 246/10, ZMR 2012, 173). Im Übrigen hängt die Frage, ob die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung gewahrt ist, von den jeweiligen, nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähigen Umständen des einzelnen Falles ab (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1968 - VIII ZR 139/66, WM 1968, 476 unter I 2 c). Soweit es die hier gegebene Fallgestaltung einer Verwertung zum Händ- lereinkaufspreis betrifft, wird einhellig angenommen, dass die dem Leasing- nehmer einzuräumende Frist für eine Käuferbenennung oder einen Selbster- werb zwei Wochen grundsätzlich nicht unterschreiten darf (zum Meinungsstand Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 694; auch das dort als abwei- chend zitierte Urteil des OLG Stuttgart vom 29. Mai 2007 - 6 U 45/07, juris Rn. 45 ff., fügt sich mit Blick auf die Besonderheiten des Falles ein). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat zugunsten des Beklagten ei- nen von der Klägerin vorgenommenen Ansatz lediglich des Händlereinkaufs- preises wegen einer hier gegebenen Fristunterschreitung nicht gebilligt. Ein re- visionsrechtlicher Klärungsbedarf besteht mithin bei dieser Sachlage nicht. So- weit das Berufungsgericht bei der Anrechnung des Veräußerungserlöses auf den vereinbarten Restwert stattdessen vom Händlerverkaufspreis als dem ob- jektiven Verkehrswert ausgegangen ist und hiervon einen Abschlag von 10 Pro- 8 - 6 - zent vorgenommen hat, zu dem die Klägerin das Fahrzeug noch ohne Pflich- tenverstoß hätte verwerten dürfen, widerspricht diese dem Beklagten günstige und auch von der Revision nicht angegriffene Vorgehensweise der Senats- rechtsprechung (Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89, aaO; vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, aaO) nicht, so dass insoweit ebenfalls kein revisionsrechtlicher Klärungsbedarf erkennbar ist. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die im Streit stehende Restwertausgleichsklausel zu Recht als wirksam an- gesehen, eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin rechtsfehlerfrei ver- neint, den danach geschuldeten Restwertausgleich in einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise ermittelt und zutreffend für umsatzsteuerpflich- tig erachtet. a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, aaO Rn. 18 ff.) für eine vergleichbare Restwertgarantieklausel entschieden, dass eine solche Klausel mit Rücksicht darauf, dass ein Anspruch des Leasingge- bers auf Zahlung des - um den Veräußerungserlös verminderten - kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich leasingtypisch ist, in Leasingverträgen jedenfalls dann, wenn sie sich bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet, nicht derart ungewöhnlich ist, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht und § 305c Abs. 1 BGB einer wirksamen Einbeziehung der Klausel daher nicht entgegensteht. Dass es sich hier um ein solches Vertragsmodell handelt, geht aus dem von der Klägerin verwendeten Vertragsformular unübersehbar hervor. Bereits die auf "Neuwagenleasing mit Gebrauchtwagenabrechnung" lautende Überschrift auf der ersten Seite des Vertragsformulars lässt dies deutlich erkennen. Ebenso ist die in der Mitte der ersten Seite des Vertragsformulars neben den "Leasing- Konditionen" platzierte Klausel zur Restwertabrechnung in Fettdruck mit "Ab- 9 10 - 7 - rechnung nach Vertragsende" überschrieben. Bereits durch die gewählte For- mulargestaltung ist deshalb unmissverständlich zum Ausdruck gekommen, dass es hinsichtlich der Zahlungspflichten des Leasingnehmers bei Vertragsab- lauf selbst bei Einhaltung der in Aussicht genommenen jährlichen Fahrleistung nicht mit den von ihm entrichteten Leasingraten sein Bewenden haben sollte, sondern dass anschließend noch abzurechnen war. Wie abgerechnet werden soll, bringt die Klausel gleichfalls unmissver- ständlich zum Ausdruck. Danach ist nämlich der in den unmittelbar daneben aufgeführten "Leasing-Konditionen" bezeichnete "vereinbarte Gebrauchtwa- generlös", der dabei ausdrücklich als auf Basis der voraussichtlichen jährlichen Fahrleistung kalkuliert beschrieben wird, dem von der Klägerin erzielten Ver- kaufserlös gegenüberzustellen und in der Weise abzurechnen, dass von einem Mehrerlös der Leasingnehmer 75 Prozent erhält und dass ein Mindererlös von ihm zu erstatten ist. Hieraus geht zugleich deutlich hervor, dass der tatsächlich erzielte Verkaufserlös nicht dem leasingtypisch am Amortisationsinteresse des Leasinggebers orientierten und deshalb für die Vertragskalkulation maßgebli- chen "vereinbarten kalkulierten Gebrauchtwagenerlös" entsprechen muss, son- dern davon mit dem Erfordernis der beschriebenen Abrechnung abweichen kann. Zwar kann sich aus Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie dem äußeren Zuschnitt des Vertrages gleichwohl ergeben, dass der Vertrags- partner des Verwenders mit einer bestimmten Regelung nicht zu rechnen brauchte. Das ist entgegen der Auffassung der Revision hier aber nicht der Fall. Allein aus dem Umstand, dass nach den Behauptungen des Beklagten bei den Gesprächen über die Fahrzeuganschaffung die jährliche Laufleistung und eine sich daraus ergebende Leasingrate im Vordergrund gestanden haben soll und sich auch in der von ihm unterzeichneten Fahrzeugbestellung bei