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Leitsatz

XII ZB 134/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 1 3 4 / 1 3 vom 25. Juni 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1 Zum notwendigen Inhalt einer Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsa- chen. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - OLG Koblenz AG Montabaur - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin verwor- fen. Beschwerdewert: 9.792 € Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde. Das Amtsgericht hat die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zudem hat es im We- ge der Säumnisentscheidung die zum Verhandlungstermin nicht erschienene Antragstellerin zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet und deren An- trag auf güterrechtlichen Ausgleich zurückgewiesen. Die Entscheidung ist dem früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 6. August 2012 zugestellt worden. Dieser hatte bereits mit Schreiben vom 10. April 2012 ge- genüber dem Amtsgericht angezeigt, dass er die Antragstellerin nicht mehr ver- tritt. 1 2 - 3 - Mit einem am 21. August 2012 beim Amtsgericht eingegangenen Schrift- satz hat der neue Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde und Einspruch gegen die Entscheidung vom 26. Juli 2012 eingelegt. Nachdem die Antragstellerin auf die Verfristung ihres Einspruchs gegen den Teilversäumnisbeschluss hingewiesen worden ist, hat ihr Verfahrensbe- vollmächtigter am 30. August 2012 die mit dem Verfahren befasste Amtsrichte- rin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und vorsorglich Wiedereinset- zung in die versäumte Einspruchsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 7. Dezem- ber 2012 ist dem Ablehnungsgesuch der Antragstellerin stattgegeben worden. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2013 den Antrag der Antrag- stellerin auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zurückgewiesen und den Einspruch gegen den Teilversäumnisbeschluss als unzulässig verworfen. Ge- gen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und diese hinsichtlich der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich begründet. Das Oberlandesgericht hat die gegen die Entscheidung zum Schei- dungsausspruch und zum Versorgungsausgleich gerichtete Beschwerde ver- worfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 111 Nr. 1, 121 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der 3 4 5 6 7 - 4 - Auffassung der Antragstellerin nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung erforderlich. 2. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG begründet worden ist. a) Der Antragstellerin ist die angegriffene Entscheidung am 6. August 2012 wirksam zugestellt worden. Unschädlich ist dabei, dass die Zustellung an den ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erfolgt ist, ob- wohl dieser bereits am 10. April 2012 gegenüber dem Amtsgericht angezeigt hatte, dass er die Antragstellerin nicht mehr vertritt. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO konnte die Entscheidung an ihn wirksam zugestellt werden, weil sich erst mit der am 21. August 2012 bei Gericht eingegangenen Einspruchsschrift ein neuer Rechtsanwalt für die Antragstellerin gemeldet hat. Die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG lief damit am Montag, dem 8. Oktober 2012 ab (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Eine Beschwerdebegründung ist jedoch erst auf den Hinweis des Oberlandesgerichts am 6. Februar 2013 dort eingegangen. b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kommt nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat dies weder nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 1 ZPO bean- tragt, noch kann die Wiedereinsetzung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von Amts wegen erfolgen. Die Antragstel- lerin hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Soweit die Rechtsbeschwerde hierzu die Auffassung vertritt, die Antrag- stellerin habe die Beschwerdebegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt, weil 8 9 10 11 12 - 5 - das Amtsgericht den Schriftsatz vom 30. August 2012 als Beschwerdebegrün- dung hätte ansehen müssen und deshalb die Begründungsfrist eingehalten worden wäre, wenn das Amtsgericht seiner Verpflichtung, diesen Schriftsatz im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs an das Beschwerdegericht weiterzu- leiten, nachgekommen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. aa) Zwar geht die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend davon aus, dass das erstinstanzliche Gericht grundsätzlich verpflichtet ist, eine entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei ihm eingegangene fristgebundene Beschwer- debegründung in einer Familienstreitsache im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12). Dies folgt aus dem verfassungs- rechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf ver- trauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ih- rer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 26 mwN). bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde konnte der Schrift- satz vom 30. August 2012 jedoch nicht als Beschwerdebegründung i.S.v. § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG verstanden werden. (1) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehe- sachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen be- stimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Der Beschwerdefüh- 13 14 15 - 6 - rer muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Um- fang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Be- schwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebe- gründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Senatsbe- schluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 13 mwN). Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO zwar nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger aber im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfah- rens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil ange- fochten werden soll (vgl. BGH Urteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04 - NJW 2006, 2705 Rn. 8 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 103/02 - FamRZ 2004, 179, 180 zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF). Danach sind die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an ei- nen "bestimmten Sachantrag" stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung 16 17 - 7 - erkennen lässt, in welchem Umfang der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 15). (2) Gemessen an diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz des Ver- fahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30. August 2012 nicht den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen Beschwer- deantrag. Dem Schriftsatz lassen sich weder Umfang noch Ziel der Beschwerde hinreichend bestimmt entnehmen. Die am 21. August 2012 von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist nur statthaft, soweit die Entscheidung nicht auf der Säumnis beruht. Dies betrifft lediglich den Scheidungsausspruch und die Regelung des Versorgungs- ausgleichs. Hierzu verhält sich der Schriftsatz der Antragstellerin vom 30. Au- gust 2012 indes nicht. Mit diesem an das Amtsgericht adressierten Schriftsatz lehnt die Antrag- stellerin - wie sich bereits aus dem Einleitungssatz ergibt - nur die erstinstanz- lich mit dem Verfahren befasste Amtsrichterin wegen Besorgnis der Befangen- heit ab. Der Inhalt des Schriftsatzes beschränkt sich darauf, das Ablehnungs- gesuch zu begründen. Als Umstand, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen, beruft sich die Antragstellerin auf deren Weigerung, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, ob- wohl der Richterin bekannt gewesen sei, dass der frühere Verfahrensbevoll- mächtigte der Antragstellerin sein Mandat niedergelegt hatte. Zudem vertritt die Antragstellerin in dem Schriftsatz die Auffassung, sie habe aufgrund der abge- lehnten Terminsverlegung den Verhandlungstermin nicht schuldhaft versäumt und der Teilversäumnisbeschluss sei daher aufzuheben. 18 19 20 - 8 - Insgesamt wendet sich die Antragstellerin mit diesem Schriftsatz, der er- kennbar eine Reaktion auf die gerichtliche Mitteilung vom 22. August 2012 dar- stellt, mit dem die Antragstellerin auf die Verfristung ihres Einspruchs hingewie- sen worden war, nur gegen den amtsgerichtlichen Beschluss, soweit er auf- grund der Säumnis der Antragstellerin im Verhandlungstermin ergangen ist. Auch ihr Befangenheitsantrag zielt letztlich allein auf eine Korrektur der Säum- nisentscheidung ab. Hingegen lassen sich dem Schriftsatz keinerlei Anhalts- punkte dafür entnehmen, inwieweit die Antragstellerin den Scheidungsaus- spruch oder die Entscheidung über den Versorgungsausgleich für fehlerhaft hält und in welchem Umfang sie insoweit eine Abänderung des Beschlusses errei- chen will. Daran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin in dem Schriftsatz rügt, sie hätte zu den Scheidungsvoraussetzungen persönlich gehört werden müssen. Soweit hierin die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen sein sollte, ist dieser Vortrag ausschließlich in den Zusammenhang mit der Begründung des Ablehnungsgesuchs gestellt. Die Ausführungen lassen nicht erkennen, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Scheidungsausspruchs oder der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine entsprechende Verfahrensrüge erheben will. Da sich dem Schriftsatz vom 30. August 2012 somit weder Umfang noch Ziel der Beschwerde entnehmen lassen, sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an den Inhalt der Beschwerdebegründung stellt, nicht erfüllt. Deshalb kann das Ableh- nungsgesuch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht in entsprechender Anwendung des § 140 BGB in eine Beschwerdebegrün- dung umgedeutet werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218 mwN). Das Amtsgericht war deshalb 21 22 23 - 9 - nicht gehalten, diesen Schriftsatz als Beschwerdebegründung an das Be- schwerdegericht weiterzuleiten. Andere Gründe, die die Versäumung der Be- schwerdebegründungsfrist entschuldigen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 26.07.2012 - 16 F 280/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.02.2013 - 7 UF 855/12 -