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Entscheidung

VII ZB 54/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V I I Z B 5 4 / 1 3 vom 5. Juni 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2014 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Den Gläubigerinnen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren ge- gen den Schuldner und die Drittschuldnerin ratenfreie Prozesskos- tenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P. bewil- ligt, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Gründe: I. Die Gläubigerinnen betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstre- ckung wegen Unterhaltsansprüchen. Sie erwirkten am 28. November 2012 ei- nen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem der Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens gepfändet und den Gläubigerinnen zur Einziehung überwiesen worden ist. Der Schuldner war zum damaligen Zeit- punkt Büroleiter des Militärattachés der Deutschen Botschaft in C. Die Dritt- schuldnerin berechnete die an die Gläubigerinnen abzuführenden Beträge - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - mit der Maß- gabe, dass der Auslandszuschlag gemäß § 53 BBesG, die Aufwandsentschädi- 1 - 3 - gung "Botschaft NATO UNO" und der Kaufkraftausgleich gemäß § 55 BBesG als unpfändbare Einkommensbestandteile gemäß § 850a Nr. 3 ZPO dem Schuldner belassen wurden. Die auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages gerichtete Erinne- rung der Gläubigerinnen hatte keinen Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerinnen hat das Beschwerdegericht unter Zurückweisung des Rechts- mittels im Übrigen angeordnet, dass die Drittschuldnerin bei der Berechnung der abzuführenden Beträge den Auslandszuschlag gemäß § 53 BBesG zu zwei Dritteln, die Aufwandsentschädigung "AE-Botschaft" voll sowie den Kaufkraft- ausgleich in Höhe von 234,97 € als Einkommen des Schuldners zu berücksich- tigen habe. Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Schuldner als auch die Dritt- schuldnerin die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde einge- legt. Nachdem das Amtsgericht nach Antragsrücknahme der Gläubigerinnen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 28. November 2012 aufge- hoben hatte, haben sowohl der Schuldner als auch die Drittschuldnerin ihre Rechtsbeschwerden für erledigt erklärt. Die Gläubigerinnen haben sich den Er- ledigungserklärungen angeschlossen und zugleich beantragt, ihnen Prozess- kostenhilfe für die Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen. II. Die Erklärung des Schuldners und der Drittschuldnerin, die Rechtsbe- schwerde für erledigt zu erklären, legt der Senat dahin aus, dass die Hauptsa- che für erledigt erklärt werden soll, weil dies nach Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 28. November 2012 allein dem Interesse 2 3 4 - 4 - der Rechtsbeschwerdeführer entspricht. Die Gläubigerinnen haben den Erledi- gungserklärungen zugestimmt. Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ist danach über die Kosten des Verfahrens insgesamt nach billigem Ermessen unter Berücksichti- gung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076). Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten insgesamt gegeneinander aufzuheben. Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prü- fung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypotheti- schen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZVI 2010, 22 Rn. 3; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5 m.w.N.). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die dem 5 - 5 - Schuldner geleisteten Auslandszulagen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. Diese Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt. Bei summarischer Prüfung ist der Verfahrensausgang offen. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben. Kniffka Eick Halfmeier Kartzke Graßnack Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 13.02.2013 - 21 M 5685/12 - LG Kiel, Entscheidung vom 24.09.2013 - 13 T 44/13 -