Entscheidung
EnVZ 12/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS E n V Z 1 2 / 1 4 vom 22. Juli 2014 in Sachen - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außer- gerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden der Antragstelle- rin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Landesregulie- rungsbehörde und der Bundesnetzagentur tragen diese selbst. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren beträgt 100.000 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG aufzeigt. Keiner der von ihr aufgeworfenen Fragen kommt grundsätzliche Bedeutung zu. 1 - 3 - 1. Die von der Antragstellerin als grundsätzlich angesehenen Fragen 1 und 2 zu Inhalt und Umfang der Aufklärungs- und Anhörungspflichten der Regu- lierungsbehörde sind durch den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2012 (EnVR 8/12, RdE 2013, 370 Rn. 10 ff. und Rn. 22 - Netzanschluss Biogasauf- bereitungsanlage) hinreichend geklärt. 2. Die Fragen zu 3 und 4 sind nicht entscheidungserheblich und haben schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lassen außer Acht, dass die Landesregulierungsbehörde in der angefochtenen Missbrauchsverfügung verkannt hat, dass - was der Senat mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 (EnVR 8/12, RdE 2013, 370 Rn. 15 ff. - Netzanschluss Biogasaufbereitungsan- lage) entschieden und im Einzelnen begründet hat - die sogenannte Y-Lösung als eine Variante des Anschlusses einer Biogasaufbereitungsanlage an ein 2 3 - 4 - Gasverteilernetz in die Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einzubezie- hen ist, weil diese jedenfalls wie eine kapazitätserweiternde Maßnahme gemäß § 33 Abs. 10 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 3 GasNZV anzusehen ist. Meier-Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2013 - VI-5 Kart 25/13 (V) -