Beschluss
VI ZR 176/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Berufungsgericht verletzt das rechtliche Gehör, wenn es erstinstanzlich vorgetragenes und vom erstinstanzlichen Gericht nicht als verspätet zurückgewiesenes Vorbringen unter Berufung auf § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig erklärt.
• § 531 Abs. 2 ZPO regelt nur die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel; Vorbringen, das bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz vorgetragen und dort behandelt wurde, ist nicht neu im Sinne dieser Vorschrift.
• Das Berufungsgericht darf eine von der Vorinstanz unterlassene Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht nachholen; die Entscheidung hierüber obliegt allein dem erstinstanzlichen Richter.
• Im Arzthaftungsprozess gelten an die Informations- und Substantiierungspflicht der Parteien nur mäßige Anforderungen; vom Patienten kann nicht verlangt werden, sich medizinisches Fachwissen anzueignen.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung durch unzulässige Zurückweisung erstinstanzlichen Vorbringens im Arzthaftungsprozess • Das Berufungsgericht verletzt das rechtliche Gehör, wenn es erstinstanzlich vorgetragenes und vom erstinstanzlichen Gericht nicht als verspätet zurückgewiesenes Vorbringen unter Berufung auf § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig erklärt. • § 531 Abs. 2 ZPO regelt nur die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel; Vorbringen, das bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz vorgetragen und dort behandelt wurde, ist nicht neu im Sinne dieser Vorschrift. • Das Berufungsgericht darf eine von der Vorinstanz unterlassene Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht nachholen; die Entscheidung hierüber obliegt allein dem erstinstanzlichen Richter. • Im Arzthaftungsprozess gelten an die Informations- und Substantiierungspflicht der Parteien nur mäßige Anforderungen; vom Patienten kann nicht verlangt werden, sich medizinisches Fachwissen anzueignen. Der Kläger, Jahrgang 1940, erlitt 2008 eine Unhappy-Triad-Verletzung am rechten Knie. Nach arthroskopischen Eingriffen setzte der beklagte Orthopäde im Dezember 2008 eine teilzementierte Doppelschlittenprothese ein. Aufgrund von Restschmerzen und Instabilität wurde im Juli 2009 in einem anderen Krankenhaus ein Prothesenwechsel auf eine gekoppelte Doppelschlittenprothese mit Patellaersatz vorgenommen. Der Kläger macht geltend, eine Prothese sei nicht indiziert gewesen; stattdessen hätte eine Bandrekonstruktion erfolgen müssen oder jedenfalls von vornherein eine gekoppelte/teilgekoppelte Prothese eingesetzt werden müssen. Das Landgericht wies die Klage nach Sachverständigengutachten ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Der Kläger rügt mit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere die Unzulässigkeit der im Berufungsrechtszug erfolgten Zurückweisung seines Vortrags. • Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg; das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO). • § 531 Abs. 2 ZPO regelt die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung. Neues Vorbringen liegt nur vor, wenn es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorgebracht worden ist oder lediglich angedeutet war und erst in der Berufung substantiiert wird. • Hier hat der Kläger sein Vorbringen zur Frage der gekoppelten/teilgekoppelten Prothese vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgebracht; das Landgericht hat den Sachverständigen dazu befragt und sich im Urteil damit sachlich auseinandergesetzt. Damit war das Vorbringen nicht neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. • Das Berufungsgericht durfte folglich nicht auf § 531 Abs. 2 ZPO abstellen und den Vortrag als unzulässig zurückweisen; insoweit verkanntes Anwendungsgebiet dieser Norm führt zur Gehörsverletzung. • Zudem durfte das Berufungsgericht eine von der Vorinstanz unterlassene Zurückweisung nicht nachholen; die Entscheidung über die Zulässigkeit erstinstanzlichen Vorbringens obliegt allein dem erstinstanzlichen Richter (§ 531 Abs. 1 ZPO). • Im Arzthaftungsprozess sind an die Substantiierungspflicht des Patienten nur moderate Anforderungen zu stellen; vom Patienten kann nicht verlangt werden, medizinisches Fachwissen zu besitzen. • Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags möglicherweise zu einer anderen medizinischen Bewertung und damit zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. • Der ergänzende Hinweis des Berufungsgerichts auf ein privat eingeholtes Gutachten des Klägers genügt nicht, die Zurückweisung der Berufung zu tragen; es bestanden widersprüchliche Sachverständigenäußerungen, die weiterer Aufklärung bedürfen. Der BGH hebt den angefochtenen Beschluss insoweit auf, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage zurückgewiesen worden ist, und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Begründend hat der BGH festgestellt, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu Unrecht nach § 531 Abs. 2 ZPO und ergänzend nach §§ 296, 282 ZPO zurückgewiesen hat und damit sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Das Berufungsgericht darf die von der Vorinstanz unterlassene Zurückweisung nicht nachholen; zudem sind an die Substantiierungspflicht des Patienten im Arzthaftungsprozess nur mäßige Anforderungen zu stellen. Aufgrund der Gehörsverletzung ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung des Vortrags zu einer anderen Entscheidung über die Indikation für Bandrekonstruktion oder Prothesenart gelangt wäre; deshalb ist die Zurückverweisung geboten. Die Kostenentscheidung und die weiteren Folgen sind vom Berufungsgericht neu zu entscheiden; Gegenstandswert: 25.550 €.