Leitsatz
VII ZB 21/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V I I Z B 2 1 / 1 2 vom 5. Juni 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1, § 756 Abs. 1 a) Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher ent- stehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen. b) Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin der Kostenfestset- zungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Frankfurt am Main vom 3. August 2011 abgeändert und der An- trag der Gläubiger auf Festsetzung der Erstattung von weiteren Kosten in Höhe von 1.592,97 € (bestehend aus 18 € Gerichts- vollzieher- und 1.574,97 € Rechtsanwaltsgebühren) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2011 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ent- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 1.592,97 € - 3 - Gründe: I. Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten. Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, durch das die Schuldnerin zu einer Zahlung Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden war. Die Gläubiger erteilten über ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Inhaberschuldverschreibungen der Hauptzahlstelle der Schuldnerin in F. anzubieten. Auf Bitten des Gerichtsvoll- ziehers übersandten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger zusätzlich einen Vollstreckungsauftrag, mit dem neben der Andienung der Inhaberschuld- verschreibungen die Pfändung und - für den Fall der Fruchtlosigkeit - die Ab- nahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt wurde. Über das erfolglose Angebot der Inhaberschuldverschreibungen benachrichtigte der Gerichtsvoll- zieher die Gläubiger mit Schreiben vom 15. Januar 2009, in dem er zugleich auch den Annahmeverzug der Schuldnerin beurkundete. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat - soweit hier von Interes- se - die von den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger abgerechneten Ge- bühren in Höhe von 1.574,97 € ebenso wie die durch den Gerichtsvollzieher abgerechneten Gebühren in Höhe von 18 € als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung angesehen und als erstattungsfähig festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwer- 1 2 3 4 - 4 - degericht den Beschluss des Amtsgerichts insoweit abgeändert und den Fest- setzungsantrag der Gläubiger zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten die Gläubiger die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt wissen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses im Umfang der Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdege- richt. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zu den vom Schuldner zu er- stattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gehörten alle Auf- wendungen, die angefallen seien, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen. Der Schuldner habe diese Kosten zu tragen, weil er sie durch die Nichterfüllung des titulierten Anspruchs verursacht habe. Den Gläubigern obliege hingegen die Beschaffung und das Angebot der Gegenleistung, nämlich die Übergabe der Wertpapiere an die Schuldnerin. Die Kosten, die durch die Beschaffung und das Angebot einer dem Gläubiger obliegenden Gegenleistung entstünden, seien keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Aus diesem Grund seien die verfahrensgegenständlichen, im Zusammenhang mit der Andienung der Wertpapiere entstandenen Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten nicht erstat- tungsfähig. 5 6 - 5 - 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzube- reiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 Rn. 10; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2461). Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vor- nahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titu- lierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11; vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 10; vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 11; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462). b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die von den Gläubigern ange- meldeten Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von zusammen 1.592,74 € nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung in diesem Sinne angesehen. aa) Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts, die hier im Streit stehenden Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten seien der Kos- tenfestsetzung nicht zugänglich, ist die Erwägung, es handele sich um Kosten, die allein durch das Angebot der den Gläubigern aufgrund der Zug um Zug Verurteilung obliegenden Gegenleistung verursacht seien. 