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Beschluss

2 BGs 255/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsbehelf nach §119a Abs.1 Satz1 StPO ist zulässig gegen die Ablehnung eines Antrags des Untersuchungsgefangenen durch die Vollzugsanstalt. • Bei Anträgen auf Verlängerung von Besuchszeiten hat die Vollzugsanstalt im Ermessen die familiäre Situation, insbesondere Kontakte zu minderjährigen Kindern, zu berücksichtigen (§33 Abs.2 UVollzG i.V.m. Art.6 Abs.1 GG). • Rechtliche Erwägungen der Vollzugsanstalt sind hinreichend konkret darzulegen; bloße Verweise auf räumliche oder personelle Kapazitäten ohne Nachvollziehbarkeit genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Vornahmeentscheidung bei Ablehnung verlängerter Besuchszeiten in Untersuchungshaft • Der Rechtsbehelf nach §119a Abs.1 Satz1 StPO ist zulässig gegen die Ablehnung eines Antrags des Untersuchungsgefangenen durch die Vollzugsanstalt. • Bei Anträgen auf Verlängerung von Besuchszeiten hat die Vollzugsanstalt im Ermessen die familiäre Situation, insbesondere Kontakte zu minderjährigen Kindern, zu berücksichtigen (§33 Abs.2 UVollzG i.V.m. Art.6 Abs.1 GG). • Rechtliche Erwägungen der Vollzugsanstalt sind hinreichend konkret darzulegen; bloße Verweise auf räumliche oder personelle Kapazitäten ohne Nachvollziehbarkeit genügen nicht. Der Beschuldigte befindet sich seit 31.03.2014 in Untersuchungshaft in der JVA Moabit. Er beantragte am 19.05.2014 wegen seiner sechs minderjährigen Kinder und der unmittelbar bevorstehenden Geburt eines weiteren Kindes die Gewährung verlängerter Besuchszeiten seiner Familie. Die JVA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.05.2014 ab. Der Beschuldigte suchte mit einem Antrag nach §119a StPO gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung. Das Landgericht überprüfte daraufhin die Entscheidung der Vollzugsanstalt; der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Ablehnung ermessensfehlerhaft ist und ob die JVA die familiären Belange ausreichend berücksichtigt hat. • Zulässigkeit: Nach §119a Abs.1 Satz1 StPO kann die Ablehnung einer vom Untersuchungsgefangenen begehrten Maßnahme durch die Vollzugsanstalt gerichtlicher Überprüfung unterzogen werden; dies entspricht der Intention, einen praktikablen Rechtsweg gegen Entscheidungen der Vollzugsanstalt zu schaffen. • Rechtsrahmen: Nach §33 Abs.1 UVollzG Berlin besteht ein Anspruch auf mindestens zwei Stunden Besuch pro Monat; weitergehende Besuchszeiten liegen im Ermessen der Vollzugsanstalt. §33 Abs.2 UVollzG Berlin verpflichtet zur besonderen Förderung der Kontakte zu Angehörigen, insbesondere zu minderjährigen Kindern, gestützt auf Art.6 Abs.1 GG. • Ermessensprüfung: Die Vollzugsanstalt hat bei Ausübung ihres Ermessens die familiäre Situation des Betroffenen, die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie und die möglichen Nachteile des Freiheitsentzugs abzuwägen; sie hat dabei konkrete Gründe darzulegen, wenn sie aus Kapazitätsgründen ablehnt. • Feststellung des Gerichts: Der Bescheid vom 28.05.2014 ist ermessensfehlerhaft, weil die JVA die besondere familiäre Situation des Beschuldigten (sechs Kinder, Geburt eines weiteren Kindes) nicht substantiiert geprüft hat. Auch die bloße Berufung auf räumliche und personelle Kapazitäten ohne nachvollziehbare Darlegung genügt nicht. • Rechtsfolge: Mangels Spruchreife wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die JVA verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung erneut zu entscheiden. Der Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. Der Bescheid der JVA Moabit vom 28.05.2014, mit dem der Antrag auf verlängerte Besuchszeiten abgelehnt wurde, ist wegen Ermessensfehlern aufzuheben. Die JVA wird verpflichtet, den Antrag unter Beachtung der gebotenen Förderung familiärer Kontakte gemäß §33 Abs.2 UVollzG i.V.m. Art.6 Abs.1 GG erneut und nachvollziehbar zu prüfen. Insbesondere hat die JVA die Anzahl der minderjährigen Kinder, die Beschränkung auf drei Besucher pro Einzelbesuch sowie die tatsächlichen räumlichen und personellen Kapazitäten konkret zu würdigen und zu begründen, ob und in welchem Umfang erweiterte Besuchszeiten möglich sind. Damit erhält der Beschuldigte die Chance auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, die seine familiären Schutzinteressen angemessen berücksichtigt.