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Beschluss

VII ZB 14/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach Abschluss eines Prozessvergleichs kann der Gläubiger die Kosten der zuvor betriebenen Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO nur insoweit erstattet verlangen, wie sie bei Beschränkung der Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag angefallen wären. • Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind nicht Teil der im Vergleich aufgehobenen Kosten des Rechtsstreits und bleiben daher gesondert zu beurteilen. • Der Verzicht des Gläubigers auf künftige Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil berührt nicht die Wirkungen des Vorbehaltsurteils als Grundlage bereits durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Zwangsvollstreckungskosten nach Prozessvergleich (Beschränkung auf Vergleichsbetrag) • Nach Abschluss eines Prozessvergleichs kann der Gläubiger die Kosten der zuvor betriebenen Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO nur insoweit erstattet verlangen, wie sie bei Beschränkung der Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag angefallen wären. • Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind nicht Teil der im Vergleich aufgehobenen Kosten des Rechtsstreits und bleiben daher gesondert zu beurteilen. • Der Verzicht des Gläubigers auf künftige Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil berührt nicht die Wirkungen des Vorbehaltsurteils als Grundlage bereits durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen. Der Gläubiger erwirkte ein vorläufig vollstreckbares Vorbehaltsurteil gegen die Schuldnerin über mehrere Zahlungsbeträge. Nach erfolgloser Zwangsvollstreckung schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, wonach die Schuldnerin 2.421 € in Raten zahlte und der Gläubiger auf die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil verzichtete; die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Der Gläubiger hatte zuvor Zwangsvollstreckungskosten geltend gemacht und beantragte deren Festsetzung gemäß § 788 ZPO. Das Amtsgericht setzte Kosten fest; das Landgericht hob diese Festsetzung auf und wies den Antrag zurück. Der Gläubiger legte Rechtsbeschwerde ein, mit der er die Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten weiterverfolgte. • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. • Rechtsgrundlage ist § 788 ZPO: Die Erstattungsfähigkeit der Zwangsvollstreckungskosten bemisst sich danach, wie die Kosten angefallen wären, wenn der Gläubiger von vornherein auf den Vergleichsbetrag vollstreckt hätte. • Die im Prozessvergleich erfolgte Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits erfasst nicht die Kosten der Zwangsvollstreckung, da diese keine Kosten des Rechtsstreits sind. • Der Verzicht des Gläubigers auf künftige Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil ändert nichts an der rechtlichen Grundlage bereits durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen; daher steht dem Gläubiger nicht grundsätzlich jeder Erstattungsanspruch zu. • Ist das Urteil durch den Vergleich in seinem Vollstreckungserfolg aufgehoben oder teilweise ersetzt worden, sind nach § 788 Abs. 3 ZPO nur die Mehrkosten zu erstatten, die bei der Vollstreckung des verbleibenden Anspruchs nicht angefallen wären. • Konsequenz: Das Beschwerdegericht hat festzustellen und zu beziffern, welche Zwangsvollstreckungskosten angefallen wären, wenn von Anfang an nur hinsichtlich des Vergleichsbetrags vollstreckt worden wäre, und die Kosten dementsprechend festzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Gläubigers stattgegeben, die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gläubiger kann Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 ZPO ersetzt verlangen, jedoch nur in dem Umfang, wie sie entstanden wären, wenn die Zwangsvollstreckung von vornherein auf den Vergleichsbetrag von 2.421 € beschränkt worden wäre. Die Aufhebung der landgerichtlichen Festsetzung war erforderlich, weil das Beschwerdegericht dem Gläubiger zu Unrecht jeglichen Anspruch versagt hatte, ohne das dem stattgebende Ausmaß der Kostenreduzierung festzustellen. Das Beschwerdegericht hat nun die ersatzfähigen Kosten auf der genannten Grundlage zu ermitteln und festzusetzen, wobei die im Vergleich aufgehobenen Kosten des Rechtsstreits die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erfassen.