Entscheidung
KVZ 28/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS K V Z 2 8 / 1 4 vom 23. Juni 2014 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2014 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Der Betroffene hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledi- gung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Landeskartell- behörde zu tragen. Das Bundeskartellamt trägt seine im Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Der Betroffene trägt nach § 78 GWB die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat er sich in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzu- ordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Er- stattung eventueller Auslagen des nach § 54 Abs. 3 GWB beteiligten Bundes- kartellamts ist nicht geboten. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € festgesetzt. Meier-Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.03.2014 - Kart W 1/13 - 2