dem zur Fi- 11 12 - 8 - nanzierung vorgesehenen Fahrzeugleasing kein Hinweis auf ein Restwertrisiko findet, folgt noch nicht, dass die Restwertklausel als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB angesehen werden kann. Dass der Beklagte danach zwin- gend den Eindruck gewinnen musste, bei Einhaltung der in Aussicht genomme- nen Laufleistung sei das von ihm geschuldete Leasingentgelt bereits durch die vereinbarten monatlichen Leasingraten abschließend erfasst und weitere, auf die Vertragsbeendigung bezogene leasingtypische Zahlungspflichten seien we- der im anschließend unterzeichneten Bestellformular noch in den in Bezug ge- nommenen Leasingbedingungen zu erwarten, erschließt sich daraus nicht. Im Gegenteil findet sich - worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat - in dem von dem Beklagten unterzeichneten Leasingformular nach den drucktech- nisch hervorgehobenen und auf ein Abrechnungserfordernis hinweisenden Formularüberschriften unübersehbar die ins Auge fallende Restwertklausel, welche unmissverständlich besagt, dass nach Vertragsende über eine Differenz zwischen dem erzielten Verkaufserlös und dem "vereinbarten kalkulierten Ge- brauchtwagenerlös" abzurechnen und ein etwaiger Mindererlös vom Leasing- nehmer zu erstatten ist. Auch sonst vermittelt die Rolle, welche die Revision der bei den Gesprä- chen über die Fahrzeuganschaffung thematisierten jährlichen Laufleistung zu- weisen will, keine Rückschlüsse darauf, dass der Beklagte bei den ihm vorge- legten Leasingvertragsunterlagen allein einen Leasingvertrag mit Kilometerab- rechnung in Betracht ziehen musste und deshalb den unübersehbar entgegen- stehenden Regelungen im Leasingvertragsformular schlechthin keine Beach- tung zu schenken brauchte. Abgesehen davon, dass die Frage der jährlichen Laufleistung insofern indifferent ist, als sie auch für die Restwertkalkulation ei- nes Leasingvertrags mit Restwertabrechnung erkennbar Bedeutung hat, wäre es Sache des Beklagten gewesen, den im Falle eines ausschließlich gewünsch- ten Kilometerabrechnungsvertrags bereits auf den ersten Blick erkennbaren 13 - 9 - Widerspruch zu den Regelungen des Vertragsformulars zu klären. Außerdem hätte sich ihm dann zumindest auch die nahe liegende Frage aufdrängen müs- sen, warum das Vertragsformular etwa keine für diese Vertragsvariante leasing- typisch vorzusehenden Regelungen über einen Mehr- oder Minderkilome- terausgleich enthalten hat. b) Anders als die Revision meint, wird die im Streit stehende Restwert- klausel bei der gebotenen Betrachtung im Gesamtzusammenhang des Klau- selwerks den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gerecht. Insbesondere handelt es sich - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - bei dem hier als "vereinbarter Gebrauchtwagenerlös" bezeichneten Restwert nur um eine kalkulatorische, bei Vertragsablauf mit dem tatsächlich erzielten Veräußerungserlös abzugleichende Größe und nicht um die Festschreibung des zu diesem Zeitpunkt ersichtlich noch nicht bestimmba- ren tatsächlichen Marktwerts des Leasingfahrzeugs nach Rückgabe. Dass es sich dabei lediglich um einen kalkulatorischen Wert gehandelt hat, hat die Klä- gerin noch eigens sowohl im Wortlaut der Restwertklausel als auch der in Be- zug genommenen "Leasing-Konditionen" verdeutlicht; auch der verwendete Begriff "vereinbarter Gebrauchtwagenerlös" legt es bereits nahe, dass es um einen zu Kalkulationszwecken gegriffenen Wert geht, um leasingtypisch das Amortisationsinteresse der Klägerin sicherzustellen, ohne dass dieser Wert mit dem später erzielten tatsächlichen Erlös übereinstimmen muss. Dieses Ver- ständnis erschließt sich im Übrigen auch aus dem vereinbarten Abrechnungser- fordernis von selbst. c) Vergeblich macht die Revision geltend, dass die Klägerin den Beklag- ten, der nach seinem Vorbringen den Vertrag bei Kenntnis "von der Überhö- hung des Restwerts" nicht geschlossen hätte, pflichtwidrig nicht über diesen Umstand aufgeklärt habe. Denn eine derart umfassende Aufklärungspflicht, die 14 15 - 10 - es einem Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende Restwert- garantie zu berufen, besteht, wie im Senatsurteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, aaO Rn. 36 ff.) näher ausgeführt, grundsätzlich nicht. Besondere Um- stände, die - zudem bei einem Unternehmer (§ 14 BGB) wie dem Beklagten - ausnahmsweise in eine andere Richtung weisen könnten, sind weder vorgetra- gen noch - wie bereits vorstehend unter II 2 a dargestellt - sonst ersichtlich. d) Die vom Berufungsgericht festgestellte Höhe des vom Beklagten aus- zugleichenden Restwerts steht - wie vorstehend unter II 1 c ausgeführt - im Ein- klang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen bringt die Revision nichts vor. Im Einklang mit dem Senatsurteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, aaO Rn. 43 ff.) hat das Berufungsgericht der Klägerin schließlich auch die auf den festgestellten Restwertausgleich zu zahlende Umsatzsteuer zugebilligt. 16 17 - 11 - III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu- stellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 2. Dezember 2014 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.04.2012 - 23 O 308/11 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 05.12.2013 - 12 U 89/12 - 18