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Entscheidung

V ZR 240/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 2 4 0 / 1 3 vom 12. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da die angefochtene Entschei- dung sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die zehnjähri- ge Verjährungsfrist nach § 196 BGB ist allerdings nicht einschlä- gig. Der Senat hat für die den § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 InVorG inhaltlich entsprechenden Ansprüche auf den Erlös aus der Veräußerung oder den Verkehrswert von Grundstücken eines ehemaligen Unternehmens nach § 6 Abs. 6a, Abs. 3 und 4 VermG entschieden, dass die Ansprüche auf das Surrogat eines nicht mehr zu restituierenden Grundstücks grundsätzlich der regelmä- ßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB unterlie- gen (Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 203/11, NJW-RR 2013, 1236 Rn. 16). Die Ansprüche unterliegen aber dann der 30jährigen Ver- jährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, wenn der die Rückgabe ausschließende Ver- - 3 - waltungsakt (hier der Bescheid nach dem Investitionsvorrangge- setz) eine bestandskräftige Feststellung über den Grund der Er- satzansprüche enthält, die an die Stelle des Rückgabeanspruchs nach dem Vermögensgesetz treten (Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 203/11, aaO Rn. 20). So verhält es sich (auch) hier. Der Umstand, dass die Zivilgerichte über die Höhe der Ansprüche nach § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 3 InVorG zu entscheiden haben, berührt die Bestandskraft der Ent- scheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über den Grund des Anspruchs nicht (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 129/98, BGHZ 142, 221, 223). Die behördli- che Feststellung, dass der Verfügungsberechtigte dem Berechtig- ten anstelle des beanspruchten Vermögenswerts den erhaltenen Geldbetrag herauszugeben hat, bezieht sich auf beide Ersatzan- sprüche (auf den Erlös wie auch auf Zahlung des Verkehrswerts), die auf dem gleichen Rechtsgrund beruhen und daher auch nicht unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 123.312,86 €. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 25.05.2012 - 1 O 283/11 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.08.2013 - 5 U 76/12 -