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Beschluss

I ZB 37/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Auferlegung eines Zwangsgelds nach § 889 Abs. 2 i.V.m. § 888 ZPO ist erforderlich, dass der Schuldner die titulierte Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ungerechtfertigt verweigert. • Die bloße ergänzende Erklärung, dass der Schuldner wegen beschlagnahmter Unterlagen nicht auf alle Unterlagen zugreifen konnte, stellt nicht ohne Weiteres eine Weigerung im Sinne des § 889 Abs. 2 ZPO dar, wenn zuvor eidesstattlich versichert wurde, die Auskunft nach bestem Wissen vollständig und richtig gegeben zu haben. • Liegt wegen der ergänzenden Erklärung der Verdacht einer unvollständigen Auskunft vor, kann das Vollstreckungsgericht nach § 261 Abs. 1 BGB die eidesstattliche Versicherung ändern und den Schuldner zur Nachbesserung und neuerlichen Versicherung an Eides Statt auffordern.
Entscheidungsgründe
Keine Zwangsgeldauferlegung bei bereits abgegebener eidesstattlicher Versicherung mit ergänzendem Hinweis • Zur Auferlegung eines Zwangsgelds nach § 889 Abs. 2 i.V.m. § 888 ZPO ist erforderlich, dass der Schuldner die titulierte Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ungerechtfertigt verweigert. • Die bloße ergänzende Erklärung, dass der Schuldner wegen beschlagnahmter Unterlagen nicht auf alle Unterlagen zugreifen konnte, stellt nicht ohne Weiteres eine Weigerung im Sinne des § 889 Abs. 2 ZPO dar, wenn zuvor eidesstattlich versichert wurde, die Auskunft nach bestem Wissen vollständig und richtig gegeben zu haben. • Liegt wegen der ergänzenden Erklärung der Verdacht einer unvollständigen Auskunft vor, kann das Vollstreckungsgericht nach § 261 Abs. 1 BGB die eidesstattliche Versicherung ändern und den Schuldner zur Nachbesserung und neuerlichen Versicherung an Eides Statt auffordern. Der Schuldner war durch Teilurteil verpflichtet worden, eine Auskunft über sein Endvermögen zum 12.11.2003 an Eides Statt zu versichern. In dem dafür bestimmten Termin versicherte er, die mit Schriftsatz vom 21.10.2010 erteilte Auskunft nach bestem Wissen richtig und vollständig gegeben zu haben, fügte jedoch hinzu, dass er wegen beschlagnahmter Unterlagen nicht auf alle Unterlagen zugreifen könne. Die Gläubigerin beantragte daraufhin die Auferlegung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 €, weil die Erklärung den titulierten Inhalt nicht erfülle. Das Amtsgericht und das Beschwerdegericht wiesen den Antrag ab. Die Gläubigerin machte Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof geltend. • Voraussetzung für Zwangsmaßnahmen nach § 889 Abs. 2 i.V.m. § 888 ZPO ist die ungerechtfertigte Weigerung des Schuldners, die titulierte eidesstattliche Versicherung abzugeben. • Der Schuldner hat im Termin ausdrücklich versichert, die Auskunft nach bestem Wissen so richtig und vollständig gegeben zu haben, wie er dazu in der Lage war; diese Erklärung entspricht der Urteilsformel. • Der nachgestellte Zusatz, dass bestimmte Unterlagen beschlagnahmt seien und ihm nicht zugänglich, schränkt die ursprüngliche Versicherung nicht unmittelbar so ein, dass darin ohne weiteres eine Weigerung zu sehen wäre. • Der Zusatz legt jedoch nahe, dass die ursprüngliche Auskunft möglicherweise nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt wurde und deshalb unvollständig sein könnte. • In diesem Fall kann und soll das Vollstreckungsgericht nach § 261 Abs. 1 BGB die eidesstattliche Versicherung entsprechend ändern und den Schuldner anweisen, konkret darzulegen, welche Unterlagen ihm fehlen, ob er versucht hat, Einsicht zu erlangen, und welche Informationen die fehlenden Unterlagen enthalten könnten. • Die Gläubigerin hat jedoch keinen Antrag auf Ergänzung oder Änderung der eidesstattlichen Versicherung gestellt, sodass das Beschwerdegericht keinen Termin zur erneuten Abgabe anordnen konnte. • Mangels vorliegender unberechtigter Weigerung war die Auferlegung des beantragten Zwangsgelds nicht gerechtfertigt. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen. Der BGH bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgelds nach § 889 Abs. 2 i.V.m. § 888 ZPO nicht gegeben sind, weil der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nicht ungerechtfertigt verweigert hat. Die erstmalige Versicherung entsprach der titulierten Verpflichtung, der nachgestellte Hinweis auf beschlagnahmte Unterlagen begründet allenfalls den Verdacht auf Unvollständigkeit, nicht aber automatisch eine Weigerung. Vielmehr kann das Vollstreckungsgericht nach § 261 Abs. 1 BGB eine Änderung anordnen und dem Schuldner Auflagen zur Nachbesserung und konkreten Darlegung machen; hierfür hätte die Gläubigerin aber einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.