Beschluss
3 StR 185/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung kann stillschweigend erfolgen; in diesem Fall sind die Worterteilungen nach § 258 StPO, insbesondere das letzte Wort des Angeklagten, zu wiederholen.
• Die Feststellung einer nachträglichen Barzahlung durch den Angeklagten gehört zur Beweisaufnahme im materiellen Sinn und kann einen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung bewirken.
• Unterbleibt die erneute Gewährung des letzten Wortes nach einem Wiedereintritt, führt dies nur dann zur Aufhebung des Schuldspruchs oder Strafausspruchs, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil darauf beruht.
Entscheidungsgründe
Wiedereintritt in die Hauptverhandlung durch nachträgliche Zahlung erfordert Wiederholung des letzten Wortes • Ein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung kann stillschweigend erfolgen; in diesem Fall sind die Worterteilungen nach § 258 StPO, insbesondere das letzte Wort des Angeklagten, zu wiederholen. • Die Feststellung einer nachträglichen Barzahlung durch den Angeklagten gehört zur Beweisaufnahme im materiellen Sinn und kann einen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung bewirken. • Unterbleibt die erneute Gewährung des letzten Wortes nach einem Wiedereintritt, führt dies nur dann zur Aufhebung des Schuldspruchs oder Strafausspruchs, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil darauf beruht. Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung vom Landgericht Hannover verurteilt. In der Hauptverhandlung schlossen Angeklagter und Nebenkläger einen Adhäsionsvergleich über 15.000 €, zahlbar teils sofort, teils später; 5.000 € sollten am 18.12.2013 gezahlt werden. Am zuvor stattgefundenen Sitzungstag hielten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge; der Angeklagte erhielt danach das letzte Wort. Am 18.12.2013 übergab der Angeklagte dem Nebenkläger bar 5.000 €. Nach Beratung verkündete das Gericht das Urteil, ohne dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu gewähren. Der Angeklagte rügte die Verfahrensweise in der Revision mit der Folge der teilweisen Aufhebung des Urteils. • Der Senat überprüfte die Revision und stellte fest, dass der Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist. • Die Übergabe der 5.000 € in der Sitzung stellte eine eigenständige Prozesshandlung dar, die zur Beweisaufnahme im materiellen Sinn gehört und damit einen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung bewirkt. • Bei Wiedereintritt müssen die in § 258 StPO geregelten Worterteilungen, insbesondere nach § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO das letzte Wort des Angeklagten, wiederholt werden; ein ausdrücklicher Beschluss ist nicht erforderlich, der Wiedereintritt kann stillschweigend erfolgen. • Die Unterlassung, dem Angeklagten nach dem Wiedereintritt erneut das letzte Wort zu gewähren, verstößt gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 StPO und ist ein erheblicher Verfahrensfehler. • Ein solcher Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, sofern nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil darauf beruht; hier konnte der Senat den Einfluss auf die Strafzumessung nicht ausschließen, wohl aber auf den Schuldspruch. • Deshalb wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten hatte in Bezug auf den Strafausspruch Erfolg; dieser wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründung: Die nachträgliche Barzahlung führte zum stillschweigenden Wiedereintritt in die Hauptverhandlung, sodass nach § 258 StPO das letzte Wort des Angeklagten erneut hätte gewährt werden müssen; dies unterblieb, was den Strafausspruch beeinträchtigt. Der Schuldspruch blieb bestehen, da der Angeklagte die Tat eingeräumt hatte und der Senat ausschließen konnte, dass der Verfahrensverstoß darauf Einfluss hatte. Die neue Verhandlung soll insbesondere die Strafzumessung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften erneut prüfen.