Urteil
I ZR 215/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Festsetzung eines Gesamtvertrags nach § 16 UrhWG ist Billigkeit leitender Maßstab; das Oberlandesgericht hat insoweit einen weitergehenden Ermessensspielraum, der nur auf Rechtsfehler überprüfbar ist.
• Bei prozentualen Zuschlagstarifen ist für die Verteilung der Vergütung zwischen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten maßgeblich, welcher Anteil der erzielten Vergütung auf die Verwertung der Werke der Urheber und welcher auf die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten entfällt.
• Längere vorbehaltlose Praxis bzw. ununterbrochene Zahlung einer Vergütungsregelung begründet die Vermutung, dass diese Regelung einst angemessen war; wer eine Erhöhung verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit der bisherigen Regelung.
• Verwertungsgesellschaften sind nach § 12 UrhWG nicht verpflichtet, gemeinsam mit anderen Verwertungsgesellschaften Gesamtverträge mit Nutzern abzuschließen; eine gesetzliche Sonderpflicht besteht nur für Kabelweitersendung.
• In einen Gesamtvertrag ist eine Freistellungsklausel aufzunehmen, soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen für Berechtigte erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt; § 13c UrhWG begründet jedenfalls insoweit eine Billigkeitsgrenze.
Entscheidungsgründe
Festsetzung Gesamtvertrag Tanzschultarif: Billigkeitsprüfung, Verteilung von Zuschlagstarif und Freistellungspflicht • Bei Festsetzung eines Gesamtvertrags nach § 16 UrhWG ist Billigkeit leitender Maßstab; das Oberlandesgericht hat insoweit einen weitergehenden Ermessensspielraum, der nur auf Rechtsfehler überprüfbar ist. • Bei prozentualen Zuschlagstarifen ist für die Verteilung der Vergütung zwischen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten maßgeblich, welcher Anteil der erzielten Vergütung auf die Verwertung der Werke der Urheber und welcher auf die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten entfällt. • Längere vorbehaltlose Praxis bzw. ununterbrochene Zahlung einer Vergütungsregelung begründet die Vermutung, dass diese Regelung einst angemessen war; wer eine Erhöhung verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit der bisherigen Regelung. • Verwertungsgesellschaften sind nach § 12 UrhWG nicht verpflichtet, gemeinsam mit anderen Verwertungsgesellschaften Gesamtverträge mit Nutzern abzuschließen; eine gesetzliche Sonderpflicht besteht nur für Kabelweitersendung. • In einen Gesamtvertrag ist eine Freistellungsklausel aufzunehmen, soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen für Berechtigte erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt; § 13c UrhWG begründet jedenfalls insoweit eine Billigkeitsgrenze. Die GVL (Klägerin) verlangt gegenüber der Bundesvereinigung der Musikveranstalter (Beklagter) die Festsetzung eines neuen Gesamtvertrags über die Vergütung für die öffentliche Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen in Tanzkursen (Geltungsbereich GEMA-Tarif WR-KS). Die GVL fordert einen Zuschlag von 100% des GEMA-Tarifs WR-KS; bislang galt ein Zuschlag von 20%. Die GEMA ist als Streithelferin beigetreten und erhebt eigene Tarife (WR-KS: 100% = 3,75% der Kurshonorare). Zusätzlich begehrt der Beklagte in (Dritt-)Widerklage eine gekoppelte Regelung mit maximal insgesamt 120% des GEMA-Tarifs oder alternativ verschiedene Varianten. Das Oberlandesgericht setzte den Zuschlag für die GVL auf 30% fest und nahm keine Freistellungsklausel auf; hiergegen und gegen die Abweisung der Widerklage legten beide Parteien Revision ein. Streitpunkte sind die Angemessenheit des Zuschlags, die Belastungsgrenze für Nutzer, die Frage gemeinsamer Gesamtverträge und die Aufnahme einer Freistellungsklausel. • Revisionszulassung ist gegeben; die Frage der Gleichwertigkeit von Urheber- und