OffeneUrteileSuche
Urteil

KZR 27/13

BGH, Entscheidung vom

48mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

49 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Rückforderung von nach § 315 BGB bemessenen Netzentgelten trägt der Netznutzer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Entgeltbestimmung unbillig ist. • Trifft den Netzbetreiber eine sekundäre Darlegungslast, begründet das noch keine vollständige Umkehr der Beweislast; die sekundäre Darlegungslast ersetzt nicht die tatsächliche Beweisführungspflicht. • Abweichungen von später behördlich genehmigten Entgelten begründen nicht ohne Weiteres ein Indiz für Unbilligkeit; eine Abweichung um 9,75 % reicht nicht aus. • Grundsätze der Vorteilsausgleichung (passing-on) finden im Bereicherungsrecht regelmäßig keine Anwendung; ein Netznutzer kann auch dann Rückzahlung verlangen, wenn er die Entgelte an seine Abnehmer weitergegeben hat.
Entscheidungsgründe
Rückforderung unangemessener Netzentgelte bei § 315 BGB: Darlegungs- und Beweislast • Bei der Rückforderung von nach § 315 BGB bemessenen Netzentgelten trägt der Netznutzer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Entgeltbestimmung unbillig ist. • Trifft den Netzbetreiber eine sekundäre Darlegungslast, begründet das noch keine vollständige Umkehr der Beweislast; die sekundäre Darlegungslast ersetzt nicht die tatsächliche Beweisführungspflicht. • Abweichungen von später behördlich genehmigten Entgelten begründen nicht ohne Weiteres ein Indiz für Unbilligkeit; eine Abweichung um 9,75 % reicht nicht aus. • Grundsätze der Vorteilsausgleichung (passing-on) finden im Bereicherungsrecht regelmäßig keine Anwendung; ein Netznutzer kann auch dann Rückzahlung verlangen, wenn er die Entgelte an seine Abnehmer weitergegeben hat. Die Klägerin betreibt ein Stromverteilnetz und zahlte der Beklagten Entgelte für die Nutzung eines vorgelagerten Hochspannungsnetzes für den Zeitraum 1.1.–28.10.2005, berechnet nach einem veröffentlichten Preisblatt und unter Zugrundelegung der Verbändevereinbarung Strom II plus. Sie verlangte Rückzahlung eines Teils der gezahlten Entgelte mit der Begründung, die Entgeltbestimmung der Beklagten sei nach § 315 BGB unbillig; erstinstanzlich begehrte sie 633.967,50 Euro, in der Berufung nur noch für den genannten Zeitraum. Das Berufungsgericht gab der Klägerin statt und setzte das zu erstattende Entgelt durch Schätzung nach § 287 ZPO herab; die Beklagte revidierte gegen diese Entscheidung. Streitgegenstand ist insbesondere, welche Partei welche Darlegungs- und Beweislast trägt, ob die Abweichung zu später genehmigten Entgelten ein Indiz für Unbilligkeit ist und ob eine Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. • Revision ist begründet; angefochtenes Berufungsurteil wird aufgehoben und zurückverwiesen. • Grundsatz: Netznutzer trägt grundsätzlich Darlegungs- und Beweislast, dass eine nach § 315 BGB vorgenommene Entgeltbestimmung unbillig ist; dies entspricht bisheriger BGH-Rechtsprechung (§ 315 BGB relevant). • Ausnahmen: Primäre Darlegungs- und Beweislast verschiebt sich nur, wenn Abschlagszahlungen oder Zahlungen unter Vorbehalt geleistet wurden; dies trifft hier nicht zu. • Sekundäre Darlegungslast des Netzbetreibers ist anerkannt; sie verpflichtet den Netzbetreiber zu substantiierter Gegenaufklärung, ersetzt aber nicht die tatsächliche Beweislast. • Sekundäre Darlegungslast begründet keine Umkehr der Beweislast; Beweisführungspflicht bleibt bestehen und kann nicht allein aus der sekundären Darlegungslast abgeleitet werden. • Die Annahme, die Genehmigung späterer Entgelte sei automatisch Indiz für Unbilligkeit vorheriger Entgelte, ist nicht tragfähig; mehrere billige Festsetzungen sind möglich, eine Abweichung von 9,75 % genügt nicht als Indiz für Ermessensüberschreitung. • Der Netzbetreiber hat hier seine Kalkulation, Kostenaufstellung und Annahmen (z. B. kalkulatorische Verzinsung 6,5 %) offengelegt; das genügt als substantiierter Vortrag, der gerichtliche Prüfung ermöglicht (§ 6 EnWG aF, § 315 BGB). • Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Entgelte richterlich anhand des Verhältnisses vor und nach der ersten Genehmigung herabzusetzen, ist grundsätzlich zulässig, sofern die Zeiträume und Kostenstrukturen vergleichbar sind; im vorliegenden Fall bestand kein Vortrag der Beklagten, der eine andere Behandlung erforderlich machte. • Vorteilsanrechnung im Sinne der Schadensersatzrechtsprechung findet im Bereicherungsrecht grundsätzlich nicht Anwendung; ein Vorbehalt durch Treu und Glauben führt hier nicht zu einer Einschränkung des Bereicherungsanspruchs (§ 812 Abs.1 Satz1 Fall1 BGB). • Folge: Berufungsgericht hat Darlegungs- und Beweislasten unzutreffend verteilt und den Vortrag der Beklagten zu eng bewertet; deshalb Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Revision der Beklagten war begründet, weil das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislasten verkannt und die Beklagte zu Unrecht zur umfassenden Beweisführung verpflichtet hatte; zugleich hat das Berufungsgericht die von der Beklagten vorgelegte Kalkulation zu eng bewertet. In der erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislasten richtig zu verteilen, der Klägerin Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben und dann zu prüfen, ob die Entgeltbestimmung nach § 315 BGB unbillig ist. Soweit die Klägerin gegebenenfalls einen Anspruch ergibt, sind auch die von der Revision erhobenen weiteren Rügen zu berücksichtigen; eine Vorteilsausgleichung zugunsten der Beklagten kommt im Bereicherungsrecht grundsätzlich nicht in Betracht.