OffeneUrteileSuche
Beschluss

V ZB 5/14

BGH, Entscheidung vom

11mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Vertrauensperson, die im ersten Rechtszug beteiligt war, kann grundsätzlich einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG im Interesse des Betroffenen stellen. • Die von der Vertrauensperson gestellte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ist unzulässig, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen erklärt, er stelle selbst keinen solchen Antrag. • Die Vertrauensperson darf nicht gegen den erkennbaren Willen des Betroffenen oder seines Bevollmächtigten dessen Rehabilitierungsinteresse geltend machen. • Kostenentscheidung und Gegenstandswert richten sich nach § 84 FamFG bzw. § 36 Abs. 3 GNotKG.
Entscheidungsgründe
Feststellungsantrag durch Vertrauensperson unzulässig bei entgegenstehendem Willen des Betroffenen • Eine Vertrauensperson, die im ersten Rechtszug beteiligt war, kann grundsätzlich einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG im Interesse des Betroffenen stellen. • Die von der Vertrauensperson gestellte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ist unzulässig, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen erklärt, er stelle selbst keinen solchen Antrag. • Die Vertrauensperson darf nicht gegen den erkennbaren Willen des Betroffenen oder seines Bevollmächtigten dessen Rehabilitierungsinteresse geltend machen. • Kostenentscheidung und Gegenstandswert richten sich nach § 84 FamFG bzw. § 36 Abs. 3 GNotKG. Das Amtsgericht ordnete Abschiebungshaft gegen einen mazedonischen Staatsangehörigen an. Die vom Betroffenen benannte Vertrauensperson beantragte im Haftaufhebungsverfahren die Aufhebung der Haft und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft. Das Amtsgericht hob die Haftanordnung auf; über den Feststellungsantrag legte es die Entscheidung dem Landgericht vor. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen erklärte gegenüber dem Landgericht, er werde keinen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG stellen. Das Landgericht wies den Feststellungsantrag der Vertrauensperson als unzulässig zurück. Die Vertrauensperson erhob Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof in der Sache prüfte. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, und eine erstinstanzlich beteiligte Vertrauensperson kann grundsätzliche antragsbefugt sein (§ 70 Abs. 3 FamFG; § 429 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG). • Rechtsnatur des Antrags: Der Feststellungsantrag der Vertrauensperson war als mit dem Haftaufhebungsantrag verbundener Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft zu qualifizieren (§ 426 Abs. 2 FamFG; § 62 Abs. 1 FamFG). • Beschränkung der Handlungsmacht der Vertrauensperson: Die Vertrauensperson darf nur im Interesse des Betroffenen handeln; dieses Interesse ist aus der Sicht des Betroffenen zu beurteilen (§ 418 Abs. 3 Nr. 2; § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). • Konsequenz des Erklärungs des Bevollmächtigten: Durch die Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten, keinen Feststellungsantrag zu stellen, ist erkennbar der Wille des Betroffenen gegen die Verfolgung eines solchen Antrags gesetzt worden; die Vertrauensperson kann diesen Willen nicht umgehen und damit keinen eigenständigen Feststellungsantrag weiterverfolgen. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Folglich war der vom Landgericht ausgesprochene Zulässigkeitsmangel des Feststellungsantrags inhaltlich zutreffend; der Antrag ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts, den Feststellungsantrag als unzulässig abzuweisen, bleibt bestehen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Vertrauensperson zwar grundsätzlich antragsbefugt sein kann, jedoch nicht entgegen dem erklärten Willen des Betroffenen oder seines Verfahrensbevollmächtigten handeln darf. Weil der Bevollmächtigte erklärte, keinen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG zu stellen, wurde der Antrag der Vertrauensperson unzulässig. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind der Vertrauensperson aufzuerlegen; der Gegenstandswert wurde auf 5.000 € festgesetzt.