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Leitsatz

NotZ (Brfg) 3/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 3/14 vom 21. Juli 2014 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 6 Abs. 1 Wenn der Bewerber um eine Notarstelle seine Angaben zur Selbstauskunft im Bewerbungsverfahren ergänzt, erfordert die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Be- antwortung der seitens der Landesjustizverwaltung an ihn gerichteten Fragen, dass die Ergänzung vollständig erfolgt. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2014 - NotZ(Brfg) 3/14 - KG Berlin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 21. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, den Notar Müller-Eising und die Notarin Dr. Brose-Preuß beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 2. Dezember 2013 wird auf seine Kosten abgelehnt. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ernstliche Zwei- fel an der Richtigkeit der Entscheidung des Kammergerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO), die der Kläger allein als Zulassungsgrund geltend macht, bestehen nicht. 1. Die Beklagte hat zu Recht den Kläger nicht zum Notar bestellt, weil Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestehen. Er hat seine Pflicht zur wahr- heitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der seitens der Landesjustiz- verwaltung an ihn gerichteten Fragen wiederholt missachtet. 1 2 - 3 - a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Kam- mergerichts, es sei zu seinen Lasten in die Gesamtwürdigung einzustellen, dass er über seine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben hinreichend unter- richtet gewesen sei, was durch sein Verhalten im vorangegangenen Konkurren- tenklageverfahren belegt sei. In dem vorangegangenen Verfahren hatte er schriftsätzlich die mangelnde Eignung des Konkurrenten wegen unrichtiger An- gaben in der Selbstauskunft geltend gemacht. Daraus ergibt sich ohne weite- res, dass dem Kläger die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben in der Selbst- auskunft bekannt war. Ob der von dem Kläger gegen den Mitbewerber erhobe- ne Vorwurf der falschen bzw. unvollständigen Auskunft nach Art oder Umfang genau denselben Vorwurf enthielt, der hier gegen den Kläger zu erheben ist, ist ohne Bedeutung. Es kommt nur auf den - dem Kläger bekannten - Grundsatz an, dass Notarvertreter und Bewerber um Notarvertretungen richtige und voll- ständige Selbstauskünfte zu erteilen haben. b) Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, dass er im Bestellungs- verfahren zum Notar das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren angege- ben und er sich habe darauf verlassen können, dass diese Angabe auch bei den entsprechenden Anträgen auf Notarvertreterbestellung beachtet würde. Im Gegensatz zu der Annahme des Kammergerichts sei die Zeit von der Antrag- stellung bis zur Notarvertreterbebestellung nicht so kurz, dass eine Überprüfung der Angaben durch die Justizverwaltung ausgeschlossen sei. Es habe lediglich in einem Fall eine Überprüfungszeit von drei Tagen bestanden, sonst eine sol- che von zwei oder drei Wochen. Es habe der Beklagten oblegen, auf Wider- sprüche zwischen verschiedenen Vorgängen hinzuweisen und den Kläger zu beraten. Im Übrigen sei er davon ausgegangen, dass eine einheitliche, perso- nenbezogene Akte geführt werde und es ausreiche, das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren einmal zu benennen. 3 4 - 4 - Die vorbeschriebenen Vorstellungen des Klägers von den Verwaltungs- abläufen in der Notarabteilung der Beklagten sind unerheblich. Sie stehen nicht der Auffassung des Kammergerichts entgegen, der Kläger sei bei Selbstaus- künften sehr nachlässig verfahren; er habe sich durch wiederholte unrichtige Auskünfte als unzuverlässig erwiesen und damit Zweifel an seiner persönlichen Eignung begründet. Wie der Senat (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14 mwN) bereits mehrfach ausgespro- chen hat, muss sich die Landesjustizverwaltung darauf verlassen können, dass Notare und Notarbewerber ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilen. Das gilt auch - und erst recht - für die Selbstauskunft, die im Zusam- menhang mit einem Antrag auf Bestellung zum Notarvertreter der Landesjustiz- verwaltung vorgelegt wird. Diese soll, worauf das Kammergericht zu Recht hin- gewiesen hat, die Landesjustizverwaltung instand setzen, über einen solchen Antrag schnell und ohne weitere Nachforschungen zu entscheiden. Deshalb wird von dem Bewerber um eine Notarvertretung in den Selbstauskunftsformu- laren stets eine ausdrückliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte verlangt. Auf diese klare Anfrage hatte ein Bewerber - unabhängig von den persönlichen und sachlichen Gegebenheiten bei der be- treffenden Landesjustizverwaltung - ohne weitere Umstände richtig und voll- ständig zu antworten. Bei dem Kläger war dies, wie das Kammergericht im Ein- zelnen dargelegt hat, infolge sehr nachlässigen Verhaltens nicht der Fall. c) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Berücksichtigung der Nichtangabe der bei der Rechtsanwaltskammer gegen ihn geführten Be- schwerdeverfahren mit den Aktenzeichen V BS 2602.09, V BS 2375.09, V BS 1960.09. Nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 10. März 1997 - NotZ 22/96, DNotZ 1997, 894) hätten diese Beschwerde- 5 6 - 5 - verfahren im Notarbestellungsverfahren mitgeteilt werden müssen, was unter- blieben ist. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob - wovon das Kammerge- richt ausgeht - eine Pflicht zur Vervollständigung der Angaben im Bewerbungs- verfahren unabhängig davon bestand, dass die Beschwerdeverfahren erst nach Einreichung des Antrags auf Bestellung zum Notar und der Erstellung der in diesem Verfahren gemachten Selbstauskunft eingeleitet wurden und somit in diesem Zeitpunkt noch nicht angegeben werden konnten. Der Senat hat in sei- ner oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass jedenfalls eine nachträgli- che Berichtigung der ursprünglich gemachten Angaben dann besteht, wenn die zunächst unbekannten Verfahren zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung bereits eingeleitet sind, die Kenntnis jedoch erst später davon erlangt wird. Es gilt je- doch unabhängig davon der Grundsatz, dass ein Notarbewerber, der Auskunft gibt, diese vollständig und richtig zu machen hat. Das gilt jedenfalls in dem Um- fang, in dem die erfragten Umstände von Bedeutung für die Entscheidung der Behörde sein können und dürfen (vgl. Senatsurteil aaO). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im laufenden Bewerbungsverfahren weitere Angaben zur Selbst- auskunft im Verfahren zur Bestellung als Notar gemacht. So hat er in der Anla- ge zur Selbstauskunft für eine Notarvertretung vom 25. Februar 2012 bis zum 27. Februar 2012 unter dem 2. Februar 2012 und mit Schreiben vom 29. August 2011 [Verwaltungsakten Aktenordner Bl. 157, 159, 648] seine Angaben im Ver- fahren zur Bestellung zum Notar ergänzt. Deshalb hatte er unbeschadet der weiteren hiermit zusammenhängenden Rechtsfragen jedenfalls die Pflicht, eine vollständige Angabe zu machen. Dies hat er nicht getan, sondern die hier maß- geblichen Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer trotz Kenntnis hiervon ge- genüber der Beklagten nicht offenbart. Damit hat er seine Auskunftspflicht ge- genüber der Beklagten verletzt. Da er mit Schreiben vom 29. August 2011 auch ein anderes letztlich erfolglos gebliebenes Beschwerdeverfahren vor der Rechtsanwaltskammer der Beklagten mitgeteilt hat, war ihm auch bewusst, - 6 - dass diese Verfahren generell gegenüber der Beklagten zu offenbaren sind. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte zuvor einen Hinweis erteilt hat, dass nachträglich eingeleitete Verfahren vor der Rechtsan- waltskammer von sich aus nachgemeldet werden müssten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob diese Vorwürfe allein berechtigt gewesen wä- ren, einen Widerruf der Bestellung zum Notar zu begründen. Mit dem Kammer- gericht ist davon auszugehen, dass sie bei der Gesamtwürdigung der Einzel- umstände mit zu berücksichtigen sind. d) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Verneinung seiner persön- lichen Eignung nach § 6 BNotO und die deswegen erfolgte Zurückweisung sei- nes Antrags auf Bestellung zum Notar sei unverhältnismäßig. Nach der Recht- sprechung des Senats kann auch ein Fehlverhalten als Bewerber zum Notar- vertreter bei der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen mit einbezogen werden. An die Prüfung der persönlichen Eignung dürfen jedoch wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine überhöhten Anforderungen gestellt wer- den. Sie sind nicht Selbstzweck, sondern müssen stets in Beziehung zu den Bedürfnissen einer leistungsfähigen vorsorgenden Rechtspflege gesetzt wer- den. Gefordert ist eine Gesamtbewertung aller - gemessen an den persönlichen Anforderungen an einen Notar - aussagekräftigen Umstände, die in der Persön- lichkeit und im früheren Verhalten des Bewerbers zutage getreten sind (vgl. Se- natsurteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14; Se- natsbeschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 20/13). Die Annahme der Ver- hältnismäßigkeit im konkreten Einzelfall, die das Kammergericht auch unter dem persönlichen Eindruck des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist nicht in einer die Zulassung der Berufung fordernden Weise angegriffen worden. Erforderlich ist eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei kann der Blick nicht allein auf die Schwe- 7 - 7 - re der Pflichtverletzung der unterbliebenen Angabe des staatsanwaltschaftli- chen Ermittlungsverfahrens in Anträgen auf Bestellung zum Notarvertreter be- grenzt werden. Vielmehr sind alle unrichtigen Auskünfte in den Vertreterbestel- lungsanträgen zu berücksichtigen. Zugunsten des Klägers ist zu erwägen, dass er die Notarvertretungen beanstandungsfrei durchgeführt hat. Zugunsten des Klägers ist auch einzubeziehen, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- verfahren im Verfahren um die Bewerbung als Notar angegeben und "nur" bei den Anträgen auf Bestellung zum Notarvertreter nicht nochmals erwähnt wurde. Zugunsten des Klägers ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die berufsge- richtlichen Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer in zwei Fällen mit der Be- nachrichtigung des Klägers über das Verfahren zugleich auch dessen Erledi- gung enthielt, so dass sich für ihn der Eindruck ergeben konnte, diese Verfah- ren seien nicht weiter von Bedeutung, wenngleich er diese Einschätzung letzt- lich der Beklagten zu überlassen hatte und es nichts an der Pflicht zur Angabe des Verfahrens änderte. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist weiter zu berücksichtigen, dass die Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer und die zivilrechtlichen Klageverfahren nicht in einer Weise geendet haben, die aus Sicht des Beklagten einer Bestellung zum Notarvertreter oder als Notar entgegengestanden hätten. Auf der anderen Seite fällt die Vielzahl der unrich- tigen Auskünfte im Rahmen von Anträgen auf Notarvertreterbestellung zu Las- ten des Klägers ins Gewicht. In der Gesamtabwägung verbleiben Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers zum Notar, da sein Verhalten einen sehr nachlässigen Umgang mit der Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der an ihn von der Landesjustizverwaltung gestellten Fragen er- kennen lässt. - 8 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO erfolgt. Galke Wöstmann von Pentz Müller-Eising Brose-Preuß Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 02.12.2013 - Not 12/13 - 8