Beschluss
1 StR 247/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei im EU-Mitgliedstaat (gleichzeitig Heimatstaat) verbüßter Auslieferungshaft ist im Regelfall ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 zu bestimmen.
• Die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB muss im Urteilstenor zum Ausdruck gelangen; fehlende Tenorfestlegung kann durch das Revisionsgericht ergänzt werden.
• Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann der Angeklagte mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belastet werden.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Auslieferungshaft aus EU-Heimatstaat: 1:1 und Ergänzung des Urteilstenors • Bei im EU-Mitgliedstaat (gleichzeitig Heimatstaat) verbüßter Auslieferungshaft ist im Regelfall ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 zu bestimmen. • Die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB muss im Urteilstenor zum Ausdruck gelangen; fehlende Tenorfestlegung kann durch das Revisionsgericht ergänzt werden. • Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann der Angeklagte mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belastet werden. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Er befand sich in derselben Sache vom 27. März 2013 bis 22. Mai 2013 in Auslieferungshaft in der Tschechischen Republik. Das Landgericht setzte in den Urteilsgründen einen Anrechnungsmaßstab von 1:1 fest, brachte diese Entscheidung jedoch nicht im Urteilstenor zum Ausdruck. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Das Revisionsgericht prüfte insbesondere die Anrechnung der im EU-Mitgliedstaat verbüßten Haft und die formelle Gestaltung des Tenors. • Nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Anrechnungsmaßstab für erlittene Freiheitsentziehung festzulegen; dies muss sich auch im Urteilstenor niederschlagen. • Bei Auslieferungshaft in einem EU-Mitgliedstaat, der zugleich Heimatstaat des Angeklagten ist, kommt regelmäßig ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht; vorliegend sprach alles für diese Lösung. • Weil das Landgericht die Anrechnung nur in den Urteilsgründen getroffen hatte, war eine Ergänzung des Urteilstenors geboten. Das Revisionsgericht bestimmte auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst und ergänzte die Tenorformel entsprechend. • Der Umfang der Revision war nur geringfügig erfolgreich, sodass nach §§ 349, 473 StPO die Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten zu tragen auferlegt wurden. Die Revision des Angeklagten wurde überwiegend als unbegründet verworfen; in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang hatte sie Erfolg. Der Senat ergänzte den Urteilstenor dahingehend, dass die in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft vom 27.03.2013 bis 22.05.2013 im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Die übrigen Beanstandungen der Revision blieben ohne Erfolg, weshalb das erstinstanzliche Urteil im Übrigen rechtskräftig bleibt. Dem Angeklagten wurden die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, da der Erfolg der Revision nur geringfügig war. Diese Entscheidung sichert die materielle Anrechnung bereits verbüßter Haft und erfüllt zugleich die formellen Anforderungen an die Tenorbildung.