Beschluss
1 StR 240/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren ist einzustellen, soweit Verfolgungsverjährung für eine Tatbestandsvariante der Steuerhinterziehung eingetreten ist.
• Bei Abgabenstraftaten mit fehlender Steuererklärung ist für die Tatvollendung der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem bei rechtzeitiger Erklärung mit der Bekanntgabe einer Steuerfestsetzung zu rechnen gewesen wäre.
• Unvollständige oder unklar dargelegte Berechnungen der hinterzogenen Steuer können trotz Mängeln bestehen bleiben, wenn Abweichungen zur niedrigsten rechnerisch möglichen Steuer nur geringfügig sind und die Einzelstrafen dadurch nicht beeinflusst werden.
• Eine Teileinstellung kann zum Wegfall einzelner Einzelstrafen führen, ohne dass der Gesamtstrafausspruch zu ändern ist, wenn das Gericht ohne die entfallene Einzelstrafe nicht auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Entscheidungsgründe
Teilweise Einstellung wegen Verjährung; sonstige Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung bestätigt • Das Verfahren ist einzustellen, soweit Verfolgungsverjährung für eine Tatbestandsvariante der Steuerhinterziehung eingetreten ist. • Bei Abgabenstraftaten mit fehlender Steuererklärung ist für die Tatvollendung der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem bei rechtzeitiger Erklärung mit der Bekanntgabe einer Steuerfestsetzung zu rechnen gewesen wäre. • Unvollständige oder unklar dargelegte Berechnungen der hinterzogenen Steuer können trotz Mängeln bestehen bleiben, wenn Abweichungen zur niedrigsten rechnerisch möglichen Steuer nur geringfügig sind und die Einzelstrafen dadurch nicht beeinflusst werden. • Eine Teileinstellung kann zum Wegfall einzelner Einzelstrafen führen, ohne dass der Gesamtstrafausspruch zu ändern ist, wenn das Gericht ohne die entfallene Einzelstrafe nicht auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Augsburg wegen Steuerhinterziehung in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen das Urteil legte er Revision ein. Im ersten Fall behauptete der Senat, die Tat bezüglich der Einfuhr unversteuerter Zigaretten sei bereits im Februar 2008 beendet gewesen, sodass Verfolgungsverjährung eingetreten sei. In den übrigen 59 Fällen hielt das Gericht die Verurteilungen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen für begründet. Teile des Urteils enthielten unvollständige Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen und nicht in allen Monaten nachvollziehbare Steuerberechnungen. Der Generalbundesanwalt beantragte teilweise Einstellung wegen Verjährung; die Revision war insoweit erfolgreich, im Übrigen wurde sie verworfen. • Verjährung: Für den im Fall 1 verfolgten Taterfolg ist nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem bei rechtzeitiger Steuererklärung mit einer Festsetzung zu rechnen gewesen wäre; unter Berücksichtigung unsicherer Lieferzeitpunkte ist zugunsten des Angeklagten von einem Tatzeitpunkt in den ersten Tagen Februar 2008 auszugehen. Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB war damit abgelaufen; eine Unterbrechung durch den Erlass von Haftbefehlen und Durchsuchungsbeschlüssen am 13.02.2013 kam nicht mehr in Betracht und die Voraussetzungen der zehnjährigen Frist des § 376 Abs. 1 AO lagen nicht vor. Deshalb ist das Verfahren insoweit einzustellen. • Tatbestand und Tatbeendigung: Der Angeklagte hat gegen die Pflicht zur unverzüglichen Abgabe von Steuererklärungen für ins Inland gebrachte unversteuerte Zigaretten verstoßen (§ 19 Satz 3 TabStG aF; § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG; § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Tatbeendigung bei solchen Importvorgängen tritt regelmäßig erst ein, wenn die Waren den Bestimmungsort erreicht und dort zur Ruhe gekommen sind; für die Verwirklichung der Steuerhinterziehung ist jedoch der Zeitpunkt der mit einer Festsetzung zu erwartenden Bekanntgabe maßgeblich. • Feststellungen und Steuerberechnung: Das Urteil weist Lücken bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (z. B. Kleinverkaufspreis nach § 4 TabStG aF bzw. § 2 TabStG) und unzureichende Darlegung der Berechnung der verkürzten Tabaksteuer auf. Rechtsanwendung und damit die konkrete Steuerberechnung sind Aufgabe des Tatgerichts; es muss erkennbar sein, dass das Gericht eine eigenständige Berechnung vorgenommen hat. Diese Voraussetzungen fehlen größtenteils, sodass das Revisionsgericht die Berechnung nicht vollständig nachvollziehen kann. • Rechtsfolgen trotz Mängeln: Der Senat wertet die festgestellten Unklarheiten angesichts der nur geringfügigen Abweichung zur niedrigsten rechnerisch möglichen Steuer als nicht erheblich für die Strafzumessung; daher bleiben die Einzelstrafen in den Fällen 2 bis 60 bestehen. • Gesamtstrafenwertung: Durch die Teileinstellung fällt die siebenmonatige Einzelstrafe im Fall 1 weg. Der Gesamtstrafenmaßstab bleibt jedoch unverändert, weil nicht anzunehmen ist, das Landgericht hätte ohne die entfallene Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt. Der Revision des Angeklagten wurde teilweise stattgegeben: Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist. In vollem Umfang schuldig bleiben der Angeklagte in 59 Fällen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; die entsprechenden Schuldsprüche und Einzelstrafen sind bestätigt. Die unvollständigen Feststellungen zur Berechnung der Tabaksteuer und die mangelnde Darlegung der Steuerberechnung berühren die Einzelstrafen nicht erheblich, weil die Abweichungen zu den niedrigstmöglichen Beträgen nur geringfügig sind. Die weitergehende Revision wird verworfen; die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.