Entscheidung
X ZR 95/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 5 / 1 1 vom 17. Juni 2014 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabin- ski und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. E. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 11.387,71 € einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Gründe: I. Der gerichtliche Sachverständige hat in dem durch Vergleich beende- ten Nichtigkeitsberufungsverfahren ein schriftliches Gutachten erstellt und dafür eine Vergütung von 33.660 € zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschlagen. Nachdem beide Parteien dem Vorschlag widersprochen haben, hat er diesen näher spezi- fiziert. Für das Studium von Akten und Schriftsätzen sowie die Recherche des Stands der Technik sind 116 Stunden und für die endgültige Erstellung des Gutachtens weitere 64 Stunden, insgesamt also 180 Stunden zum "zweifachen Gebührensatz nach § 9 (JVEG) Honorargruppe 5" (170 €, insgesamt 30.600 €) angesetzt; für Aufwendungen betreffend die fotografische Auswertung und Do- kumentation diverser Sitzgestelle weitere 36 Stunden à 85 € (3.060 €). 1 - 3 - II. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch ist nur teilweise gerecht- fertigt. 1. Die Vergütung des Sachverständigen bestimmt sich nach dem Justiz- vergütungs- und -entschädigungsgesetz in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (BGBl. 2004 I S. 718, 776), weil der Sachverständige vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) herangezogen worden ist (§ 24 JVEG). 2. Angesichts des Umfangs des Gutachtenauftrags und unter Berück- sichtigung aller Umstände vermag der Senat die Notwendigkeit von mehr als 100 Stunden Arbeitszeit nicht anzuerkennen. a) Der Gutachtenauftrag bezog sich nicht auf einen umfassenden Be- weisbeschluss, wie er üblicherweise der Hinzuziehung von gerichtlichen Sach- verständigen durch den Senat in Nichtigkeitsberufungsverfahren zugrunde lag, auf die das Patentgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fas- sung Anwendung fand (Muster bei Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfah- ren, 4. Aufl., Rn. 337), und zu dessen Erfüllung vom Sachverständigen eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung einschließlich ihrer Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegenüber dem gesamten in das jeweilige Verfahren eingeführten Stand der Technik unter Berücksichti- gung des Streitstoffs in den Gerichtsakten erwartet wurde (vgl. etwa BGH, Be- schluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5). Der Sachverständige ist vielmehr, nachdem auf den Streitfall das Patentgesetz in der seit dem 1. Okto- ber 2009 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 147 Abs. 2 PatG), auf- grund des Beweisbeschlusses des Senats vom 20. November 2012 tätig ge- worden. Dabei konnte er zum einen für die Begutachtung von der im Beschluss dargelegten Bewertung des Sach- und Streitstands ausgehen, so wie dieser 2 3 4 5 - 4 - sich dem Senat nach der vorangegangenen mündlichen Verhandlung darbot. Zum anderen waren auf der Grundlage dieser Bewertung im Beschluss vier konkrete Beweisfragen formuliert, die der Sachverständige beantworten sollte. b) Soweit es den konkret anrechenbaren zeitlichen Aufwand betrifft, ist diesem nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dadurch eine Ober- grenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger, zumal ein Hochschul- lehrer, fachliche Kompetenz gerade für das Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht. Zwischen Fachkunde und zeitlichem Begutachtungsaufwand muss eine gewisse plausible Proportionalität gewahrt bleiben (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - X ZR 137/09, GRUR 2013, 863 Rn. 5 mwN - Sachverständigenentschädigung VI). Insoweit ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass die technische Lehre des Streitpatents sich auf der Grundlage der übersichtlichen Streitpatentschrift schnell und leicht erschließt. Soweit es die vom Senat gestellte Frage anbe- langt, ob die Verhältnisse und Gegebenheiten in der Automobilindustrie und der Stand der Technik im Bereich der Laserschweißtechnologie am Prioritätstag hinreichende Voraussetzungen dafür boten, dass der mit dem Problem des Streitpatents befasste Fachmann eine Lösung auf dem vom Streitpatent be- schrittenen Weg suchen konnte, ist zu berücksichtigen, dass dieser Hintergrund bereits in zwei zu den Akten gereichten