7 8 9 10 - 6 - Bereits diese Annahme ist zweifelhaft, denn sie beruht, was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007), auf widersprüchlichen und unklaren Fest- stellungen des Beschwerdegerichts zu den zugrunde liegenden Gebührenab- rechnungen. Auf Seite 3 der Beschwerdeentscheidung heißt es, die von den Verfah- rensbevollmächtigten der Gläubiger abgerechneten Anwaltsgebühren in Höhe von 1.574,97 € seien "für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit diesem Andienungsauftrag" angefallen. Dies steht im Widerspruch zu den in diesem Zusammenhang vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Schriftsätzen der Gläubiger vom 1. April 2011 und 17. Mai 2011. In diesen werden die im Streit stehenden Anwaltskosten nicht für den Andienungsauftrag, sondern für den am 12. Januar 2009 erteilten Vollstreckungsauftrag abgerechnet. Der Wort- laut dieser Schreiben spricht dafür, dass die Gebühren nicht isoliert für die Be- auftragung des Gerichtsvollziehers mit dem Andienungsauftrag berechnet wur- den, sondern der Andienungsauftrag als einheitliches Geschäft zusammen mit dem zusätzlich erteilten Vollstreckungsauftrag vom 12. Januar 2009 abgerech- net wurde. Auch die Feststellungen zu den Gerichtsvollzieherkosten sind wider- sprüchlich und weisen Unklarheiten auf. Auf Seite 2 der Beschwerdeentschei- dung wird ausgeführt, die Gerichtsvollziehergebühren in Höhe von 18 € seien "für die Andienung der Wertpapiere" in Rechnung gestellt worden. Die Kosten- note des Gerichtsvollziehers in Höhe von 18 € liegt der Gerichtsakte nicht bei, so dass die abgerechneten Gebühren nicht unmittelbar nachvollzogen werden können. Auf Seite 4 der Beschwerdeentscheidung heißt es aber, der Andie- 11 12 13 - 7 - nungsauftrag sei auf Bitten des Gerichtsvollziehers um einen Vollstreckungsauf- trag ergänzt worden, der außer dem Andienungsauftrag zugleich einen Pfän- dungsantrag, verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Ver- sicherung, enthalten habe. Legt man dies zugrunde, dann löste das Angebot der Gegenleistung bei der Schuldnerin durch den Gerichtsvollzieher keine ei- genständig abrechenbare Gebühr aus, sondern erfolgte als nicht gesondert vergütungspflichtiges Nebengeschäft im Rahmen des erteilten Zwangsvollstre- ckungsauftrags (vgl. DB-GvKostG [zu Nrn. 410, 411 KV] Nr. 14; Kessel in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., GvKostG, Kostenverzeichnis Nr. 400-440, vor Rn. 1; Meyer, Kommentar zum Gerichtsvollziehergesetz, KVGv, "4. Besondere Geschäfte" Rn. 9, 10). Ange- sichts dessen ist nicht verständlich, wieso der Gerichtsvollzieher, der selbst auf die Erteilung des zusätzlichen Vollstreckungsauftrags hingewirkt hat, entgegen der einschlägigen Kostenvorschriften im GvKostG die im Streit stehenden Ge- richtsvollzieherkosten isoliert für den Andienungsauftrag berechnet haben soll- te. Der vom Beschwerdegericht mitgeteilte Inhalt des Auftrags und die Umstän- de der Auftragserteilung sprechen dagegen. Die aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten führen dazu, dass die grundsätzliche Bindung des Senats an die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts nach § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 ZPO in diesem Punkt entfällt und die Erwägung des Beschwerdegerichts, bei den im Streit ste- henden Kosten handele es sich um Kosten, die allein durch das Angebot der den Gläubigern aufgrund der Zug um Zug Verurteilung obliegenden Gegenleis- tung verursacht seien, mangels einer hinreichend verlässlichen Beurteilungs- grundlage nicht überprüfbar ist. Ob die angefochtene Entscheidung bereits 14 - 8 - deshalb der Aufhebung zu unterliegen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, bei juris Rn. 5; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 f.), kann jedoch offen bleiben. bb) Denn selbst wenn der Senat unterstellt, die im Streit stehenden An- walts- und Gerichtsvollzieherkosten seien allein durch den Andienungsauftrag ausgelöst worden, handelt es sich jedenfalls dem Grunde nach um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO. (1) Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Andienung der In- haberschuldverschreibungen bei der Schuldnerin war eine Maßnahme, die von den Gläubigern veranlasst wurde, um unmittelbar die Zwangsvollstreckung ge- genüber der Schuldnerin vorzubereiten. Durch