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Entscheidung

4 StR 34/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 3 4 / 1 4 vom 15. Juli 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Subventionsbetrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Magdeburg vom 10. Juni 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge, die Hauptverhandlung vom 15. Februar 2013 habe nicht in Gegenwart einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle stattgefunden (§ 226 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO), weil die das Protokoll führende Justizangestellte W. zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht nach § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut gewesen sei, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach Nr. 14.1 Satz 2 der Geschäftsordnungsvorschriften für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2008 (JMBl. LSA Nr. 27/2008 vom 29. Dezember 2008) können der Behörden- oder Geschäftsleiter Bedienstete auch vorübergehend zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellen (z.B. - 3 - Personen in Ausbildung zum Zwecke der Protokollführung). Hierzu verhält sich das Revisionsvorbringen nicht, obgleich dazu nach den konkreten Umständen des Falles Anlass bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2006 - 1 StR 388/06, NStZ 2007, 53, 54 mwN). Die Justizangestellte W. wurde am 1. März 2013 und damit alsbald nach ihrem Einsatz als Protokollführerin in der Hauptverhandlung am 15. Februar 2013 dauerhaft mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin betraut; nach der Stellungnahme der Präsidentin des Landge- richts Magdeburg vom 5. Dezember 2013 war sie bereits … vor diesem Zeit- punkt … in die Protokollführung in Strafsachen … eingearbeitet worden. Es liegt daher nicht fern, dass ihr die Protokollführung am 15. Februar 2013 zur Erpro- bung übertragen war und sie zu diesem Zweck nach Nr. 14.1 Satz 2 der Ge- schäftsordnungsvorschriften für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2008 vorübergehend zur Urkunds- beamtin bestellt wurde. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin