Entscheidung
KVZ 85/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS K V Z 8 5 / 1 3 vom 23. Juni 2014 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2014 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des Be- schwerdegegners zu tragen. Die Beigeladenen und das Bundes- kartellamt tragen ihre im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen jeweils selbst. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 271.290 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerdeführerin trägt nach § 78 GWB die Kosten des Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungs- beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerde- gegners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerde- rücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Beigeladenen oder des nach § 54 Abs. 3 GWB beteiligten Bundeskartellamts ist nicht geboten. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 271.290 € festgesetzt. Meier-Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.11.2013 - 201 Kart 1/13 - 2