Leistungsschutzrechten hat grundsätzliche Bedeutung. • Festsetzung eines Gesamtvertrags erfolgt nach billigem Ermessen (§ 16 Abs.4 UrhWG); der Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts ist auf Rechtsfehler der Ermessensausübung beschränkt. • Das Oberlandesgericht durfte frühere langjährige Vergütungsregelungen (20% Zuschlag seit 1961) als Bezugsgröße heranziehen; dies begründet die Vermutung der damaligen Angemessenheit und verlagert die Darlegungs- und Beweislast für eine höhere Vergütung auf die Klägerin. • Bei der Prüfung des angemessenen Zuschlags kommt es auf die Aufteilung der erzielten Kurshonorare auf Urheber- und Leistungsschutzrechte an; eine Erhöhung des Zuschlags ist nur gerechtfertigt, wenn der relative Anteil der Leistungsschutzrechte an den Kurshonoraren gegenüber früher deutlich gestiegen ist. • Die vom Oberlandesgericht aus tatsächlichen Erwägungen angenommene Erhöhung auf 30% hält der Nachprüfung nicht stand: maßgebliche Einzelargumente (gestiegene mediale Bedeutung der Interpreten, verstärkte Nutzung in bestimmten Kursen oder Veranstaltungen) wurden nicht hinreichend für die hier typische Nutzung in Tanzschulen belegt. • Vergleich mit anderen Verwertungsbereichen (Kabel, private Vervielfältigung, Hörfunk) kann als Maßstab herangezogen werden; interne Verteilungsschlüssel der Verwertungsgesellschaften sind nicht von vornherein ausgeschlossen als Vergleichsmaßstab. • Die pauschale Heranziehung einer Belastungsgrenze von 10% der Bruttoeinnahmen ist unzulässig; Angemessenheit muss im Einzelfall geprüft und § 13 UrhWG (Berücksichtigung des Anteils der Werknutzung und mehrerer betroffener Rechte) beachtet werden. • Freistellungsklausel: Es entspricht der Billigkeit, eine vertragliche Freistellungsverpflichtung aufzunehmen, soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen für Berechtigte erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt; § 13c Abs.2 Satz3 UrhWG stützt diese Verpflichtung zumindest für die dort genannten Fälle. • Verpflichtung zu gemeinsamen Gesamtverträgen besteht nicht allgemein; nur für Kabelweitersendung sieht das Gesetz besondere Vorgaben (§ 87 Abs.5 UrhG). Eine von Nutzern begehrte Kopplung oder Deckelung der beiden gesonderten Gesamtverträge ist daher rechtlich nicht durchsetzbar; Schutz vor unzumutbarer Gesamtbelastung besteht über die Möglichkeit, Herabsetzung des zugrunde liegenden GEMA-Tarifs zu beantragen. • Die (Dritt-)Widerklage des Beklagten auf Abschluss gemeinsamer Gesamtverträge ist insoweit unbegründet; die Widerklage, soweit auf gekoppelte Verträge und Minderungsklauseln gerichtet, greift nicht durch. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des OLG München insoweit auf, als der Gesamtvertrag die Vergütung der GVL auf 30% des GEMA-Tarifs WR-KS festgesetzt hatte und keine Freistellungsklausel enthielt. Die Revision der Klägerin gegen die Festsetzung des Zuschlags hat vollen Erfolg, die Revision des Beklagten teilweise Erfolg hinsichtlich der fehlenden Freistellungsregelung; die (Dritt-)Widerklage des Beklagten bleibt insgesamt unbegründet. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Begründend führt der BGH aus, dass die bisherige Festsetzung des Oberlandesgerichts rechtsfehlerhaft war, weil die Erhöhung auf 30% nicht ausreichend auf eine veränderte Wertverteilung der erzielten Kurshonorare zwischen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten gestützt werden konnte; zugleich ist es billig und geboten, eine Freistellungsklausel aufzunehmen, wenn die Verwertungsgesellschaft Zahlungen für Berechtigte erhält, deren Rechte sie nicht selbst wahrnimmt. Das Ergebnis schützt einerseits die berechtigten Interessen der GVL an angemessener Vergütung und andererseits die Nutzer davor, dass ihnen ohne gesetzliche Grundlage eine verbundene oder gedeckelte Gesamtvergütung aufgezwungen wird.