das tatsächliche Angebot des Gerichtsvollziehers gemäß § 756 Abs. 1 ZPO bei der Schuldnerin sollten die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit des Zug um Zug Titels gemäß §§ 756, 765 ZPO herbeigeführt werden. Ein Gläubiger, dem der Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzuges des Schuldners durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht möglich ist, kann aus einer Zug um Zug Verurteilung, wie sie hier nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts vorliegt, ohne Mithilfe des Gerichtsvollziehers nicht vollstrecken. Als besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall sowohl für eine Voll- streckungsmaßnahme durch den Gerichtsvollzieher als auch für eine Vollstre- ckungsmaßnahme durch ein anderes Vollstreckungsorgan das vorange- gangene Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher nötig, §§ 756, 765 ZPO (vgl. Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rn. 9; MünchKommZPO/Heßler, 4. Aufl., § 756 Rn. 2). 15 16 - 9 - Das Gesetz eröffnet dem Gläubiger in § 756 ZPO ausdrücklich die Mög- lichkeit, die ihm nach dem Titel obliegende Gegenleistung durch den Gerichts- vollzieher anbieten zu lassen und hierdurch die Voraussetzungen für den Voll- streckungsbeginn aus der Zug um Zug Verurteilung zu schaffen. Wählt der Gläubiger diesen Weg, dann kann er die hierfür anfallenden Gerichtsvollzieher- kosten im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen. Der Schuldner eines Zug um Zug Titels weiß mit dessen Erlass, dass der Gläubiger jederzeit Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn einleiten kann, um die nach dem Titel geschuldete Leistung zwangsweise durchzusetzen. Um Nachteile aus der drohenden Vollstreckung zu vermeiden, ist der Schuldner gehalten, initiativ tätig zu werden und gegenüber dem Gläubi- ger seine freiwillige Leistungsbereitschaft im Austausch gegen die ihm aufgrund des Zug um Zug Titels gebührende Gegenleistung zu signalisieren. Handelt er nicht entsprechend, sind die für das Angebot der Gegenleistung durch den Ge- richtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren durch den Schuldner veranlasst, denn dieser hat es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen kommen lassen (vgl. zum Veranlasserprinzip BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9). So liegt es hier. Die Kosten für den beauftragten Gerichtsvollzieher sind angefallen, weil ein Vorgehen der Gläubiger nach § 756 Abs. 1 ZPO zur Durch- setzung des Titels notwendig geworden ist. (2) Auch die im Streit stehenden Anwaltskosten, die durch die Inan- spruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst wurden, sind dem Grunde nach als notwendige Kosten der Zwangs- vollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen. Denn diese 17 18 19 - 10 - Kosten sind in gleicher Weise wie die Gerichtsvollzieherkosten durch die Schuldnerin veranlasst, die es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen hat kommen lassen. Die Gläubiger durften die Einschaltung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers bei vernünftiger Würdigung der Sachlage auch für objektiv erforderlich halten. Die Kosten anwaltlicher Hilfe bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung sind regelmäßig als notwendig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 13; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 46 Rn. 18; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 788 Rn. 7; Wieczorek/ Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 788 Rn. 16). Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, weil die Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung für die Gläubiger besonders einfach gelagert gewesen wäre, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - XII ZB 242/09, BGHZ 186, 70 Rn. 23, 25; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921). Die Zwangsvollstreckung aus dem von den Gläubigern vollstreck- ten Titel, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, ist nicht so einfach gelagert, dass ihnen die Durchführung ohne anwaltliche Hilfe zugemutet wer- den konnte. 20 - 11 - 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, denn die Be- rechtigung der Höhe der von den Gläubigern in Ansatz gebrachten Kosten ist nicht überprüfbar. Hierzu hat das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Kniffka Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.08.2011 - 82 M 6768/11 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.03.2012 - 2-9 T 349/11 - 21