Privatgutachten dargestellt und von den Parteien durch Fachliteratur weiter dokumentiert und schriftsätzlich aufgearbei- tet war. An schriftlichen Entgegenhaltungen mit einer konkreten technischen Lehre war im Wesentlichen nur ein Dokument (D4) zu würdigen. Auch unter Einbeziehung des Umstands, dass der Sachverständige zur Beantwortung der Frage II 3 des Beweisbeschlusses nach dem Anregungsgehalt der im Anlagen- konvolut D 1 dokumentierten Lösung Vergleichsberechnungen angestellt hat, und dass ihm mit dem Auftrag insbesondere zur Veranschaulichung der im 6 7 - 5 - Stand der Technik angewendeten Schweißverfahren mehrere Sitzgestelle übergeben worden waren, die er im Gutachten dokumentiert hat, lässt sich die Anerkennung eines höheren Begutachtungsaufwands als insgesamt 100 Stun- den nicht plausibel begründen und rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als die schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens sich in der Sache auf 10 Seiten be- schränkt, wobei grafische und fotografische Darstellungen einen nicht ganz un- erheblichen Raum einnehmen. Zwischen der Länge einer schriftlichen Ausar- beitung und dem mit ihrer Erarbeitung verbundenen Aufwand muss zwar keine lineare Korrelation bestehen. Hier ist aber auch umgekehrt nichts dafür ersicht- lich, dass die schriftliche Ausarbeitung die sehr gedrängte Darstellung der auf- wendigen Durchdringung eines schwierigen Stoffs und umfangreichen Materials darstellt. 3. Die Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen im Patentnichtig- keitsverfahren entspricht aufgrund ihrer Komplexität keinem konkreten in § 9 Abs. 1 JVEG aufgeführten Sachgebiet und ist deshalb nach billigem Ermessen einer dieser Gruppen, und zwar regelmäßig der Honorargruppe 10 in § 9 JVEG aF zuzuordnen (vgl. BGH GRUR 2013, 863 - Sachverständigenent- schädigung VI). Hieraus folgt auch im Streitfall ein anrechenbarer Stundensatz von 95 Euro. Für die vom Sachverständigen angesetzte Verdoppelung des Stunden- satzes fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Berücksichtigung eines erhöhten Stundensatzes setzt zunächst die Zustimmung zumindest einer Partei (vgl. § 13 Abs. 1, 2, 6 JVEG aF) voraus, die hier indes weder vorab noch nach- träglich erteilt wurde. Die außerdem erforderliche Zustimmung des Gerichts soll im Übrigen nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 JVEG zulässigen Honorars nicht überschritten wird (§ 13 Abs. 2 JVEG). 8 9 - 6 - 4. Für die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Aufwendungen für die fotografische Auswertung und Dokumentation diverser Sitzgestelle fehlt es im Wesentlichen an einer Grundlage im Gesetz. Mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 JVEG sind auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Er- stattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Auf- wand abgegolten. Das schließt die in der spezifizierten Rechnung angeführten Aufwendungen für die fotografische "Auswertung" der Sitzgestelle ein. Deren Dokumentation ist über die nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG zu ersetzenden 2 € pro Foto hinaus nicht erstattungsfähig. Gesondert ersetzt werden lediglich für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendete notwendige besondere Kosten, beispielsweise Ausgaben für im Zusammenhang mit der Begutachtung unterirdischer Baumängel erforderlichen Aushub von Erdreich oder notwendige Aufwendungen für Hilfskräfte (§ 12 JVEG). Um solche Kosten geht es bei der besagten Rechnungsposition nicht und es ist auch nicht ersicht- lich, inwieweit derartige nach § 12 JVEG erstattungsfähige Kosten, zumal in dem geltend gemachten Umfang, entstanden sein könnten. 5. Weiter zu vergüten sind Schreibaufwendungen, und zwar 0,75 € je angefangene 1.000 Anschläge (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG), insgesamt mit- hin geschätzte 18 €. Weiter hinzuzusetzen sind gemäß § 7 Abs. 2 JVEG die Auslagen für zehn Mehrexemplare à 12 Seiten, insgesamt also 120 Seiten, wo- von dem Sachverständigen für die ersten 50 Seiten je 0,50 € und für die weite- ren Seiten je 0,15 € zustehen, mithin insgesamt 35,50 € zustehen, insgesamt also: 10 11 - 7 - 100 Stunden je 95,00 € 9.500,00 € 8 Fotos 16,00 € Schreibauslagen 18,00 € Mehrexemplare 35,50 € Summe 9.569,50 € Umsatzsteuer 1.818,21 € insgesamt 11.387,71 €. Meier-Beck Gröning Grabinski Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.04.2011 - 5 Ni 1/10 (EU) -