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Entscheidung

AnwZ 6/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 3/13 AnwZ 6/13 vom 26. Juni 2014 in den verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, den Richter Seiters, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechts- anwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau am 26. Juni 2014 beschlossen: Die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 werden zur gemeinsa- men Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren AnwZ 3/13 führt. Gründe: Die Verbindung der beim Senat anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 93 Satz 1 VwGO nach Ermessen des Gerichts zulässig, weil sie den gleichen Ge- genstand betreffen. Beide Streitigkeiten betreffen jeweils den Anspruch eines vom Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bun- desministerium der Justiz nach §§ 164, 169 BRAO benannten Bewerbers auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof und sind daher gleich- artig (vgl. BVerwGE 48, 1, 2). Im Übrigen beruhen die Klagebegehren im We- sentlichen auf - jedenfalls weitgehend - identischen oder zumindest gleicharti- gen tatsächlichen und rechtlichen Gründen (vgl. Rudisile in Schock/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Nov. 2009, § 93 Rn. 9 m.w.N.). Der Senat hält die Verbin- dung der gegen denselben Beklagten gerichteten Klagen aus verfahrenswirt- 1 - 3 - schaftlichen Gründen, insbesondere zur Ermöglichung einer übersichtlichen Darstellung der Gründe für die Entscheidung über beide Klagen, für sinnvoll. Basdorf Seiters Fetzer Stüer Kau