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Entscheidung

IX ZB 86/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z B 8 6 / 1 3 vom 17. Juli 2014 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 17. Juli 2014 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 22. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Schuldner beantragte im Februar 2013, über sein Vermögen das Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen. Gleichzeitig beantragte er, ihm Rest- schuldbefreiung zu erteilen und die Verfahrenskosten zu stunden. Das Amtsge- richt hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Stundung 1 - 3 - der Verfahrenskosten zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuld- ners ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge weiter. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 4d Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Misst der Einzelrichter einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, hat er sie nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Entscheidet er selbst und bejaht mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, NZI 2013, 846 Rn. 5; vom 13. Februar 2014 - IX ZB 91/12, NZI 2014, 414 Rn. 5). Die Entscheidung unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 2 3 - 4 - Der Insolvenzantrag des Schuldners und sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten sind nicht aus den vom Beschwerdegericht angenommenen Gründen unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen An- trags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen- steht, dass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht in dem früheren Ver- fahren den Schuldner darauf hingewiesen hat, dass er einen Antrag auf Rest- schuldbefreiung nur dann stellen könne, wenn er selbst auch die Eröffnung des Verfahrens beantrage. Mit diesen Anträgen hätte der Schuldner nämlich eine Restschuldbefreiung in dem früheren Verfahren nicht erreichen können. Denn auch ein eigener Eröffnungsantrag hätte gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO man- gels Masse abgewiesen werden müssen. Zwar hätte der Schuldner gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO dieses Ergebnis unter Umständen mit dem Antrag auf Stun- dung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO ver- hindern können. Das Gesetz sieht aber einen Zwang zur Stellung eines Stun- dungsantrags nicht vor. Auf diesen Antrag bezieht sich auch nicht die Fristset- zung gemäß § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, NZI 2006, 181 Rn. 14). Diese Entscheidung ist auch nicht durch die spätere Rechtsprechung des Senats zur Annahme von Sperrfristen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - IX ZB 51/12, NZI 2013, 846 Rn. 9 ff) überholt. Die Entscheidungen des Senats 4 5 - 5 - vom 21. Januar 2010 (IX ZB 174/09, NZI 2010, 195 Rn. 8) und vom 11. Februar 2010 (IX ZA 45/09, NZI 2010, 263 Rn. 6 f) betreffen andere Sachverhalte. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 13.04.2013 - 8 IN 35/13 - LG Aurich, Entscheidung vom 22.10.2013 - 4 T 276/13 -