Beschluss
3 StR 223/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine rechtswidrige Tat voraus, die im Zustand zumindest vermindeter Schuldfähigkeit begangen wurde.
• Zur Annahme von § 306f Abs. 1 Nr. 3 StGB (Inbrandsetzen fremder Wälder durch offenes Feuer) ist eine konkrete Gefährdung des fremden Objekts erforderlich; bloßes potentielles Risiko genügt nicht.
• Fehlende Feststellungen zur konkreten Brandentwicklung können zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich weitere konkrete Gefährdungsumstände noch ermitteln lassen.
Entscheidungsgründe
Unterbringung nach § 63 StGB nur bei nachgewiesener anlasstatlicher Gefahr durch konkrete Brandgefahr • Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine rechtswidrige Tat voraus, die im Zustand zumindest vermindeter Schuldfähigkeit begangen wurde. • Zur Annahme von § 306f Abs. 1 Nr. 3 StGB (Inbrandsetzen fremder Wälder durch offenes Feuer) ist eine konkrete Gefährdung des fremden Objekts erforderlich; bloßes potentielles Risiko genügt nicht. • Fehlende Feststellungen zur konkreten Brandentwicklung können zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich weitere konkrete Gefährdungsumstände noch ermitteln lassen. Die Beschuldigte entzündete auf ihrem Grundstück aufgeschichtete Zeitungen, Papiere und Kleidung auf einer kleinen Fläche nahe einer Baumgruppe, die an einen dichten Baumbestand der Gemeinde grenzt. Ein Nachbar bemerkte die Brandentwicklung, schätzte die Lage als gefährlich ein und stellte sich mit einem Feuerlöscher neben die Brandstelle; Löscharbeiten waren nicht erforderlich, das Feuer glimmte aus. Das Landgericht ordnete aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an, weil ihre Steuerungsfähigkeit wegen einer chronifizierten Schizophrenie aufgehoben gewesen sei und von ihr erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Das Landgericht sah die Tat als Herbeiführung einer Brandgefahr an und stützte dies auf § 306f Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Beschuldigte legte Revision ein, die sich gegen die Wirksamkeit der Unterbringungsanordnung richtete. • Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beschuldigte wegen einer vollausgeprägten, chronifizierten Schizophrenie zur Tatzeit schuldunfähig war und daher eine Gefährdung von Seiten der Beschuldigten zu erwarten war; diese Feststellungen sind rechtsfehlerfrei und bleiben bestehen (§ 63 StGB). • Für die Anordnung der Unterbringung ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass eine rechtswidrige Anlasstat vorliegt; diese Voraussetzung fehlt, wenn die Tat nicht hinreichend als konkrete Gefährdung eines fremden Objekts festgestellt ist. • Bei § 306f Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt es auf die konkrete Gefährdung des fremden Waldes an; es muss ein solches Risiko bestehen, dass der Eintritt eines Schadens allein vom Zufall abhängt. • Die Feststellungen des Landgerichts zur konkreten Entwicklung des Feuers sind unzureichend: Es fehlen Angaben zu Feuerhöhe, Funkenflug und weiteren für eine konkrete Waldbrandgefahr relevanten Umständen (Unterholz, Trockenheit). Der Umstand, dass die Brandstelle beim Eingreifen des Nachbarn nur noch glimmte und mit einer Blechplatte teilweise bedeckt war, reicht nicht ohne Weiteres für die Annahme einer konkreten Gefährdung aus. • Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ergänzende Feststellungen die konkrete Brandgefahr bestätigen würden, ist die Anordnung der Unterbringung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. • Die übrigen Feststellungen (Urheberschaft, psychischer Zustand der Beschuldigten, von ihr ausgehende Gefahr) sind dagegen rechtsfehlerfrei und bleiben bestehen; die weitergehende Revision wird verworfen. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Koblenz insoweit auf, als die Feststellungen zur konkreten Entwicklung des Feuers nicht ausreichend sind; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die vom Landgericht getroffenen übrigen Feststellungen zur Urheberschaft und zum psychischen Zustand der Beschuldigten bleiben bestehen. Die Unterbringung nach § 63 StGB ließ sich nicht ohne hinreichende Feststellungen zur anlasstatlichen konkreten Gefahr tragen; deshalb ist die Anordnung insoweit nicht tragfähig. Die weitergehende Revision wird verworfen; insoweit behält das Landgericht seine Feststellungen bei und die Kostenentscheidung bleibt der neuen Verhandlung vorbehalten.