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Entscheidung

IX ZB 4/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 4/14 vom 3. Juli 2014 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Juli 2014 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be- schluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.452,24 € festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte bezahlte als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners die Kosten eines Gläubigerinformationssystems in Höhe von 1.452,24 € aus der Masse. Das Insolvenzgericht hat die antrags- gemäß festgesetzte Vergütung des weiteren Beteiligten um diesen Betrag ge- kürzt. Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts hat die gegen die Kürzung ge- 1 - 3 - richtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt- haft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Entscheidet der originäre Einzelrichter in einer Sache, der er rechts- grundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwer- de unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Be- schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungs- entscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 Rn. 3 mwN). So liegt der Fall hier. Zwar hat der Einzelrichter die Zulassung nicht nä- her begründet, so dass nicht erkennbar ist, auf welche Alternative des § 574 Abs. 2 ZPO er sie gestützt hat. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen, weil der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinn die in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2 3 4 - 4 - und § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung umfasst (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202). Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 16.05.2013 - 907 IN 77/06 - LG Hannover, Entscheidung vom 16.12.2013 - 20 T 28/13 - 5